Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 Ws 430/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Rechtsanwältin I. in B. wird dem Nebenkläger als Beistand bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger in-soweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.


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