Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 W 63/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2016, Az. 9 O 338/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben,
4es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
5in Bezug auf ihn das folgende zu behaupten und /oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
6„Bestellung bei A.de: MS Office 365, 1 User/PC, Lieferung: Mitbenutzung von MS Office Home Version ohne eigenen Key. Widerspruch+Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht. Rückabwicklung durch A.de wurde vorgenommen. X 1 schickt Mahnungen. Fall für Polizei und Strafanzeige.“
7und/oder
8Seinen Geschäftsbetrieb mit „mangelhaft“ und/oder mit 1,00 von 5,0 Punkten zu bewerten.
9Der Antragsteller betreibt unter der Internetadresse X bundesweit einen Internethandel mit („gebrauchter“) Software, auch an Verbraucher. Die Antragsgegnerin betreibt einen Fachhandel für Tierernährung.
10Am 12.07.2016 kaufte die Antragsgegnerin über die Internetpräsenz des Antragstellers, abrufbar unter der URL X über A.de, eine Software zum Download (Microsoft Office 365 Home Premium). Wegen der Darstellung des Produktes wird auf die Screenshots der Seite X, Anlage LHR 2 Bezug genommen.
11Der Antragsteller hatte die streitgegenständliche Software zuvor von einem Vorlieferanten bezogen und veräußerte sie durch Übersendung des ihm durch den Erwerb zur Verfügung gestellten Produktschlüssel (Produkt-Key) nebst Downloadlink an die Antragsgegnerin weiter. In dem Lieferschein vom 12.07.2016 heißt es zur Produktbezeichnung:
12„1 … Microsoft Office 365 Home Premium, 1 Benutzer, 1 Nutzungsrecht€/ Gerät(e) ESD, Download-Software, Windows/Mac, Deutsch
13Key ist bereits im Account hinterlegt worden. Sie erhalten zudem eine Einladung zu Microsoft Office 365 in einer separaten E-Mail, die bitte anzunehmen ist.“
14Im Fließtext wird sodann wie folgt erläutert:
15„…Office 365 wird im Einzelhandel und bei Microsoft direkt mit 5 Nutzungsrechten verkauft. So könnten sie theoretisch an 5 Arbeitsplätzen mit den Office-Produkten arbeiten. Um jedoch zu vermeiden, dass Sie für 5 Nutzungsrechte zahlen, die Sie gar nicht in Anspruch nehmen, bieten wir Ihnen diese im Einzelformat zum Kauf an. Die Re-gistrierung des eigentlichen Product-Keys wird im vorliegenden Fall von uns durchgeführt. Die dadurch gewonnenen Preisvorteile geben wir unmittelbar an Sie weiter….“
16Mit Fax vom 12.07.2016 widerrief die Antragsgegnerin den Vertrag über den Kauf von „Microsoft Office 365, 1 User/PC, Vollversion, Deutsch, Win/Mac, Download, ESD“ und bat um Rückerstattung des Rechnungsbetrages von 26,96 EUR. Am gleichen Tag wandte sich die Antragsgegnerin auch per E-Mail an den Kundenservice des Antragstellers und erklärte von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht zu haben und ein Rückerstattung ihrer Zahlung über PayPal erwarte.
17Am 13.07.2016 wurde dem Antragsteller eine „Kundennachricht“ von der Verkaufsplattform A.de vom selben Tag weitergeleitet. Darin hatte die Antragsgegnerin dem Kundenservice von A.de mitgeteilt, sie habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Softwarekaufs gegenüber dem Antragsteller von ihrem „Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht und um Rückerstattung des Kaufpreises gebeten. Sie vermutete anhandeiner weiteren Bewertung, die sie mitgesandt hatte, vom Antragsteller wohl nicht ernst genommen, zu werden. Sie berief sich hinsichtlich ihres Rückabwicklungsbegehrens darauf, dass sie die Lizenz für ihre freiberufliche Tätigkeit benötige und ihr Ärger mit Microsoft und am Ende eine unbrauchbare Lizenz zu heikel sei. Die weiteregeleitete E-Mail verhielt sich zum gleichen Thema. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kundennachricht vom 13.07.2914, Anlage LHR 8 verwiesen.
