Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 10/16 (V)

Tenor

  • I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt; es ist als nicht anhängig geworden anzusehen.

  • II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last. Sie hat dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die ihnen in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

  • III.     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird – den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin folgend – auf bis 30.000 € festgesetzt.


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