Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 55/09

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht vom 17. Mai 2010 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsbehelfs teilweise abgeändert.

Die von der Antragtellerin der Beigeladenen zu erstattenden Kosten werden auf 5.579, 85 € festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen zu 28 % die Beigeladene und im Übrigen die Antragstellerin.


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