Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 UF 95/23
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter werden der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 22.06.2023 abgeändert und die Anträge des Kindesvaters betreffend die Rückführung des Kindes A. in die Türkei zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden unter den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit dem 29. August 2016 miteinander verheiratet und lebten bis Anfang März 2022 gemeinsam mit ihrem am 00. 00. 2018 in Istanbul geborenen Kind A. in Istanbul. Nach türkischem Familienrecht steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu. Die Antragsgegnerin kümmerte sich während der Zeit des Zusammenlebens überwiegend um das Kind und war nicht berufstätig, während der Antragsteller einer selbständigen Tätigkeit durch den Betrieb eines Cafés nachging und hierdurch für den Unterhalt der Familie sorgte.
4Ab dem Sommer 2022 sollte das Café des Antragstellers über einen Zeitraum von mehreren Monaten renoviert werden. Für diesen Zeitraum, den die Kindeseltern mit bis zu einem Jahr kalkulierten, beabsichtigten diese, gemeinsam mit dem Kind nach Deutschland, der Herkunft der Antragsgegnerin, umzusiedeln. Zu diesem Zweck sollte die Antragsgegnerin mit A. zunächst nach Deutschland reisen, dort eine Wohnung anmieten, für einen Kindergartenplatz für das Kind sorgen und alles weitere Erforderliche veranlassen, um dem Antragsteller, der ausschließlich die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, im Wege der Familienzusammenführung einen längerfristigen, über die Dauer eines Visums hinausgehenden Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Für die Dauer der Renovierungsmaßnahmen im Café stellte der Antragsteller seinen Bruder als Geschäftsführer ein.
5Die Kindeseltern kommunizierten überwiegend in englischer Sprache. Unter dem 12. Februar 2022 unterzeichnete der Antragsteller ein in mehreren Sprachen, u.a. in englisch verfasstes Formular, mit dem er sich mit einer Reise der Antragsgegnerin und des Kindes nach Deutschland für den Zeitraum vom 2. März 2022 bis 27. März 2022 einverstanden erklärte (vgl. die Kopie des Dokuments auf Bl. 274 GA-AmtsG; soweit diese das Datum des 1. März 2022 trägt, handelt es sich um einen zweiten, von dem Antragsteller erstellten und mit einem abweichenden Datum versehenen Ausdruck). Unter dem Datum des 22. Februar 2022 existiert ein weiteres schriftliches Dokument, das der Antragssteller nach der Behauptung der Antragsgegnerin, die es verfasst hat, ebenfalls unterschrieben haben soll. Es ist in deutscher und englischer Sprache gehalten und trägt die Überschrift „Einverständniserklärung für einen Wohnortwechsel“ sowie „Declaration of consent for a change of residence“. Die Einzelheiten dieses Dokuments ergeben sich aus der Anlage AG1 zur Antragserwiderung (Bl. 85 GA-AmtsG).
6Die Antragsgegnerin buchte für sich und das Kind für den 2. März 2022 einen Flug nach Deutschland und für den 27. März 2022 einen Rückflug nach Istanbul. Sie trat die Reise plangemäß an und ist seitdem mit dem Kind nicht in die Türkei zurückgekehrt. In Deutschland hat die Antragsgegnerin für sich und das Kind eine Wohnung angemietet, vorübergehend Sozialleistungen in Anspruch genommen und schließlich eine Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Rechtsanwaltsfachangestellte aufgenommen. Während der Antragsteller sich anfänglich mehrfach von der Antragstellerin vertrösten ließ, bekundete er ab Ende Mai 2022 zunächst ansatzweise und nachfolgend immer deutlicher, dass er nicht mehr bereit sei, das „Abenteuer“ weiter durchzuführen. Im Juli 2022 erklärte die Antragsgegnerin dem Antragssteller, sich von ihm trennen zu wollen. Maßnahmen zur Familienzusammenführung mit dem Antragsteller unternahm sie nicht.