18Der Antragsteller lehnte mit E-Mail vom selben Tag die Rückabwicklung des Vertrages mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe die Bestellung im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit aufgegeben, so dass ihr kein Widerrufsrecht zustünde. Die E-Mail erhielt A.de zur Kenntnis.
19Die Antragsgegnerin meldete sich erneut per E-Mail beim Antragsgegner und teilte mit, sie habe die Bestellung als Verbraucherin getätigt und könne das bei A.de ausgewiesene Widerrufsrecht in Anspruch nehmen. Der Antragsteller wies das Begehren erneut zurück. Die Antragstellerin wandte sich am gleichen Tag auch den Kundenservice von A.de und teilte mit, der Lieferschein sei aufgrund eines per Telefax erfolgten Widerrufs ihrerseits hinfällig.
20Am 14.07.2016 nahm der Kundenservice von A.de noch einmal mit dem Kundenservice des Antragstellers Kontakt auf und bat darum, eine Gutschrift für den streitgegenständlichen Kauf zu hinterlegen.
21Der Antragsteller kam dem Verlangen nach, machte aber einen Rückforderungsvorbehalt geltend.
22Die Antragstellerin veröffentlichte am 01.08.2016 auf dem Internetportal, abrufbar unter B 1, für den Onlineshop des Antragstellers eine negative Bewertung betreffend den streitgegenständlichen Softwarekauf, wie sie im Antrag wiedergegeben wurde. Daraufhin mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2016 ab und forderte diese unter anderem unter Fristsetzung bis zum 22.08.2016 zur Beseitigung der veröffentlichten Äußerungen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 18.08.2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die am 1.8.2016 abgegebene Bewertung bei B habe löschen lassen. Dies sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschehen. Des Weiteren bestreite sie die geltend gemachten Forderungen.
23In dem Schreiben der Antragsgegnerin an B heißt es:
24…ich habe am 01.08.2016 für den X 1-Shop X eine Bewertung abgegeben. Diese möchte ich aufgrund der insgesamt zufriedenstellenden Klärung meiner ursprünglichen Reklamation nicht länger aufrechterhalten und darf Sie daher bitten, sie nebst dem vergebenen Bewertungspunkt zu entfernen. …“
25Der Eintrag wurde daraufhin gelöscht.
26Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin habe mit der Bewertung sein (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht verletzt. Ihm stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
27Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach einem Hinweisbeschluss vom 14.09.2016 mit Beschluss vom 29.09.2016 zurückgewiesen.
28Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
29II.
30Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
31Der Antragsteller hat weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund auf Erlass der einstweiligen Verfügung.
32A.
33Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bewertung gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB, 186 StGB nicht besteht.
341.
35Die streitgegenständliche Bewertung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ein. Betroffen ist der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch des Antragstellers als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1986, VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97 = MDR 1986, 925; BGH Urt. v. 8.2.1994, VI ZR 286/93, GmbHR 1994, 330 = AfP 1994, 138 f.; BGH Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 7/07, AfP 2008, 297). Juristische Personen des Privatrechts genießen nicht nur Ehrenschutz (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03, MDR 2005, 507 = AfP 2005, 70 = NJW 2005, 279 [282] und NJW 2009, 1872 - Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal), sondern sie können sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (BGH v. 8.2.1994 - VI ZR 286/93, GmbHR 1994, 330 = AG 1994, 222 = MDR 1994, 991 = CR 1994, 396 = AfP 1994, 138 = NJW 1994, 1281 [1282]), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (BVerfG v. 9.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, BVerfGE 106, 28 = AfP 2004, 72 = FamRZ 2003, 21 = NJW 2002, 3619 - Rz. 42 in Juris) und dieser Schutz insoweit eingeschränkt ist, als er nur insoweit besteht, als die juristischen Personen des Privatrechts aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen (BGH, ebenda). Letzteres ist der Fall, insoweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist (BGH v. 8.7.1980 - VI ZR 177/78, MDR 1981, 41 = NJW 1980, 2807 [2808] - Medizin-Syndikat I), was wiederum insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (BGH v. 8.2.1994 - VI ZR 286/93, GmbHR 1994, 330 = AG 1994, 222 = MDR 1994, 991 = CR 1994, 396 = AfP 1994, 138 = NJW 1994, 1281 [1282]).
