Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-3 RVs 79/16

Tenor

  • 1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben

im Ausspruch über die beiden Einzelfreiheitsstrafen betreffend den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln

sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

  • 2. Die weitergehende Revision wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der versuchten sexuellen Nötigung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.


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