Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-2 U (Kart) 34/09

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Kammer für Handels-sachen des Landgerichts Dortmund vom 23. Oktober 2009 teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Das Netznutzungsentgelt einschließlich der Mess- und Verrechnungsentgelte für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die frühere L... GmbH & Co. KG zur Energieversorgung ihrer Kunden, die sie vom 01. Januar 2005 bis zum 28. Oktober 2005 im Netzgebiet der Beklagten angemeldet und versorgt hat, einschließlich der Nutzung vorgelagerter Netze, soweit berechnet und übergewälzt, wird auf

9.224,76 € brutto

festgesetzt.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, 2.306,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2009 an die L... AG zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

6.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit der Senat den geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum 29. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 abgewiesen hat.


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