7Vor dem Amtsgericht Wuppertal hat die Antragsgegnerin Ende Juni 2022 ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, dass ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen werden solle. Im Rahmen dieses unter dem Aktenzeichen 66 F 102/22 AG Wuppertal geführten Verfahrens sind die Kindeseltern umfänglich – auch zu den Einzelheiten der Hintergründe der beiden vorbenannten Einverständniserklärungen – persönlich angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verweist der Senat auf Bl. 86 ff. und 104 ff. GA-AmtsG. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 hat das Amtsgericht Wuppertal der Antragsgegnerin die alleinige elterliche Sorge übertragen (Bl. 94 ff. GA-AmtsG). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die bei dem 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf anhängig ist (II-6 UF 43/23).
8Der Antragsteller lebt weiterhin in Istanbul; ob er sich seit Sommer 2022 bemüht hat, ebenfalls nach Deutschland und ggf. in die Nähe des Aufenthaltsortes des Kindes umzusiedeln, ist nicht vorgetragen. Im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Anhörung durch das Amtsgericht Wuppertal hatte der Antragsteller persönliche Umgangskontakte mit A. in der Wohnung der Eltern der Antragsgegnerin, im Übrigen bestehen (video-)telefonische Kontakte zwischen Vater und Sohn.
9Der Antragsteller hat vor dem aufgezeigten Hintergrund einen Antrag auf Rückführung des Kindes in die Türkei nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) anhängig gemacht. Er trägt u.a. vor, die Antragsgegnerin halte das Kind widerrechtlich in Deutschland zurück. Es sei vereinbart gewesen, dass sie zunächst am 27. März 2022 gemeinsam mit dem Kind wieder in die Türkei zurückkehrt, wo die Familie Ferien habe verbringen wollen. Ferner habe A. in dieser Zeit einen türkischen Kindergarten besuchen sollen. Erst für August 2022 seien die schrittweise gemeinschaftliche Umsiedlung nach Deutschland und der Aufenthalt dort für maximal ein Jahr geplant gewesen. In der Zeit vom 2. März bis 27. März 2022 habe die Antragsgegnerin lediglich die notwendigen Vorbereitungen für die Zeit ab August 2022 treffen sollen. Mit wiederholten Ausreden habe sie ihn, den Antragsteller, in der Zeit nach dem 27. März 2022 hingehalten. Erst mit ihrer Erklärung, sich von ihm zu trennen, habe er die wahren Absichten der Antragsgegnerin durchschaut. Diese habe ihn mit ihren Erklärungen in der Türkei getäuscht. Offenbar habe sie sich schon vor ihrer Reise nach Deutschland von ihm trennen wollen und nach einer Möglichkeit, die Türkei mit A. verlassen zu können, gesucht. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, dass die Antragsgegnerin mit dem Kind allein nach Deutschland umzieht und dort verbleibt. Er habe die „Einverständniserklärung für einen Wohnortwechsel“ nicht unterschrieben, zumindest könne er sich hieran nicht erinnern. Die deutsche Sprache beherrsche er – dies ist unstreitig – gar nicht; soweit die Erklärung auch in englisch verfasst sei, reichten seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse ebenfalls nicht aus, um den Inhalt der Erklärung vollständig zu verstehen. Aber selbst im Falle einer Zustimmung habe er diese später widerrufen.
10Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Wuppertal hat der Antragsteller u.a. ausgeführt, dass die Verweildauer in Deutschland letztlich unbestimmt gewesen sei („Ein Zusammenleben in Deutschland hätte vielleicht ein Gewinn für uns sein können. Wir hätten, wenn wir hier hätten Fuß fassen können, auch überlegen können, hier zu bleiben nach der Erneuerung des Cafés. Wir hatten erst die Absicht, dass es vorübergehend sein sollte und sehen, was die Lage ergibt. … Wir hätten je nachdem länger bleiben können, wenn nicht, wären wir zurückgekehrt.“).
11Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass der gemeinsame Aufenthalt in Deutschland nicht zeitlich befristet gewesen sei, sondern mindestens ein Jahr habe dauern sollen. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass sie, die Antragsgegnerin, sich in der Türkei nicht wohl gefühlt und daher den Wunsch gehabt habe, mit ihm und dem Kind in Deutschland zu leben. Um die in der Zeit ab dem 2. März 2022 geplanten Vorbereitungen für eine Familienzusammenführung in Deutschland mit Erfolg durchführen und abschließen zu können, sei auch die Einverständniserklärung vom 22. Februar 2022 erforderlich gewesen, die der Antragsteller verstanden und unterzeichnet habe. Die Rückreise am 27. März 2022 habe sie nicht angetreten, weil die Zeit bis dahin bei Weitem nicht gereicht habe, um alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen; dies sei auch schon vorher klar gewesen, im Übrigen habe nicht der Plan bestanden, ab Ende März in der Türkei Ferien zu verbringen.
12Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Wuppertal hat die Antragsgegnerin erklärt, sie habe dem Antragsteller vorgeschlagen, dass die Renovierung des Cafés „der perfekte Zeitpunkt wäre, nach Deutschland zu gehen. Das stand vorher schon immer wieder im Raum und wurde von ihm aber immer wieder abgetan oder verschoben. Er erklärte dann sein Einverständnis, dass A. und ich nach Deutschland gehen, um alles vorzubereiten. Das wäre gar nicht innerhalb von 4 Wochen möglich gewesen. Es war klar, dass wir hier erstmal alles regeln würden vor einer Familienzusammenführung. … Mir war egal, ob er mitkommt oder nicht.“
13Das Amtsgericht hat das Kind A., die Kindeseltern, den bestellten Verfahrensbeistand und die von dem Jugendamt Wuppertal mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte Diakonie persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf den Vermerk vom 17. April 2023 (Bl. 136 GA-AmtsG) und das Protokoll vom 16. Mai 2023 (Bl. 306 ff. GA-AmtsG) Bezug genommen.
14Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 hat das Amtsgericht die Verpflichtung der Kindesmutter zur Rückführung des Kindes in die Türkei angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach dem HKÜ für eine Rückführung vorlägen und Hinderungsgründe nicht bestünden. Insbesondere habe der Antragsteller dem Verbringen des Kindes nach Deutschland oder seinem Zurückhalten in Deutschland im Ergebnis nicht zugestimmt. Die von ihm erteilte Zustimmung habe der Antragsteller zwar nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angegriffen, denn von einer solchen sei das Amtsgericht nicht überzeugt. Er habe sie aber im Juli 2022 wirksam widerrufen, wozu er berechtigt gewesen sei. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Beschlusses verweist der Senat auf Bl. 365 ff. GA-AmtsG.
15Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen umfangreich wiederholt und vertieft (Bl. 393 ff. GA-AmtsG) und
16abändernd um Zurückweisung der Anträge des Antragstellers nachsucht.
17Mit dem Antrag,
18die Beschwerde zurückzuweisen,
19tritt der Antragsteller dem Beschwerdevortrag im Einzelnen entgegen und wiederholt seinerseits seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen fehlerhaft. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom Amtsgericht zutreffend gewürdigt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
20Mit Beschluss vom 13. September 2023 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er mit dem Amtsgericht von einem durch den Antragsteller erklärten Widerruf seiner Zustimmung ausgeht, dessen Wirksamkeit indes verneint und daher die angefochtene Entscheidung abändernd die Anträge des Antragstellers und Kindesvaters zurückweisen wird.
21II.
22Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Dem Rückführungsbegehren des Antragstellers steht entgegen, dass er dem Verbringen des Kindes A. nach Deutschland zum Zwecke der Begründung eines auf unbestimmte Zeit angelegten dortigen Aufenthaltes durch die Antragsgegnerin und Mutter des Kindes mit der Einverständniserklärung vom 22. Februar 2022 zugestimmt hat. Unangegriffen und im Übrigen zutreffend hat das Amtsgericht den Tatbestand einer von der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers begangenen arglistigen Täuschung bei der Erlangung der Zustimmung des Antragstellers verneint, weil ein solcher Tatbestand aufgrund des voneinander abweichenden Vortrags der beteiligten Kindeseltern nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann. Abweichend von dem Amtsgericht verneint der Senat die freie Widerruflichkeit der Zustimmung des Antragsgegners, so dass die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ vorliegen.
23Auf das gesamte weitere umfangreiche Vorbringen der Kindeseltern, soweit dieses nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Widerruf der Zustimmungserklärung und der Frage seiner Wirksamkeit steht, kommt es nicht an.
241.Nach Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes anzuordnen, wenn es widerrechtlich in einen der Vertragsstaaten, zu welchen Deutschland und die Türkei zählen, verbracht worden ist oder dort zurückgehalten wird.
25Ungeachtet des Art. 12 HKÜ ist das Gericht des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabewidersetzt, nachweist, dass die Person, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes zugestimmt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ.
262.Die Voraussetzungen einer solchen Zustimmung liegen vor. Der Antragsteller hat dem Verbringen des Kindes A. nach Deutschland durch die Antragsgegnerin und Kindesmutter zugestimmt. Seine ausdrückliche Zustimmung liegt in der Abgabe der schriftlichen Einverständniserklärung vom 22. Februar 2022, hinsichtlich welcher der Senat überzeugt ist, dass der Antragsteller auch diese Erklärung – über die bloße Ermächtigung zur Durchführung einer Reise vom 12. Februar 2022 hinaus – unterzeichnet hat.
27a.Der Antragsteller und Kindesvater lässt sich zu der Frage der Unterzeichnung des entscheidungserheblichen Dokuments schon nicht hinreichend klar ein, wodurch er Zweifel an der Richtigkeit seines diesbezüglichen Sachvortrags begründet. Während er zu den sonstigen Umständen der in der Türkei mit der Antragsgegnerin getroffenen Abreden und sonstigen Vorbereitungen, die kurz vor der Abreise der Antragsgegnerin mit dem Kind am 2. März 2022 getroffen wurden, sehr genau und verbindlich vorträgt, stellt er den Sachverhalt zu der Urkunde vom 22. Februar 2022 – nach mehrfacher Korrektur seines Vortrags – so dar, dass er sich hieran nicht erinnern könne. Diese als Schutzbehauptung zu wertende Darstellung nimmt der Senat dem Antragsteller nicht ab. Denn auch in anderem Zusammenhang ist der Antragsteller einer unzutreffenden Behauptung überführt. Im Rahmen seiner intensiven persönlichen Anhörung im Sorgerechtsverfahren hat der Antragsteller in Abweichung von seiner hiesigen (zumindest anfänglichen) Darstellung eingeräumt, dass die Verweildauer der Beteiligten in Deutschland im Zeitpunkt des Beginns des Unternehmens letztlich offen war, weil eine Familienzusammenführung über die Dauer eines für den Antragsteller erforderlichen Visums hinaus geplant war und die konkreten Erfahrungen vor Ort im Ergebnis auch dazu führen konnten, in Deutschland endgültig, jedenfalls bis auf Weiteres Fuß zu fassen. Darüber hinaus hat er die Antragsgegnerin auch in der Zeit nach dem 27. März 2022, als diese mit dem Kind nach der ursprünglichen Planung in die Türkei zurückkehren sollte, gewähren lassen, und zwar weiterhin im Sinne der auch nach seiner Darstellung geplanten schrittweisen Übersiedlung nach Deutschland. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, aus welchen Gründen für die gesamten Vorbereitungen ein Zeitraum von deutlich mehr als knapp vier Wochen notwendig war, tritt der Antragsteller demzufolge auch nicht mit konkreten und überzeugenden Argumenten entgegen. Und schließlich steht für den Senat auch zur Überzeugung fest, dass der Antragsteller den lediglich aus einem (in deutscher wie in englischer Sprache verfassten) Satz bestehenden Inhalt der Urkunde vom 22. Februar 2022 verstanden hat und damit wusste, was er unterschreibt, hatte er doch zuvor sechs Monate in den Vereinigten Staaten von Amerika gelebt und dort eine Sprachschule besucht. Vor diesem gesamten Hintergrund bestehen für den Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Antragsteller entgegen seiner ausweichenden Behauptung auch das Dokument vom 22. Februar 2022 auf Wunsch der Antragsgegnerin unterzeichnet hat und sich bewusst war, welchen Inhalt die hiermit abgegebene Erklärung hatte.
