Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 173/09

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Fa-miliengerichts – Mülheim an der Ruhr vom 12.11.2009 teilweise abge-ändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12 x 200 € = 2.400 € festgesetzt.


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