Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 30/16

Tenor

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25. Juli 2016– VK 2 – 59/16 - wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen worden ist  (Teillos 1, Fachlos C). Den Antragsgegnerinnen wird bezüglich des Teilloses 1, Fachlos C untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern auferlegt. Sie haben zu je 1/13 zudem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu je 1/13 den Antragsgegnerinnen auferlegt.


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