36Die Äußerungen sind geeignet, das unternehmerische Ansehen des Antragstellers als Gewerbetreibenden in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dies legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98 – juris; von Pentz, AfP 2014, S. 8 f. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
37Unter diesen Voraussetzungen sind die Äußerungen geeignet, den Antragsteller in seinem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen herabzusetzen, weil für den Leser durch den Hinweis „Fall für Polizei und Strafanzeige“ ein unredliches Verhalten des Antragstellers suggeriert wird, das möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sein könnte. Damit wird sein Geltungsbereich als am Markt tätiges Handelsunternehmen tangiert. Durch diese Darstellung als Wirtschaftsunternehmen, das mit unredlichen Mitteln zum Erfolg kommt, wird die Seriosität des Antragstellers in Frage gestellt.
38Zugleich ist bei der generellen Negativbewertung des kleinen Handelsgewerbes des Antragstellers durch die schlechte Benotung und den Hinweis auf einen Fall für Polizei und Strafanzeige in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Produkts des Antragstellers ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin gegeben. Die angegriffen Äußerung berührt das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse des Antragstellers daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden (vgl. BGH Urt. v. 16.12.2014, VI ZR 39/14, AfP 2015, 41; BGH, Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 - Rz. 9; BGH, Urt. v. 24.1.2006 , XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = AfP 2006, 150 = MDR 2006, 940, Rz. 98; BVerfG v. 28.07.2004, 1 BvR 2566/95, NJW-RR 2004, 1710, 1711; BVerfG v. 8.5.2007, 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358 [359 f.]).
39Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der potentiellen Kunden des Antragstellers zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen.
402.
41Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die seitens des Antragstellers beanstandeten Äußerungen als Werturteile angesehen, die allerdings mit tatsächlichen Elementen vermengt sind.
42Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015, VI ZR 340/14, AfP 2015, 425; BGH, Urt. v. 16.12.2014, VI ZR 39/14, MDR 2015, 150 = CR 2015, 251 = AfP 2015, 41 - Rz. 8 m.w.N.). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01, MDR 2002, 640 = AfP 2002, 169, 170; v. 11.3.2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rz. 12, 18; v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rz. 11; BGH, Urt. v. 24.1.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = AfP 2006, 150 = MDR 2006, 940 Rz. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG v. 8.5.2007 - 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358, 359).
43Die angegriffene Bewertung der Klägerin ist unter Betrachtung der gesamten Äußerung eine Wertung. Die Schilderung der Ereignisse dient für den objektiven Betrachter allein der Begründung für die als Punktzahl und als Schlussfolgerung „Fall für Polizei und Strafanzeige“ abgegebene Bewertung des Handelns des Antragstellers, damit der Leser sich ein eigenes Bild machen kann. Dass die Antragsgegnerin sich tatsächlich bereits an die Polizei gewandt und Strafanzeige gestellt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang nicht. Während die Antragsgegnerin ihre Sachverhaltsschilderung über den Ablauf und die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Softwarewareerwerbs nacheinander als Geschehen schildert, wird ihre Schlussfolgerung der Ereignisse nur als Fall für Polizei und Staranzeige in den Raum gestellt, nicht aber als bereits geschehen berichtet, wie die anderen Entwicklungsabschnitte. Eine Trennung der verschiedenen Elemente der Aussage ist nicht möglich, da die Antragsgegnerin bemüht war, Anknüpfungstatsachen für ihre Bewertung vorzutragen, die zwingend zur Bewertung dazugehören, um sich verständlich zu machen.
