Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-1 UF 113/17
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 6. Juli 2017 einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben, soweit mit ihm die Umgangsvereinbarung vom 12. Januar 2016 familiengerichtlich gebilligt und eine Kostenentscheidung getroffen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung – auch über die erstinstanzlichen Kosten – an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
II. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,--Euro festgesetzt.
III. Den Kindeseltern wird für das Beschwerdeverfahren jeweils ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Insoweit wird der Antragstellerin Rechtsanwalt A… und wird dem Antragsgegner Rechtsanwalt B… beigeordnet.
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G r ü n d e :
2I.
3Die 1972 geborene Antragstellerin und der 1977 geborene Antragsgegner heirateten im April 2012 und leben seit Mitte Mai 2015 voneinander getrennt. Seit dem 15. November 2016 sind sie rechtkräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ist die am 26. Februar 2015 geborene Tochter C... hervorgegangen, die seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragstellerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Mit Antrag vom 18. September 2015 hat die Antragstellerin eine gerichtliche Regelung zum Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind begehrt.
4Im Termin des Amtsgerichts vom 12. Januar 2016 schlossen die beteiligten Kindeseltern eine Umgangsvereinbarung, wonach der Antragsgegner das Recht und die Pflicht hat, mit dem Kind jeden Sonntag für drei Stunden in einem Kindercafé in D… in Begleitung der Großmutter den Umgang auszuüben. Wegen der weitergehenden Umgangsvereinbarung wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 12. Januar 2016 (Bl. 40-42 GA) verwiesen. Eine ausdrückliche Erklärung des Familiengerichts dazu, ob es die getroffene Vereinbarung gemäß § 156 Abs. 2FamFG billigt, enthält das Protokoll nicht.
5Anfang März 2017 hat der Antragsgegner im hiesigen Verfahren einen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Antragstellerin gestellt, nachdem die Antragstellerin geltend gemacht hatte, dass der Umgang nach ihrem Umzug von D… „in den Raum E…“ zukünftig nicht mehr in D…, sondern „dort in einer geeigneten Einrichtung“ – vorgeschlagen hat sie ein Kindercafé in F… – stattfinden müsse (vgl. Bl. 54 und 56 GA). Das Amtsgericht hat daraufhin zunächst Ordnungsmittel gegen die Antragstellerin verhängt (Bl. 76 ff. GA), diesen Beschluss dann aber auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die sie u.a. mit einer fehlenden gerichtlichen Billigung der Umgangsvereinbarung gemäß § 156 Abs. 2FamFG begründet hat (Bl. 87 ff. GA), aufgehoben; ferner hat es mit demselben Beschluss die „gerichtlich protokollierte Umgangsvereinbarung vom 12.01.2016 … familiengerichtlich genehmigt“ (Bl. 93 ff. GA).
6Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie näher ausführt, aus welchen Gründen die damals getroffene Umgangsvereinbarung nicht mehr dem Wohl des Kindes entspreche.
7Der Antragsgegner, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt D… hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen (Bl. 121 ff. GA) wird verwiesen.
8II.
9Die Beschwerde der Antragstellerin hat den aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen (vorläufigen) Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben. Über das Begehren (im Zweifel beider Elternteile) auf Regelung des Umgangs zwischen dem Antragsgegner und dem Kind muss das Amtsgericht erneut befinden.
101.Ohne dass es für die hier zu treffende Entscheidung noch auf Weiteres ankommt, ist die mit dem Rechtsmittel der Antragstellerin angegriffene gerichtliche Billigung der Umgangsregelung vom 12. Januar 2016 schon deshalb aufzuheben, weil sie allenfalls dann ausgesprochen werden darf, wenn im Billigungszeitpunkt noch das erforderliche Einvernehmen der Beteiligten besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
11a.Das Einvernehmen der Beteiligten muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Billigung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG tatsächlich vorliegen. Eine zuvor erteilte Zustimmung ist bis dahin widerruflich (vgl. Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage, § 156 Rn. 55; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1684 Rn. 12). Denn nur das tatsächlich fortbestehende Einvernehmen rechtfertigt die nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG gegenüber §§ 1684, 1697 a BGB beschränkte Kindeswohlprüfung des Gerichts (vgl. Prütting/Helms/Hammer, a.a.O.). Eine Bindung der Eltern an eine frühere Zustimmungserklärung ist abzulehnen, griffe man damit doch ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung in das pflichtgebundene Elternrecht, permanent – auch unter veränderten Umständen – für das Kindeswohl Sorge zu tragen, ein (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Senats vom 28. Juli 2016 im Verfahren II-1 UF 207/15).
12b.Mit der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass das Amtsgericht die Umgangsvereinbarung der Kindeseltern vom 12. Januar 2016 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gebilligt hat. Dabei kann hier die Form der Billigungsentscheidung offenbleiben, weil sich eine Solche im hiesigen Verfahren vor dem angegriffenen Beschluss generell nicht feststellen lässt. Hieraus erklärt sich auch zwanglos, dass das Amtsgericht selbst die Notwendigkeit gesehen hat, noch mit dem angefochtenen Beschluss seine Billigung nach § 156 Abs. 2FamFG zu erklären.
13Vor der Entscheidung des Amtsgerichts vom 6. Juli 2017 hat die Antragstellerin ihr Einverständnis mit der im Januar 2016 getroffenen Regelung widerrufen. Dies ergibt sich nicht erst aus der hiesigen Beschwerdebegründung, sondern bereits aus ihren Ausführungen zum gegnerischen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln (Bl. 51 ff. und 69 ff. GA). Schon mit ihnen hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Umgang zukünftig in räumlicher Nähe zu ihrem neuen Wohnort stattfinden solle und nicht mehr – wie bisher – in D… ausgeübt werden könne. Darin lag ein wirksamer Widerruf ihres früheren Einverständnisses mit den Regelungen der Elternvereinbarung vom 12. Januar 2016.
142.Der Senat sieht davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Amtsgericht hat über den Antrag der Antragstellerin vom 18. September 2015 (bzw. das bisher nicht konkret formulierte Umgangsbegehren des Antragsgegners) bislang nicht entschieden (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Einer Entscheidung hierüber bedurfte es nur aufgrund der Elternvereinbarung vom 12. Januar 2016 nicht mehr, die das Verfahren erster Instanz allerdings erst mit der gerichtlichen Billigung gemäß § 156 Abs. 2FamFG ordnungsgemäß abschließen konnte. Dies ist nach dem wirksamen Widerruf der Antragstellerin (siehe oben) nicht mehr möglich, so dass das Amtsgericht nun noch in der Sache entscheiden muss, wenn sich nicht erneut eine der gerichtlichen Billigung zugängliche neue Elternvereinbarung zum Umgang finden lässt.
15III.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
17Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 156 Hinwirken auf Einvernehmen 3x
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 1x
- BGB § 1697a Kindeswohlprinzip 1x
- 1 UF 207/15 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 69 Beschwerdeentscheidung 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x