Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-4 Sch 8/13

Tenor

„A. Der zwischen den Parteien am 1. August 2012 zur Nummer N. …

      ergangene Schiedsspruch wird aufgehoben;

  • B. das Schiedsgericht ist für den ihm durch die Parteien dargelegten Sachverhalt zuständig;

  • C. die Berufungsschiedsbeklagte wird verurteilt, einen Betrag von € 49.197,58 (in Worten: neunundvierzigtausendeinhundertsiebenundneunzig Euro und achtundfünfzig Cent) an die Berufungsschiedsklägerin zzgl. Zinsen in Höhe von 4.162,25 € für die Zeit vom 11.03.2009 bis zum 10.03.2010, in Höhe von 4.268,79 € für die Zeit vom 11.03.2010 bis zum 10.03.2011, in Höhe von 4.693,13 € für die Zeit vom 11.03.2011 bis zum 10.03.2012, in Höhe von 4.945,24 € für die Zeit vom 11.03.2012 bis zum 10.03.2013, in Höhe von 5.760,07 € für die Zeit vom 11.03.2013 bis zum 10.03.2014 und in Höhe von 8,5 % taggenau bei täglichem Zinsintervall aus dem Betrag von 73.027,06 € vom 11.03.2014 bis zum 17.06.2014 zu zahlen.

  • D. die Berufungsschiedsbeklagte wird verurteilt, den Betrag von € 87.430,20 (in Worten siebenundachtzigtausendvierhundertdreißig Euro und zwanzig Cent) an die Berufungsschiedsklägerin zzgl. Zinsen in Höhe von 3.731,95 € für die Zeit vom 30.03.2009 bis zum 29.03.2010, in Höhe von 2.734,86 € für die Zeit vom 30.03.2010 bis zum 29.03.2011, in Höhe von 3.524,43 € für die Zeit vom 30.03.2011 bis zum 29.03.2012, in Höhe von 3.164,14 € für die Zeit vom 30.03.2012 bis zum 29.03.2013, in Höhe von 3.017,56 € für die Zeit vom 30.03.2013 bis zum 29.03.2014 und in Höhe von 3 % taggenau bei täglichem Zinsintervall aus dem Betrag von 103.603,14 € vom 30.03.2014 bis zum 17.06.2014 zu zahlen.

  • E. die Kosten des Verfahrens wie in Ziffer 8.2 dieses Schiedsspruchs festgelegt, sollen durch die Berufungsschiedsbeklagte getragen werden und aus diesem Grund soll die Berufungsschiedsbeklagte der Berufungsschiedsklägerin den Betrag von € 15.946,00 (in Worten fünfzehntausendneunhundertsechsundvierzig Euro) zahlen, wovon ein Betrag von € 2.546,00 auf Umsatzsteuer entfällt;

  • F. alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen.“

              wird für vollstreckbar erklärt.

              Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

              Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 152.573,78 € festgesetzt.


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