Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 3/16 (V)
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 26. Juli 2016, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2016 (GA 1103 ff.) zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
1
Gründe
2Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
3A. Der Antrag ist unzulässig.
41. Im Ausgangspunkt ist der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluss vom 12. Juli 2016 im Hinblick auf §§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO zwar grundsätzlich einer Tatbestandsberichtigung zugänglich. Jedoch ist zu beachten, dass die Tatbestandsberichtigung vom Gesetzgeber allein mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft zugelassen worden ist, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 S. 1 ZPO zukommt. Mit dem Tatbestandsberichtigungsverfahren soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 31. Mai 2013 - 2 C 6/11, NVwZ 2013, 1237, Rz. 3 und v. 12. März 2014 - 8 C 16.12, BeckRS 2014, 49844, Rz. 9; vgl. zum Zweck der Tatbestandsberichtigung nach §§ 320, 314 ZPO auch Senat, Beschluss v. 30. März 2015 - VI-U (Kart) 3/14, Umdruck S. 1 f.). Eine Tatbestandsberichtigung ist daher nur zulässig, soweit der Tatbestand die verstärkte (positive) Beweiskraft gemäß § 314 S. 1 ZPO besitzt (vgl. BGH, Urteil v. 10. März 1983 -VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030 [2032]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 20. November 2008 -17 U 364/08, OLGR 2009, 147, Rz. 4 bei juris; vgl. auch Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. Aufl. [2016], § 320 Rz. 1). Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO meint vor diesem Hintergrund, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben, oder etwas als streitig oder unstreitig behandelt, was es aber nicht ist (vgl. Elzer, in BeckOK ZPO, Stand 1.3.2016, § 320 Rz. 21). Dies gilt nicht nur im Zivil-, sondern ebenso im (Kartell-) Verwaltungsprozess, und zwar unbeschadet des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes. Wie der Senat bereits in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. und zu 2. (nachfolgend: F.) zurückweisenden Beschluss vom 20. Juli 2016 ausgeführt hat, gilt daher auch für das vorliegende Kartellverwaltungsverfahren, dass die Beweiskraft des § 314 ZPO sich nur auf das mündliche Parteivorbringen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Abgabe von Prozesserklärungen bezieht, nicht auch auf die Wiedergabe anderer Prozesstatsachen wie beispielsweise den Inhalt von Hinweisbeschlüssen, Zeugenaussagen oder Beweisurkunden (vgl. nur Zöller-Vollkommer, § 314 Rz. 4 m.w.N.). Insoweit lediglich zu ergänzen ist, dass im Hinblick auf § 122 Abs. 1 VwGO, der auf § 119 VwGO verweist, schriftsätzliches Parteivorbringen im hiesigen Kontext dem mündlichen gleichgestellt ist, sofern - wie hier - der gerichtlichen Entscheidung keine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist.
5Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind Feststellungen, die das im Kartellverwaltungsverfahren erkennende Gericht außerhalb von Parteivorbringen von Amts wegen trifft, keiner Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO zugänglich. Dies gilt unabhängig davon, ob der gerichtlichen Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist oder nicht. Der von dem Antragsgegner für seine Ansicht bemühte Grundsatz der Amtsermittlung ändert an dieser Beurteilung nichts. Soweit der Antragsgegner die Möglichkeit einer Tatbestandsberichtigung in Bezug auf solche Feststellungen reklamiert, die das Gericht trifft, ohne zuvor „das Ergebnis der Ermittlungen“ bzw. seiner „grundlegenden Schlussfolgerungen“ von den Beteiligten „überprüfen zu lassen“, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner lässt außer Acht, dass die Tatbestandsberichtigung - wie dargelegt - auch im Verwaltungsprozess allein darauf abzielt, im Hinblick auf die Beweiskraft des Tatbestands im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO drohende unzutreffende Entscheidungsgrundlagen zu verhindern. Von Amts wegen getroffene Feststellungen nehmen indes an dieser Beweiskraft von vornherein nicht teil, so dass sie auch nicht im Wege des Tatbestandsberichtigungsverfahrens einer Überprüfung zugeführt werden können. Für diese Beurteilung unerheblich ist, welche - außerhalb des Parteivorbringens liegende - Erkenntnisquelle konkret zur Grundlage gerichtlicher Feststellungen geworden ist. So kommt es zum Beispiel nicht darauf an, ob das Gericht seine Feststellungen auf der Grundlage einer Auswertung ihm vorliegender Akten oder etwa auf Grund einer von ihm durchgeführten Beweiswürdigung getroffen hat.