28b.Diese Erklärung erfüllt eindeutig die Voraussetzungen einer Zustimmung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ. Denn nach dem Vorstehenden bestand die Planung der beteiligten Kindeseltern darin, ihren Lebensmittelpunkt gemeinsam mit A. auf letztlich unbestimmte Zeit nach Deutschland zu verlegen. Damit zwingend verbunden ist die Entscheidung, von Anfang an, also beginnend mit den ersten Akten der Umsetzung dieser Planung einen auf Dauer angelegten Aufenthaltsort in einem anderen Staat zu begründen. Hiermit übereinstimmend ist die Antragsgegnerin mit dem Kind am 2. März 2022 nach Deutschland gereist und hat sich auf die Suche nach einer Bleibe für die Familie sowie nach einem Platz des Kindes in einer Kindertagesstätte begeben. Ob sich die Antragsgegnerin dabei uneingeschränkt an die vorherigen Absprachen mit dem Antragsteller gehalten hat, ist für die Frage, ob der Antragsteller der Ausreise von Antragsgegnerin und Kind nach Deutschland zugestimmt hat, unerheblich. Denn selbst dann, wenn die Antragsgegnerin gemeinsam mit A. am 27. März 2022 zunächst wieder in die Türkei zurückkehren sollte, waren schon der Flug am 2. März 2022 und die ersten in Deutschland getätigten Bemühungen der Antragsgegnerin darauf angelegt, den gewöhnlichen Aufenthalt (auch) des Kindes für unbestimmte Zeit und voraussichtlich für mindestens ein Jahr in einen anderen Staat zu verlegen. All dies war von der Zustimmungserklärung des Antragstellers gedeckt.
293.Diese Zustimmung hat der Antragsteller nicht wirksam widerrufen.
30a.Ob eine Zustimmung zum Verbringen eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat (oder zu einem Zurückhalten eines Kindes in einem anderen Vertragsstaat) im Sinne der Vorschriften des HKÜ widerrufen oder angefochten werden kann, wenn die Zustimmung durch den Entführenden durch arglistige Täuschung des Zustimmenden erlangt worden ist, kann der Senat offenlassen. Das Amtsgericht hat einen solchen Tatbestand nicht festgestellt, weil es sich ausweislich der Begründung seines Beschlusses nicht die hierfür erforderliche Überzeugung hat bilden können. Diese Feststellung greift der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht an. Vielmehr trägt er mit der Beschwerdeerwiderung vom 4. August 2023 ausdrücklich vor, die Entscheidung des Amtsgerichts sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen fehlerhaft, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom Amtsgericht zutreffend gewürdigt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
31Im Übrigen ist aber auch der Senat nicht davon überzeugt, dass das von dem Antragsteller vorgetragene Verhalten der Antragsgegnerin den Schluss auf eine arglistige Erlangung der schriftlichen Zustimmungserklärung des Antragstellers rechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass einige, durchaus gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin schon im Zeitpunkt des Verfassens des Dokuments vom 22. Februar 2022 die Absicht hatte, sich von dem Antragsteller zu trennen und nach ihrer und des Kindes Ankunft in Deutschland am 2. März 2022 nicht sämtliche Schritte zu unternehmen, die notwendig waren, damit es in der Folge zu einer Familienzusammenführung (insbesondere im ausländerrechtlichen Sinne) kommen konnte. Hierfür spricht insbesondere, dass die von der Antragsgegnerin vorgetragenen, die Trennung vom Antragsteller