Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 102/22

Tenor

  • I. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2022, 08.04.2022, 06.05.2022 und 23.05.2022 dahingehend abgeändert, dass die auf § 145a PatG i.V.m. § 19 Abs. 1 GeschGehG gestützten Schutzanordnungen entfallen. Die auf ihren Erlass gerichteten Anträge der Beklagten werden zurückgewiesen.

  • II. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten.

  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.


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