Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-23 U 166/12

Tenor

 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.10.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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