443.
45Der Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers ist wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht rechtswidrig.
46Das allgemeine auch den Unternehmen zukommende Persönlichkeitsrecht stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 ; BGH Urt. v. 21.4.1998 VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318 = MDR 1998, 841; BGH, Urt. v. 24.1.2006, XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = AfP 2006, 150 = MDR 2006, 940; BVerfG, 28.07.2004, 1 BvR 2566/95, NJW-RR 2004, 1710 [1711 f.]). Gleiches gilt für das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014, VI ZR 490/12, MDR 2014, 1443; BGH Urt. v. 17.12.2013, VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 = MDR 2014, 216; BGH Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 7/07, AfP 2008, 297). Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 30.9.2014, VI ZR 490/12, MDR 2014, 1443; BGH Urt. v. 17.12.2013, VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 = MDR 2014, 216).
47a)
48Eine Interessenabwägung ist nicht entbehrlich, weil sich die Rechtswidrigkeit nicht aus dem Charakter der Äußerung selbst ergibt. Eine Abwägung ist entbehrlich, wenn die Äußerung als Schmähkritik zu verstehen ist. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfG 1 BvR 428/13 NJW 2014, 3357 m.w.N.; BVerfG v. 2.7.2013, 1 BvR 1751/12, MDR 2013, 1070 = AfP 2013, 388; BGH, Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (BGH, Urt. v. 21.4.1998, VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320 = MDR 1998, 841; BGH Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01, MDR 2002, 640 = AfP 2002, 169 [171]; BGH Urt. v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, AfP 2005, 70 [73]; BGH Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 189/06, AfP 2008, 193).
49Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Äußerungen nicht als Schmähkritik zu qualifizieren. Auch hier ist nämlich zu beachten, dass eine Aussage nicht isoliert gewürdigt werden darf, sondern in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2006, VI ZR 45/05, AfP 2007, 46). Den Äußerungen auf der Website kann bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um eine zugespitzte Darstellung; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Es handelt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form – um eine kritische Auseinandersetzung mit der gewerblichen Leistung und dem Geschäftsgebaren des Antragstellers. Der Antragsgegnerin geht es erkennbar darum, die aus ihrer Sicht unzulässige Geschäftspraktik der Klägerin aufzudecken und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer beizutragen, um weitere Fehlkäufe vermeiden zu helfen.
50b)
51Im Streitfall sind deshalb die unter genannten Schutzinteressen der Antragstellers mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit abzuwägen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, CR 2013, 40 = MDR 2013, 27 = AfP 2013, 50 - Rz. 12 m.w.N.). Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich - wie im vorliegenden Fall - wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Ein solcher Fall der Substanzarmut liegt angesichts der detaillierten Darstellung auf der Website nicht vor.
52Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 - Rz. 18; v. 20.11.2007 - VI ZR 144/07, VersR 2008, 1081 - Rz. 12; BVerfGE 90, 241, 248 f.; 94, 1, 8; BVerfG v. 11.11.1992 - 1 BvR 693/92, NJW 1993, 1845 [1846]; BVerfG v. 8.5.2007 - 1 BvR 193/05, 38, NJW 2008, 358 [359 f.]; BVerfG v. 7.12.2011 - 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 - Rz. 34). Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG v. 7.12.2011, 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643; BVerfG v. 25.10.2012, 1 BvR 901/11, NJW 2013, 217 [218]). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012, VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 m.w.N.; BVerfG v. 7.12.2011, 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643). Dementsprechend muss sich ein Gewerbetreibender wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1998, VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; BGH Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01, AfP 2002, 169 [171]; BGH Urt. v. 22.9.2009, VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 - Rz. 21; EGMR, Urt. v. 15.02.2005, NJW 2006, 1255, 1259, Steel und Morris/Vereinigtes Königreich).
