Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 U 95/14

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. November 2014.

2. Der Streitwert für die Berufung wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.


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