6Der Antragsgegner hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die im hier interessierenden Zusammenhang eine abweichende Bewertung sachlich zu rechtfertigen geeignet sind; solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
72. An den vorstehend dargelegten Grundsätzen gemessen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragsgegners unzulässig, weil er sich nicht gegen die Wiedergabe seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren vor dem Senat wendet, sondern Feststellungen und Schlussfolgerungen angreift, die der Senat auf Grund der ihm bei Beschlussfassung am 12. Juli 2016 auszugsweise vorliegenden Akten des Ministererlaubnisverfahrens getroffen hat.
8B. Das Begehren auf Tatbestandsberichtigung ist darüber hinaus unbegründet. Der Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 leidet nicht an den geltend gemachten Unrichtigkeiten und Auslassungen.
9Der Tatbestandsberichtigungsantrag deckt sich sachlich in weiten Teilen mit dem Antrag der F. vom 19. Juli 2016, den der Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2016 zurückgewiesen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen des Senats verwiesen, die hier gleichermaßen gelten. Ergänzend sind lediglich die nachfolgenden Darlegungen erforderlich:
101. Die Textpassage auf Seite 9 des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2016, die lautet
11„Die Ministererlaubnis ist rechtswidrig, weil der Bundesminister für Wirtschaft und Energie durch seine Verfahrensführung im Zusammenhang mit zwei Unterredungen, die am 1. und 16. Dezember 2015 mit dem Vorstandsvorsitzenden der F., Herrn Y., und dem Miteigentümer von U., Herrn X., stattgefunden haben, die Besorgnis der Befangenheit gesetzt hat und sich deshalb gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVfG einer Sachentscheidung hätte enthalten müssen.“
12ist nicht dahin zu modifizieren, dass am 1. Dezember 2015 getrennte Gespräche mit den Herren Y. und X. stattgefunden haben und am 18. Dezember 2015 eine gemeinsame Unterredung mit den beiden genannten Herren geführt worden ist. Denn die zitierte Beschlusspassage spricht nur allgemein von zwei Unterredungen mit Herrn X. und Herrn Y. und trifft keine Aussage darüber, ob es sich dabei um getrennte oder eine gemeinsame Besprechung gehandelt hat.
13In dem erwähnten Punkt ist auch keine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juli 2016 vorzunehmen. Für die auf § 21 VwVfG fußende rechtliche Beurteilung ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsgegner mit den Herren Y. und X. getrennt oder in einer gemeinsamen Unterredung gesprochen hat.
142. Die die Übernahmeangebote von S. bzw. F. vergleichenden Ausführungen sind nicht um den Zusatz „nach der Einschätzung des erkennenden Senats“ zu ergänzen. Bei der in Rede stehenden Textpassage
15„S. hat im Verhandlungstermin eine U.-Übernahme unter Konditionen angeboten, die den Zielen der Arbeitsplatz- und Beschäftigungssicherung sowie des Erhalts der Arbeitnehmerrechte bei U. deutlich mehr Rechnung tragen als die Offerte von F..“
16handelt es sich um das Ergebnis einer Bewertung und Würdigung des Sach- und Streitstands durch den Senat, die als solche einer Tatbestandsberichtigung von vornherein entzogen ist (vgl. auch § 320 Abs. 5 ZPO). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Senat im Anschluss an den zitierten Satz die betreffenden Fakten für seine Schlussfolgerung aufführt. Bei verständiger Betrachtung besteht kein Raum für die irrige Annahme, die hier interessierenden Passagen erweckten den „unzutreffende[n] Anschein“, als folgten die Ausführungen des Senats aus u.a. „dem übereinstimmenden Sachvortrag“ (des Antragsgegners bzw. sonstiger Verfahrensbeteiligter).
173. Die Textpassage auf Seite 16 des Beschlusses vom 12. Juli 2016
18„Die anwaltliche Stellungnahme ist vom Bundeswirtschaftsminister vertraulich behandelt worden und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das hat der Verfahrensbevollmächtigte des Bundeswirtschaftsministers auf telefonische Nachfrage des Senats am 22. Juni 2016 ausdrücklich bestätigt (siehe Aktenvermerk vom 22.6.2016, GA 982 a).“
19ist nicht im Sinne des Begehrens des Antragsgegners umzugestalten.
20a) Das Wort „vertraulich“ ist nicht zu streichen, weil es den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend wiedergibt.
