Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Kart 82/15 (V)
Tenor
Der Antrag der Betroffenen vom 24.07.2018 auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 04.07.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
1Der Antrag der Betroffenen war zurückzuweisen, weil eine Unrichtigkeit der Darstellung des Sach- und Streitstandes in den Gründen des Senatsbeschlusses, die Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung entsprechend § 320 ZPO, § 119 VWGO sein kann, nicht vorliegt.
I.
2Der Tatbestand ist eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes (Musielak in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage 2016, § 313 ZPO, Rn. 10). So stellt § 313 Abs. 2 ZPO klar, dass „die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden“. Die Parteien benötigen über die tatsächlichen Grundlagen ihres Streits keine umfassende Unterrichtung (Musielak in Münchener Kommentar, aaO, § 313 ZPO, Rn. 10). Es genügt daher, wenn der Kern des Rechtsstreits wiedergegeben wird. Die gebotene zusammengefasste Darstellung im Tatbestand begründet daher keinen Anspruch auf eine „berichtigende“ Aufnahme ausführlicher Darstellungen oder die Ergänzung nebensächlicher Punkte (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2012, 1 KN 9/11, juris). Eine Berichtigung kann nur insoweit verlangt werden, als unrichtige Tatbestandsteile urkundliche Beweiskraft haben (vgl. § 314 ZPO, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2012, 1 KN 9/11, juris). So können auch Rechtsausführungen der Beteiligten, die im Tatbestand aufgenommen worden waren, regelmäßig nicht im Wege einer Tatbestandsberichtigung korrigiert werden (Musielak in Münchener Kommentar, aaO, § 320 ZPO, Rn. 4). Keine Auslassung liegt zudem vor, soweit die Wiedergabe von Einzelheiten des Sach- und Streitstands in zulässiger Weise durch eine Bezugnahme nach § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO ersetzt ist (vgl. Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. Ergänzungslieferung, § 119 Rn. 4).
II.
3Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt hier eine Tatbestandsberichtigung nicht in Betracht. Der Senatsbeschluss enthält entgegen der Auffassung der Betroffenen weder Unrichtigkeiten noch Auslassungen. Ein weitergehender Anspruch auf Abänderung, Aufnahme bzw. Streichung der von der Betroffenen angeführten Formulierungen besteht daher nicht.
4Die Betroffene verkennt mit ihrem Antrag grundlegend die Bedeutung des Tatbestandes und möchte anscheinend erreichen, dass ganze Textpassagen ihrer Schriftsätze wörtlich oder ihrem Sinn nach in den Tatbestand aufgenommen werden. Dies widerspräche jedoch der Vorgabe des § 313 Abs. 2 ZPO, wonach der „wesentliche Inhalt“ „knapp“ im Tatbestand dargestellt werden soll. § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO spricht insoweit davon, dass der „wesentliche Inhalt“ „gedrängt“ darzustellen ist. Die Normen verdeutlichen also unmissverständlich in zweifacher Hinsicht, dass im Tatbestand die Wiederholung des Inhalts von Schriftsätzen der Beteiligten gerade vermieden werden soll. Die Betroffene hat daher schon keinen Anspruch darauf, dass ganze Teile ihre schriftlichen Stellungnahmen in den Tatbestand übernommen werden (vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss vom 20.07.2015, 1 A 238/13, juris).
5Insbesondere bei einem Sachvortrag in diesem erheblichen Umfang – allein die Beschwerdebegründung besteht aus 218 Seiten und die Replik aus 142 Seiten - kann mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht die Aufnahme weiterer Ausführungen erreicht werden, die eine Partei für die besser verständliche Darstellung ihrer Streitposition noch für erforderlich hält. Vielmehr muss sich eine etwaige Berichtigung auf tatsächliche Fehldarstellungen beschränken, die auch im Rahmen der von Gesetzes wegen vorgegebenen starken Komprimierung nicht hinnehmbar sind (OLG Hamburg Beschl. v. 1.10.2015 – 5 U 87/12, BeckRS 2015, 18017, beck-online). Die Parteien haben insbesondere keinen Anspruch auf eine bestimmte, von ihnen bevorzugte Formulierung.
III.
6Dies vorausgeschickt ergibt sich zu den von der Antragstellerin zur Berichtigung vorgelegten Formulierungen Folgendes:
71. Antrag zu Ziffer I, S. 5 f. und 86 des Beschlusses betreffend den für den Angriffspunkt Fremdkapitalzinsen angesetzten Streitwert:
8Der Tatbestand ist nicht unrichtig und die von der Betroffenen beanspruchte Ergänzung nicht vorzunehmen. Der Wortlaut der zitierten Textpassage auf S. 5 f. bezieht sich allein auf Zinseffekte und gibt den Vortrag in der Beschwerdebegründung insofern zutreffend wieder. Auf S. 86 des Beschlusses wird ausdrücklich auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen und diese ebenfalls hinsichtlich der Zinseffekte zutreffend wiedergegeben. Die von der Betroffenen im Nachgang zum Sachverständigengutachten zusätzlich in Anspruch genommenen Tilgungseffekte begründeten nach der Auffassung des Senats keine Erhöhung des Beschwerdewerts und stellten daher keinen wesentlichen Gesichtspunkt dar.
92. Antrag zu Ziffer II.1, S. 6 f. des Beschlusses betreffend die ursprüngliche Kürzung der Restwerte des Altanlagevermögens der Verpächterin:
10
Die gerügte Textpassage ist nicht unrichtig. Auch im Hinblick auf die Darstellung des Vorbringens der Bundesnetzagentur liegt keine Auslassung wesentlicher Gesichtspunkte vor. Der Senat stellt auf S. 42 des Beschlusses fest, dass die Betroffene im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt hat, welche Nutzungsdauern im Einzelnen anzuwenden seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Betroffenen vom 29.06.2017, in dem sie auf eine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren (Anlage BF 41, dort S. 26 f.) verweist. Dort heißt es ausdrücklich, dass die dem Beschluss BK8-05/068 zugrunde gelegten Nutzungsdauern fort gälten.
113. Antrag zu Ziffer II.2, S. 19 des Beschlusses betreffend die Fortschreibung der Restwerte des Altanlagevermögens der Verpächterin
12Die von der Betroffenen beantragte Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die angegriffene Formulierung entspricht dem Vorbringen der Bundesnetzagentur, vgl. Beschwerdeerwiderung vom 30.05.2016, S. 17.
134. Antrag zu Ziffer II.3, S. 7 des Beschlusses betreffend die weitere Pauschalkürzung der Restwerte des Altanlagevermögens der Verpächterin um 5/36
14Auch diese Textpassage des Tatbestandes ist nicht unrichtig. Die Betroffene begehrt insofern die Aufnahme einer von ihr geäußerten Rechtsansicht. Insofern ist ein Anspruch auf Tatbestandsberichtigung jedoch ausgeschlossen.
155. Antrag zu Ziffer III, S. 9 des Beschlusses betreffend die Pensionsrückstellungen
16Die von der Betroffenen beanspruchte Ergänzung ist nicht vorzunehmen. Die Sachverhaltsdarstellung ist insoweit nicht unrichtig, sondern hatte angesichts des äußerst umfangreichen Vortrags gedrängt zu erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten hat der Senat zulässigerweise u.a. auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 2x
- VwGO § 119 1x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 4x
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 9/11 2x
- ZPO § 314 Beweiskraft des Tatbestandes 1x
- VwGO § 117 2x
- 1 A 238/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 87/12 1x