Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 UF 70/18

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 10.04.2018 abgeändert; der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes A… nach Österreich wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kindesvater und die Kindesmutter ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

  • II. Es wird festgestellt, dass die von dem Amtsgericht Düsseldorf im Verfahren 258 F 33/18 am 13. März 2018 erlassene einstweilige Anordnung überholt ist. Das Bundespolizeipräsidium in B… wird nun ersucht, die aufgrund der einstweiligen Anordnung vorgenommene Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu löschen.

  • III. Der Kindesmutter wird für ihre Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin C… in Düsseldorf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

  • IV. Dem Kindesvater wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde der Kindesmutter unter Beiordnung von Rechtsanwältin D… in Düsseldorf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

  • V. Beschwerdewert: 5.000 €.


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