21Wie der Senat bereits in seinem Eilbeschluss vom 12. Juli 2016 ausgeführt und in seinem im Hauptsacheverfahren VI-Kart 4/16 (V) am 20. Juli 2016 ergangenen Beschluss wiederholt hat, war es für ein transparentes, objektives und faires Verfahren sowie zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs zwingend geboten, dass der Antragsgegner die für die Entscheidung über eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB relevanten Fragen mit allen Verfahrensbeteiligten in gleicher Weise erörtert und in diesem Sinne u.a. auch die ihm am 1. Dezember 2015 ausgehändigte anwaltliche Stellungnahme der F.-Anwälte zum S.-Angebot zeitnah (d.h. innerhalb einer Zeitspanne von wenigen Tagen) allen übrigen Verfahrensbeteiligten zugänglich macht, sei es durch Übersendung einer Kopie dieser Stellungnahme oder zumindest durch Unterrichtung über den Eingang des Schriftstücks. Das ist unterblieben und rechtfertigt die Feststellung, dass jenes Anwaltsschreiben vom 1. Dezember 2015 vom Antragsgegner vertraulich behandelt und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Umstand, dass die anderen Beteiligten des Ministererlaubnisverfahrens von der anwaltlichen Stellungnahme zum S.-Übernahmeangebot letztlich auf Grund einer von S. beantragten Akteneinsicht am 19. Januar 2016 erfahren haben, ändert daran nichts. Seither waren rund sieben Wochen verstrichen, weshalb von einer zeitnahen Bekanntgabe an die anderen Verfahrensbeteiligten nicht gesprochen werden kann; überdies beruhte die Übermittlung des Anwaltsschriftsatzes vom 1. Dezember 2015 nicht auf einer Initiative des Antragsgegners, sondern war allein durch das Akteneinsichtsgesuch der S. veranlasst.
22b) Die in Rede stehende Textpassage im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 ist nicht um die Information zu ergänzen, dass der Anwaltsschriftssatz vom 1. Dezember 2015 den übrigen Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Akteneinsicht am 19. Januar 2016 bekannt gemacht worden ist. Denn diese Tatsache ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 21 VwVfG nicht erheblich.
23c) Die Textpassage
24„Das hat der Verfahrensbevollmächtigte des Bundeswirtschaftsministers auf telefonische Nachfrage des Senats am 22. Juni 2016 ausdrücklich bestätigt (siehe Aktenvermerk vom 22.6.2016, GA 982 a).“
25ist nicht zu streichen, weil sie den Sachverhalt zutreffend wiedergibt. Es steht außer Streit, dass der Senatsvorsitzende am 22. Juni 2016 ein Telefonat mit dem anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners Dr. H. geführt und darüber einen Aktenvermerk gefertigt hat, der – soweit vorliegend von Interesse – den folgenden Wortlaut hat:
26„RA Dr. H. ….. teilte auf tel. Nachfrage mit, dass die mit Schriftsatz vom 21.6.2016 übersandten Unterlagen einschließlich der Anlage vom BMWi als vertraulich eingestuft werden und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich gemacht werden sollen.“
27Es ist zudem urkundlich belegt, dass Rechtsanwalt Dr. H. der Inhalt dieses Aktenvermerks noch am 22. Juni 2016 bekannt gegeben worden ist (vgl. GA 982 a, 984). Bis zum Erlass des Eilbeschlusses vom 12. Juli 2016 (und auch noch Wochen danach) hat Rechtsanwalt Dr. H. nicht geltend gemacht, dass der Aktenvermerk den Inhalt des Telefonats vom 22. Juni 2016 nicht richtig wieder gebe. Vor diesem Hintergrund musste der Senat am 12. Juli 2016 die beanstandete Feststellung treffen, dass nämlich Rechtsanwalt Dr. H. auf Nachfrage des Senats am 22. Juli 2016 bestätigt hat, dass die anwaltliche Stellungnahme gegen das S.-Übernahmeangebot vom Bundeswirtschaftsminister vertraulich behandelt und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist.
28Der nunmehr vorgebrachte Einwand, Rechtsanwalt Dr. H. sei während des mit dem Senatsvorsitzenden am 22. Juni 2016 geführten Telefongesprächs „nicht ersichtlich [gewesen], dass es dem Senat (auch) um die Klärung der Frage ging, ob einzelne Dokumente (insb. die Stellungnahme zum Kaufangebot der S.) den Verfahrensbeteiligten bereits bekanntgemacht wurden“, bleibt erfolglos. Mit diesem Vortrag wird nicht in Abrede gestellt, dass der Senatsvorsitzende in dem vorbezeichneten Telefonat die Frage gestellt hatte, ob die mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Juni 2016 übersandten Dokumente, mithin u.a. auch die anwaltliche Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 gegen das S.-Übernahmeangebot, den anderen Verfahrensbeteiligten „bislang“ (das heißt bis zum Zeitpunkt des Telefonats) bekanntgemacht worden sind. Ebenso wenig wird geltend gemacht, der Senatsvorsitzende habe erkannt oder erkennen können, dass Rechtsanwalt Dr. H. die ihm gestellte Nachfrage nicht zutreffend verstanden habe. Tatsächlich gab es für ein wie auch immer geartetes Fehlverständnis auch keinen Anhalt.
