Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 WF 307/11

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts

Viersen vom 14.11.2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindesmutter und der Kindesva-ter je zur Hälfte.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte.

Der Beschwerdewert entspricht den erstinstanzlichen Kosten in folgendem Um-fang: den außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter in voller Höhe und jeweils der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Kindes und der Gerichtskosten.

II.

Dem Kindesvater wird für die Durchführung seiner Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt.


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