53Dies ist hier der Fall. Die von der Antragsgegnerin aus ihrer eigenen Wahrnehmung geschilderten Geschehensabläufe sind keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Die Antragsgegnerin hat, wie sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Fax vom 12.07.2016, mit dem sie den Kaufvertrag widerruft, ergibt, eine Vollversion von Microsoft Office 365, 1 User /PC bestellt. Aus der Website von X 1 lässt sich nicht entnehmen, dass andere als Vollversionen verkauft werden. Die Screenshots der Seite zeigen vielmehr die Originalversion in der Verpackung des Herstellers. Weitere Angaben zum Inhalt des Kaufvertrages hat der Antragsteller trotz Hinweises des Landgerichts nicht gemacht, so dass er sich an seinem Angebot im Screenshot festhalten lassen muss und die Angaben der Klägerin zutreffend sind. Erst im Lieferschein vom 12.07.2016 wird seitens des Antragsstellers offenbart, dass keine Vollversion, sondern eine mit X 1 geteilte Benutzerlizenz verkauft wurde, so dass die Aussage der Antragsgegnerin, Lieferung: Mitbenutzung von MS Office Home Version ohne eigenen key bezogen auf das von ihr gekaufte Produkt einer Vollversion nicht zu beanstanden sind, auch wenn sie für die geteilte Benutzerlizenz einen eigenen key hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres „Widerspruchsrechts“, wie es die Antragsgegnerin bezeichnet hat, auch auf die Abweichung der gelieferten Software von der der bestellten Software berufen. Aus ihrem Schreiben vom 13.07.2016 an den Kundenservice von A.de, das an den Antragsteller weitergeleitet wurde, geht klar hervor, dass die Antragsgegnerin keinen Ärger mit Microsoft haben wollte und die Mitbenutzungslizenz für unbrauchbar hielt. Insbesondere durch die Bezugnahme auf die weitergeleitete Bewertung eines weiteren Kunden mit ähnlichen Erfahrungen, der auch noch berichtete, dass Microsoft eine geteilte Benutzerlizenz als gegen seine Bestimmungen verstoßend wertet, zeigt auf, das die Antragsgegnerin sich auch wegen der Abweichung der Lieferung als Mitbenutzerlizenz von der Bestellung als Vollversion von dem Vertrag gelöst hat.
54Auch die nächste Äußerung: „Widerspruch und Rücktritt vom Kaufvertrag geltend gemacht.“ stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Die Wortwahl der Antragsgegnerin zeigt bei objektiver Betrachtung lediglich in der Laiensphäre auf, dass sie Ansprüche auf Auflösung des Vertrages mit dem Antragsteller geltend gemacht hat. Die Antragsgegnerin benennt diese mit Widerspruch und Rücktritt. Auch wenn sie sich gegenüber dem Antragsteller auf ihr Widerrufrecht berufen hat, kann ihre Darstellung als Widerspruch und Rücktritt nicht als unwahre Tatsachenbehauptung gewertet werden, da die Antragsgegnerin gegenüber A.de von der Ausübung ihres Widerspruchsrechts und der Unbrauchbarkeit der Lieferung berichtet hat. Diese E-Mail war dem Antragsteller bekannt. Ein weiterer Aussagegehalt als die Mitteilung, dass sie Gründe geltend gemacht hat, sich vom Kaufvertrag zu lösen ist diesem Aussageteil nicht zu entnehmen. Auch die weitere Mitteilung, dass durch A.de die Rückabwicklung vorgenommen hat und X 1 Mahnungen schickt, entspricht den Tatsachen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er auf Bitten von A.de eine Gutschrift für den streitgegenständlichen Kauf hinterlegt hat. Im Übrigen hat er nicht bestritten, dass A.de den Vertrag rückabgewickelt hat und er weitere Mahnungen verschickt hat. Die Sachverhaltschilderung ist nicht zu beanstanden.
