Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-1 U 34/13

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe von 1.505,35 € freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kaskoversicherer des Klägers, die XXX Versicherung, zu Schadennr. XXX, 2.450,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen