Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 UF 127/18
Tenor
I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 24.07.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.
II. Der Kindesmutter wird für ihre Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A… in B… bewilligt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die nach §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes C… D… nach Italien zurückgewiesen.
4Die Voraussetzungen für eine Rückgabeanordnung gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ liegen nicht vor, denn C… wurde weder im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich in die Bundesrepublik Deutschland verbracht noch wird sie dort widerrechtlich zurückgehalten. Nach Art. 3 Abs. 1 HKÜ gilt das Verbringen oder das Zurückhalten eines Kindes nur dann als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder dem Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
5Dass C… im Sinne des Art. 3 HKÜ widerrechtlich nach Deutschland verbracht worden ist, behauptet auch der Kindesvater nicht, nachdem er zusammen mit der Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind am 17.01.2017 nach Deutschland eingereist ist. Die Kindesmutter hält das Kind aber auch nicht seit dem 17.04.2017, dem Zeitpunkt, an dem der Kindesvater allein und freiwillig wieder nach Italien zurückgekehrt ist, in Deutschland im Sinne des Art. 3 HKÜ zurück, denn C… hat mit ihrer Einreise am 17.01.2017 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründet, so dass ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne des Art. 3 HKÜ schon begrifflich ausscheidet.
6Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, das heißt derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat. Dabei wird im Sinne einer Faustregel im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat. Ein Aufenthalt wird aber dann schon früher zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH FamRZ 1981, 135). Hierbei kommt es auf den gemeinsamen objektiv erkennbaren Willen der Sorgerechtsinhaber zum dauerhaften Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes an (vgl. Henrich in Staudinger, BGB, Art. 4 HKÜ, D 35, m.w.N.) Ein Säugling bzw. ein sehr kleines Kind teilt das soziale und familiäre Umfeld des Personenkreises, auf den es angewiesen ist (EuGH FamRZ 2011, 617).
7Nach diesem Maßstab hat C… mit der Einreise nach Deutschland am 17.01.2017 und der Wohnsitznahme zusammen mit ihren Eltern bei der Cousine der Kindesmutter unmittelbar einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erlangt. Der Senat ist aufgrund der nachstehenden Gesamtumstände davon überzeugt, dass dieser Aufenthaltswechsel nach Deutschland, wie von der Kindesmutter vorgetragen, auf Dauer angelegt war. Unstreitig haben die Kindeseltern zusammen mit dem gemeinsamen Kind Italien im Januar 2017 aufgrund einer einvernehmlichen Entscheidung verlassen und sind zur Cousine der Kindesmutter nach Deutschland gezogen, um hier einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Soweit der Kindesvater behauptet, es sei von Anfang an nur ein befristeter Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt gewesen, ist sein Vortrag widersprüchlich und als ersichtlich verfahrensorientiert zurückzuweisen und vermag daher keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen.
8Der Kindesvater hat in der Antragsschrift vom 11.04.2018 vorgetragen, er habe in der Firma seines Vaters einen sicheren Job gehabt und die Kindesmutter habe ihn überredet, für einige Monate nach Deutschland zu reisen, weil es dort für ihn einen befristeten aber sehr lukrativen Job gebe. Im Schreiben seines Rechtsanwaltes E… an das Justizministerium in Rom vom 14.02.2018 (Anlage VI. der Antragsschrift) hat der Kindesvater mitteilen lassen, dass die Familie nicht endgültig nach Deutschland habe auswandern wollen, sondern nur einen vorläufigen Umzug geplant habe, da der Kindesvater einen gutgehenden Job in der Schreinerei seines Vaters gehabt habe. Es sei geplant gewesen, dass er seine Partnerin und seine Tochter nur für kurze Zeit in Deutschland begleiten sollte, um da eine Arbeit zu leisten, die von den Angehörigen der Kindesmutter besorgt worden sei, um nach einigen Monaten wieder nach Italien zurückzukehren. Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 18.06.2018 hat der Kindesvater demgegenüber erklärt, dass die Cousine der Kindesmutter ihnen, den Kindeseltern, gesagt habe, dass sie in Deutschland leicht Arbeit finden würden. Er habe dies für einen Monat oder zwei Monate ausprobieren wollen. Als man dann in Deutschland gewesen sei, habe sich aber herausgestellt, dass es für ihn aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse schwer sei, als Schreiner Arbeit zu finden.
