Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-2 U 68/10

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.04.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I. 3) des landgerichtlichen Tenors wie folgt gefasst wird:

die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 12.03.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 203 21 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklage zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Beklagte die Vernichtung der Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

II.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 150.000,- € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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