Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 165/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 27. Juni 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2019 geändert.
Das zu 2 beteiligte Standesamt wird angewiesen, die begehrte Berichtigung des Vornamens der Beteiligten zu 1 im Geburtenregister vorzunehmen.
1
G r ü n d e
2I.
3Im Geburtenregister des beteiligten Standesamts ist der zweite Vorname der türkischen Beteiligten zu 1 „Hatiçe“ bei dem Buchstaben „c“ mit einem Häkchen, einer sog. Cedille, als diakritischem Zeichen eingetragen. Im Türkischen macht die Cedille unter dem „C“ aus einem weich gesprochenen [dʒ] ein hartes [tʃ].
4Die Beteiligte zu 1 bittet – gesetzlich vertreten durch ihre Eltern – um Berichtigung dahingehend, dass ihr zweiter Vorname ohne das Cedille, nämlich als „Hatice“ eingetragen wird. Ihr Vater habe ihren zweiten Vornamen bei der Anmeldung der Geburt versehentlich falsch geschrieben. Der Schreibfehler sei ihm unterlaufen wegen der für sie selbst und ihre Mutter ausgesprochen schwierigen Geburt. Die Schreibweise „Hatiçe“ sei nicht nur falsch, sondern existiere im Zusammenhang mit dem Namen „Hatice“ nicht.
5Die zu 3 beteiligte Standesamtsaufsicht tritt dem entgegen, weil die Beteiligte zu 1 keine Nachweise für die behauptete Unrichtigkeit vorgelegt habe.
6Das Amtsgericht hat den Berichtigungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 habe keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet gewesen wären, den behaupteten Irrtum zu belegen.
7Dagegen beschwert sich die Beteiligte zu 1 und macht geltend, sie habe als zweiten Vornamen den Namen ihrer Oma tragen sollen, der laute „Hatice“, wie sich aus deren in Kopie vorgelegtem Personalausweis ergebe. Diesen Vornamen hätten ihre Eltern bereits im November 2018 ausgewählt und auch in der Einladung zur Gebetssprechung für sie, die Beteiligte zu 1, am 27. April 2019 verwendet. Auch auf verschiedenen Geschenken sei der zweite Vorname richtig, nämlich ohne Cedille, verwendet worden.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Aug. 2019 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
9Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäußert.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11II.
12Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Oberlandesgericht nach der von dem Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 68 Abs. 1 FamFG, und zulässig.
13Es hat auch in der Sache Erfolg. Denn der in Rede stehende Registereintrag „Hatiçe“ ist falsch und die beantragte Eintragung „Hatice“ ist richtig.
14Ein - wie hier - abgeschlossener Registereintrag darf zunächst in den Fällen des § 47 PStG vom Standesamt berichtigt werden. Außer in diesen Fällen darf die Berichtigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen; den Antrag auf diese Anordnung können alle Beteiligten stellen, § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG. Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung durch das Gericht ist dessen Überzeugung davon, dass die vorhandene Eintragung unrichtig ist, und weiter davon, dass die beantragte Eintragung richtig ist. An den Nachweis der Richtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluss vom 16. April 2020, NJOZ 2020, 905 m.N.).
15Voraussetzung für einen von den Vorschriften der §§ 47, 48 PStG erfassten Fall der Berichtigung eines Eintrages ist zunächst dessen Unrichtigkeit von Anfang an (Senat, a.a.O., m.N.).
16Hier ist der Senat davon überzeugt, dass der Eintrag des zweiten Vornamens des Beteiligten zu 1 mit „Hatiçe“ falsch ist.
17Der Senat hat bereits früher entschieden, dass eine der Berichtigung fähige Unrichtigkeit des Geburtenregisters auch darin liegen kann, dass die Eltern bei der Anmeldung der Geburt den Namen des Kindes unrichtig angeben. Maßgeblich ist nicht der bei der Anmeldung angegebene Namen, sondern der Name, den die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Das gilt nicht nur für offensichtliche Schreibfehler, sondern grundsätzlich auch für die Reihenfolge der Namen.
18Im Einzelnen hat der Senat folgendes ausgeführt (BeckRS 2012, 21406):
19„Entscheidend ist, welchen Namen die Eltern dem Kind gegeben haben. Die Wahl und Erteilung des Vornamens gehört zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern (BVerfG StAZ 2006, 50, 51; OLG Köln, a. a. O.). Die Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen (OLG Hamm a. a. O. Enders in Bamberger/Roth, Beck’scher Online Kommentar, Stand 01.11.2011, BGB, § 1616, Rdnr. 6). Die Anzeige des Namens an den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (OLG Hamm und OLG Köln, a. a. O.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616, Rdnr. 23; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 5. Aufl., nach § 1618, Rdnr. 5; Enders, a. a. O.). Daher kann der Geburtseintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht (OLG Hamm a. a. O.; MünchKomm/v. Sachsen Gessaphe, BGB, 5. Aufl., nach § 1618 Rdnr. 8). In diesem Zusammenhang kommt daher grundsätzlich auch die Berichtigung von Unrichtigkeiten in Betracht, die ihre Ursache in einem Schreibfehler der Eltern in der Geburtsanzeige an das Standesamt (§ 18 PStG) haben.
20Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Geburtseintrags setzt allerdings voraus, dass der Eintrag im Geburtenregister mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Die Berichtigung ist dagegen kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen Erteilungsbeschlusses (OLG Hamm a. a. O.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1616, Rdnr. 80). Eine Berichtigung kann vielmehr (nur) erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen und die beantragte Eintragung richtig ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit hohe Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln, StAZ 2007, 178).“
21An diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 25794; AG Weiden, BeckRS 2017, 135766) hält der Senat nach Prüfung fest.
22Die Beteiligte zu 1 hat zur vollen Überzeugung des Senats geltend gemacht, dass ihre Eltern sich schon vor ihrer Geburt im November 2018 darauf geeinigt hatten, sie nach ihrer Oma „Hatice“ (und eben nicht „Hatiçe“) zu nennen und ihr mit ihrer Geburt diesen Namen gegeben haben. Diese Erklärung ist in hohem Maße plausibel und zudem belegt nicht nur durch den Personalausweis der Oma Hatice …, sondern auch durch die Einladung zur Gebetssprechung der Beteiligten zu 1 am 27. April 2019 und die verschiedenen Geschenke zu ihrer Geburt.
23Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 81 FamFG, 51 Abs. 2 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG sind Standesamt und Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen.
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