9Während der Kindesvater in der Antragsschrift also noch behauptet hat, für seine Umzugsentscheidung sei ein gut bezahlter und bereits zugesagter befristeter Job mit der klaren Absprache, nach Beendigung des Jobs wieder nach Italien zurückzukehren, ausschlaggebend gewesen, steht dies in eklatantem Widerspruch zu dem Ergebnis seiner persönlichen Anhörung. Danach ist ihm gerade kein befristeter Job durch die Cousine der Kindesmutter zugesagt worden, so dass ein solcher auch nicht Grundlage für die Umzugsentscheidung nach Deutschland gewesen sein kann. Hinzukommt, dass der Kindesvater bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht am 18.06.2018 auch erklärt hat, dass ihnen, den Kindeseltern, von der Cousine der Kindesmutter nicht nur eine Arbeit, sondern insbesondere auch ein Kindergartenplatz in Deutschland versprochen worden sei. Ob es tatsächlich ein solches Versprechen gegeben hat, was die vom Amtsgericht vernommene Zeugin F…, verneint hat, kann dahinstehen, entscheidend ist vielmehr, dass die Kindeseltern auch nach dem Vorbringen des Kindesvaters dieses angebliche Versprechen der Cousine der Kindesmutter zur Grundlage ihrer Entscheidung nach Deutschland zu gehen gemacht haben. Wenn aber, wie der Kindesvater behauptet, von vornherein nur ein- oder zweimonatiger Aufenthalt in Deutschland beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht plausibel, warum die Stellung eines Kindergartenplatzes für einen ohnehin nur vorübergehenden Umzug nach Deutschland besondere Relevanz gehabt haben soll.
10Für eine zum Zeitpunkt des Umzugs im Januar 2017 bestehende dauerhafte Aufenthaltsabsicht der Eltern mit C… in Deutschland spricht auch die wirtschaftliche und soziale Situation der Kindeseltern vor ihren Umzug. Der Senat ist ebenso wie die 2. Zivilkammer des Gerichts zu Lecce in der Entscheidung vom 28.02.2018 (Nr. 6158/2017 R.G.) und das Berufungsgericht Lecce im Beschluss vom 18.05.2018 (Nr. 125/18) der Auffassung, dass die Dauerhaftigkeit des im Januar 2017 von den Kindeseltern gemeinsam angestrebten Aufenthalts in Deutschland gerade auch dadurch indiziert wird, dass die Kindeseltern ihre wirtschaftliche und berufliche Situation durch den Umzug zu verbessern suchten. Soweit der Kindesvater dies, im Gegensatz zur Kindesmutter, in Abrede stellt, ist sein Vortrag auch insoweit widersprüchlich. Es ist schon nicht plausibel, dass der Kindesvater vor dem Umzug nach Deutschland in der Schreinerei seines Vaters angeblich einen gutgehenden Job gehabt haben will, dann aber – so jedenfalls die Einlassung des Kindesvaters in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht – ohne feste Jobzusage auf „gut Glück“ nach Deutschland geht, um sich dort erst einen neuen Job zu suchen. Es dürften also vielmehr wirtschaftliche Gründe für den Umzug nach Deutschland ausschlaggebend gewesen sein. Für einen von Anfang an geplanten dauerhaften Umzug nach Deutschland sprechen auch die Wohnverhältnisse der Kindeseltern vor ihrem Wegzug aus Italien. Unstreitig haben die Kindeseltern ihre eigene Wohnung in Italien verloren und haben in den letzten Monaten vor ihrem Umzug nach Deutschland bei den Eltern des Kindesvaters gewohnt. Während die Kindesmutter die dortigen Wohnverhältnisse als beengt beschreibt, hat der Kindesvater bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht angegeben, dass bei seinen Eltern genug Platz sei. Hiermit steht aber das weitergehende Vorbringen des Kindesvaters nicht in Einklang, wonach angeblich ein Großteil des Hausrats von den Kindeseltern im Eingangsbereich der Wohnung seiner Eltern in Italien zurückgelassen worden sein soll. Wenn doch nach dem gemeinsamen Entschluss der Eltern eine zeitnahe Rückkehr nach Italien beabsichtigt gewesen ist, wie der Kindesvater geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, warum der Hausrat dann zusammengepackt im Eingangsbereich des Hauses und nicht an Ort und Stelle zurückgelassen wird, noch dazu das Haus der Eltern des Kindesvaters doch angeblich reichlich Platz bietet. Diese Umstände sprechen vielmehr für den Vortrag der Kindesmutter, wonach der Hausrat nach dem beiderseitigen Entschluss Anfang Januar 2018 alsbald ebenfalls nach Deutschland nachgeholt werden sollte und deshalb bereits im Eingangsbereich des Elternhauses des Kindesvaters bereitgestellt worden ist.
11Nach allem besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Kindeseltern zum Zeitpunkt ihres Umzuges am 17.01.2017 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben, um dort einen gemeinsamen wirtschaftlichen und beruflichen Neuanfang zu suchen. Dass sich die Wünsche und Erwartungen des Kindesvaters insbesondere nach einem beruflichen Neuanfang nicht erfüllt haben, ist ebenso bedauerlich, wie das eingetretene Zerwürfnis der Kindeseltern. Beides vermag aber nichts daran zu ändern, dass mit dem Vollzug des auf Dauer angelegten Umzugs im Januar 2017 einvernehmlich ein neuer Aufenthaltsort für C… in Deutschland begründet worden ist, so dass ein widerrechtliches Zurückhalten des Kindes in Deutschland im Sinne des Art. 3 HKÜ ausscheidet.
12II.
13Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine entscheidungserheblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 68 Abs. 3 Satz 1, 2 FamFG von einer erneuten Vornahme dieser in erster Instanz bereits erfolgten Verfahrenshandlung abgesehen.
14III.
15Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Nr. 2IntFamRVG, 84 FamFG.
16Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 3 FamGKG.
17Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).
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