294. Der Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 ist nicht um die Feststellung zu ergänzen, dass die Verfahrensbeteiligten zu den am 22. Februar 2016 modifizierten Nebenbestimmungen angehört worden sind. Denn dieser Umstand ist für die rechtliche Beurteilung des Entscheidungsfalles nicht erheblich.
305. Auf Seite 18 des Beschlusses vom 12. Juli 2016 ist die Textpassage
31„Dazu hätte der Bundeswirtschaftsminister allen Beteiligten des Erlaubnisverfahrens Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung einräumen oder einen weiteren Verhandlungstermin anberaumen können.“
32nicht durch eine Streichung der Worte „Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung“ zu verändern. Dies gilt schon deshalb, weil die beanstandeten Ausführungen ausschließlich ein Teil der rechtlichen Begründung der Senatsentscheidung sind. Als solche sind sie von vornherein einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich (vgl. § 320 Abs. 5 ZPO). Selbst sofern wertende Entscheidungsteile mit Hinweisen auf Tatsachen verbunden sind, können sie nicht im Tatbestandsberichtigungsverfahren geändert werden (vgl. Senat, Beschlüsse v. 20. Februar 2014 - VI-U (Kart) 6/13, Umdruck S. 4 und v. 9. April 2014 - VI-U (Kart) 7/13, Umdruck S. 4; BeckOK ZPO-Elzer, § 320 Rz. 10).
33Das Berichtigungsbegehren muss überdies deshalb erfolglos bleiben, weil die vom Antragsgegner vorgebrachte Begründung nicht stichhaltig ist. Die beantragte Streichung wird mit dem Argument begründet, dass alle Verfahrensbeteiligten sowohl zu den am 12. Januar 2016 bekannt gegebenen (ursprünglich beabsichtigten) Nebenbestimmungen als auch zu den am 22. Februar 2016 verlautbarten (modifizierten) Nebenbestimmungen angehört worden seien. Jenes trifft zwar isoliert betrachtet zu, geht aber an der im Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 beanstandeten Textpassage vorbei. Sie bezieht sich nämlich ausschließlich auf die beiden Gespräche, die der Antragsgegner im Dezember 2015 mit den Herren Y. und X. unter Ausschluss aller anderen Verfahrensbeteiligten geführt hat. Das folgt unzweideutig aus der Tatsache, dass die Ausführungen des Senats ausweislich Ziffer (2.2) des Beschlusses (Umdruck Seite 17) die Dezembergespräche des Ministers – und nur diese – behandeln.
346. Die Textpassage auf Seite 18 des Beschlusses vom 12. Juli 2016, die lautet
35„Außerdem hätte die für F. gefertigte anwaltliche Stellungnahme zum Übernahmeangebot der S., die der Vorstandsvorsitzende Y. dem Bundeswirtschaftsminister in der Unterredung am 1. Dezember 2015 ausgehändigt hatte, nicht vertraulich behandelt werden dürfen; sie hätte vielmehr allen Beteiligten des Ministererlaubnisverfahrens mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zeitnah zugänglich gemacht werden müssen.“
36ist nicht zu streichen. Zum einen handelt es sich bei den beanstandeten Ausführungen ausschließlich um eine rechtliche Würdigung des Streitstoffes durch den Senat, die einer Tatbestandsberichtigung von vornherein nicht zugänglich ist. Zum anderen ist die Feststellung zutreffend, dass der Bundeswirtschaftsminister die ihm am 1. Dezember 2015 übergebene anwaltliche Stellungnahme zu dem S.-Übernahme-angebot „vertraulich“ behandelt hat, weil er sie den anderen Beteiligten des Ministererlaubnisverfahrens nicht zeitnah zugänglich gemacht hat. Auf den Aspekt einer zeitnahen Offenlegung wird in der beanstandeten Textstelle des Senatsbeschlusses ausdrücklich abgestellt. Sie ist unstreitig nicht erfolgt. Eine Überlassung des Anwaltsschreibens vom 1. Dezember 2015, die – wie hier am 19. Januar 2016 – erst sieben Wochen später erfolgt, kann unter keinen Umständen mehr als zeitnah betrachtet werden.
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Referenzen
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- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 5x
- VwGO § 173 2x
- VwVfG § 21 Besorgnis der Befangenheit 3x
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