Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 45/19

Tenor

A.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 45/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagten werden verurteilt

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Rührgefäße für eine elektromotorisch betriebene Küchenmaschine

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Rührgefäß in seinem Bodenbereich aufheizbar ist mittels eines scheibenförmigen Widerstands-Heizelements, wobei weiter das Rührgefäß einen bodenseitigen Dom zur Halterung eines Rührwerks besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstands-Heizelement in Form einer Dickschichtheizung in Zusammenwirkung mit dem Dom sowie einem sich unterhalb des Heizelements erstreckenden Boden des Rührgefäßes einen zur Aufnahme von Kontakten abgeschlossenen, wasserdichten Ringraum begrenzt, und dass das scheibenartige Heizelement eine radial innere Verschweißung (Schweißnaht S‘) mit der Außenwandung des Doms, genauer gesagt entlang der Randkante der zentralen Domkuppel-Öffnung, aufweist, wobei das Heizelement diese Stirnfläche der Domkuppel-Öffnung radial nach innen überragt und hier eine gegenüber der zentralen Domkuppel-Öffnung durchmesserverringerte Aufnahmeöffnung für das Rührwerk besitzt;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Februar 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5.              die unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des…. vom …. Aktenzeichen….) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass

1.              die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 16. Februar 2003 bis zum 5. Juli 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.              die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 6. Juli 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu je 1/4.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,- € festgesetzt, wovon auf jede Beklagte 625.000,- € entfallen.


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