55Ausgehend von wahren Anknüpfungstatsachen ist die Meinungsäußerung „Fall für Polizei und Strafanzeige“ und Bewertung der Antragsgegnerin mit nur 1, 00 von 5, 0 Punkten rechtlich nicht zu beanstanden. Den Wertungen liegt ein wahrer Sachverhaltskern zugrunde, den die Antragsgegnerin ihrer, wenn auch harrschen Wertung unterziehen durfte. Dass es sich dabei um Wertungen des Geschehens ihrerseits handelte, ist bei Benotungen und laienhafter Einordnung von möglicherweisen strafbaren Handelns offensichtlich.
56Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung des Antragstellers, der durch die Kritik in seinem sozialen Geltungsbereich herabgesetzt wird und die Möglichkeit des Eintritts von Umsatzeinbußen müssen angesichts der dem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachengrundlagen und des hohen Gutes der Meinungsfreiheit zurücktreten. Im Übrigen ist anzunehmen, dass die Bewertungen der Antragsgegnerin keinen großen Kreis von Kunden des Antragstellers erreicht haben, da die Antragsgegnerin ihre Bewertung innerhalb eines Monats wieder zurückgezogen hat und externe Bewertungsplattformen nicht so häufig frequentiert werden wie integrierte.
574.
58Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller zitierten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier anwendbar sind. Jedenfalls führen sie hier zu keinem anderen Ergebnis, da die der Wertung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen der Wahrheit entsprechen.
59B.
60Darüber hinaus ist hier kein Verfügungsgrund für die begehrte Unterlassungshandlung ersichtlich. Erforderlich hierfür ist, dass die Rechtsverletzung für die Zukunft ernsthaft, d.h. mit großer Wahrscheinlichkeit, zu besorgen ist. Die Begehungsgefahr kann sich aus dem Gesichtspunkt der Widerholungsgefahr ergeben. Sofern ein rechtswidriger Eingriff einmal stattgefunden hat, wird in aller Regel die Wiederholungsgefahr vermutet. Das bedeutet, dass im Falle einer bereits erfolgten Veröffentlichung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht. Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten oder einem zur Rechtsverfolgung Befugten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt; ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr allenfalls in ganz ungewöhnlichen Ausnahmefällen denkbar. Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, jedoch nicht mit gleicher Strenge. Während im Bereich des Wettbewerbsrechts die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch geprägt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist die Motivation des Verletzers im deliktischen Bereich vielfältiger Art. Dem ist bei der Bemessung der Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Rechnung zu tragen. Im Deliktsrecht kann der Schwere des Eingriffs, den Umständen der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers für die Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durchaus ein erhebliches Gewicht zukommen (BGH, Urteil vom 08. Februar 1994 – VI ZR 286/93 –, juris).
61Ausnahmsweise scheidet die Vermutung der Widerholungsgefahr dann aus, wenn eine erneute Äußerung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles außerhalb vernünftiger Lebenswahrscheinlichkeit liegt (v. Hutten in Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 47 Rn.10, 11).
62Dies zugrunde gelegt dürfte hier eine Widerholungsgefahr ausscheiden. Zwar hat die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollen, jedoch hat sie gegenüber der Bewertungsplattform um Löschung ihrer Eintragungen gebeten und dort zum Ausdruck gebracht, dass ihre ursprüngliche Reklamation insgesamt zufriedenstellend geklärt sei und sie die Bewertungen nicht länger aufrecht erhalten wolle. Ihre Motivation für die abgegebene Bewertung, nämlich der Ärger über die fehlende Bereitschaft des Antragstellers den Kaufvertrag trotz ihrer Rechte rückabzuwickeln, ist nach Erledigung der Angelegenheit nicht mehr vorhanden.
63C.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
65Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.000 EUR.
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Referenzen
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- StGB § 186 Üble Nachrede 1x
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- VI ZR 4/12 2x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 338/16 1x
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