Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-2 RBs 79/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 170 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er beanstandet, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sei.
4II.
5Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die auf § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist.
61.
7Der Verfahrensrüge liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:
8Dem Verteidiger war im August 2015 durch die Bußgeldbehörde Akteneinsicht gewährt worden. Der Eichschein zu der verwendeten Verkehrsüberwachungsanlage ProVida 2000 Modular gelangte erst danach zu den Akten. Die Schulungsnachweise reichte der als Zeuge geladene Messbeamte im Hauptverhandlungstermin vom 3. Februar 2017 zu den Akten.
9Daraufhin beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm ergänzende Akteneinsicht zu gewähren.
10Das Amtsgericht unterbrach die Sitzung für 15 Minuten und gab dem Verteidiger Gelegenheit zur ergänzenden Akteneinsicht.
11Nach dieser Unterbrechung lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung ab.
12Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Einziehung von Erkundigungen wurde nach Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht von dem Verteidiger nicht gestellt.
13In der Begründungsschrift hat er zur Frage einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung ausgeführt:
14„Nach Auffassung des Unterzeichners war die 15-minütige Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht ausreichend. So bestand für die Verteidigung keine Möglichkeit, Eichschein und Schulungsnachweis einem Sachverständigen zugänglich zu machen. Die eigene Sachkunde des Unterzeichners reicht für die Beurteilung der Richtigkeit der fehlenden Akteninhalte regelmäßig nicht. Hierin liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, § 338 Nr. 8 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, auf der das Urteil beruht.“
152.
16Betrifft die Rüge der Beschränkung der Verteidigung eine nur unvollständige Akteneinsicht, so muss die konkrete kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt dargelegt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2267; NStZ-RR 2004, 50). Daran fehlt es hier. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit des Eichscheins und der Schulungsnachweise werden auch nach erfolgter Akteneinsicht nicht vorgebracht.
17Im Übrigen hatte der Verteidiger die ergänzende Akteneinsicht bereits vor dem Beschluss des Amtsgerichts, durch den der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, erhalten. Während der Unterbrechung der Hauptverhandlung für 15 Minuten bestand für den Verteidiger hinreichend Gelegenheit, den Inhalt des Eichscheins (zwei Seiten) und der Schulungsnachweise (vier jeweils nur einen kurzen Text enthaltende Seiten) zur Kenntnis zu nehmen. Damit war der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 147 Abs. 1 StPO) erledigt. Ob der Verteidiger auch Ablichtungen dieser Unterlagen gewünscht und ggf. erhalten hat, wird in der Begründungschrift nicht mitgeteilt.
18Tatsächlich zielt das Rügevorbringen darauf ab, dass keine Gelegenheit bestanden habe, den Eichschein und die Schulungsnachweise vor dem Urteil einem (privaten) Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen.
19Diese Zielrichtung des Rechtsmittels betrifft indes nicht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung mangels ausreichender Akteneinsicht, sondern eine solche Beschränkung mangels Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen bei verspäteter Vorlage von Beweismitteln (§ 71 Abs. 1 OWiG, §§ 246 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO).
20Ein Verstoß gegen § 246 Abs. 2 StPO kann indes nur dann mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn in der Hauptverhandlung ein darauf gestützter Aussetzungsantrag gestellt worden ist (vgl. Becker in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 246 Rdn. 24; KK-Krehl, StPO, 7. Aufl., § 246 Rdn. 12; Trüg/Habetha in: MünchKomm, StPO, 1. Aufl., § 246 Rdn. 21).
21Daran fehlt es hier. Der Verteidiger wäre gehalten gewesen, in der Hauptverhandlung (auch) einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 2 StPO zu stellen. Der lediglich zwecks ergänzender Akteneinsicht gestellte Aussetzungsantrag war durch die Gewährung der beantragten Akteneinsicht überholt und bietet keine Grundlage, um die mangelnde Gelegenheit zur Einziehung von Erkundigungen mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise rügen zu können.
22Im Übrigen fehlt jegliche Darlegung, welches konkrete verfahrenserhebliche Ergebnis die Befragung eines (privaten) Sachverständigen mit Blick auf den Eichschein und die Schulungsnachweise erbracht hätte.
233.
24Die Sachrüge ist nicht erhoben worden.
25III.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung 3x
- StPO § 338 Absolute Revisionsgründe 3x
- § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 238 Verhandlungsleitung 1x
- § 46 Abs. 1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten 1x
- § 71 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x