Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 7 U 73/23

Tenor

Das Gesuch der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 15.02.2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.


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