Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 U 7/10

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.


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