begründenden Umstände sich im Wesentlichen schon in der Zeit des Zusammenlebens mit diesem in der Türkei zugetragen hatten. Dass sich das Verhalten des Antragstellers ihr selbst gegenüber wie auch gegenüber dem gemeinsamen Kind in Deutschland maßgeblich ändern, insbesondere bessern könnte, konnte die Antragsgegnerin bei vernünftiger Betrachtung nicht als hinreichend gewiss voraussetzen, zumal die Familie dort in mehrfacher Hinsicht andere Lebensumstände antraf, so zum Beispiel dass der Antragsteller bis auf Weiteres keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich hieraus ein das gemeinsame Leben prägender, intensiverer Kontakt zwischen den Beteiligten ergeben würde, der nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus auch negative Auswirkungen haben konnte. Darüber hinaus trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass die tatsächliche Verweildauer derFamilie in Deutschland ungewiss war; ihr war bewusst, dass der Antragsteller von einer bloßen Erprobung des Lebens in Deutschland ausging, deren Beendigung mit der Folge einer von dem Antragsteller berechtigt gewünschten Rückkehr in die Türkei auch aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht auszuschließen war.
32Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass auch die Antragsgegnerin – ebenso wie der Antragsteller (siehe oben) – den für die hier zu treffende Entscheidung maßgebenden Sachverhalt nicht in allen Einzelheiten wahrheitsgemäß, sondern teilweise beschönigend oder gar wahrheitswidrig vorgetragen hat. Diesem Aspekt steht aber gegenüber, dass die Antragsgegnerin auch über einen Umstand berichtet hat, von dem sie erst nach ihrer Ankunft in Deutschland im März 2022 Kenntnis erlangt haben soll. Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung im Mai 2022 will sie erfahren haben, dass ihr im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in der Türkei die Gebärmutter entfernt worden war; im darauf folgenden Gespräch mit dem Antragsteller stellte sich heraus, dass diesem dieser Umstand bekannt war und er die der türkischen Sprache nicht mächtige Antragsgegnerin hierüber nicht zeitnah nach der Geburt des Kindes aufgeklärt hatte. Zutreffend ordnet die Antragsgegnerin dieses Verhalten des Antragstellers als gravierenden Vertrauensbruch ein, der auch aus Sicht des Senats geeignet war, das Verhältnis der Antragsgegnerin zu ihrem Ehemann in einem Ausmaß zu trüben, dass erst hierdurch und folglich erst nach dem 2. März 2022 Anlass für die Antragsgegnerin für eine Trennung vom Antragsteller bestand. Darüber hinaus kann bei der Antwort auf die Frage, ob der für ein arglistiges Handeln der Antragsgegnerin darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller bei der Abgabe seiner Zustimmungserklärung getäuscht worden ist, nicht außer Betracht bleiben, dass nachweislich auch der Antragsteller sich nicht verpflichtet gesehen hat, selbst im vorliegenden Gerichtsverfahren umfänglich die Wahrheit zu bekunden, sondern stattdessen ergebnisorientiert und den eigenen Vorteil im Blick habend vorzutragen. Bei dieser Gemengelage ist es dem Senat wie schon dem Amtsgericht nicht möglich, sich die Überzeugung zu bilden, dass der Vortrag des Antragstellers, er sei im Zusammenhang mit der Erteilung seiner Zustimmung vom 22. Februar 2022 von der Antragsgegnerin arglistig getäuscht worden, der Wahrheit entspricht.
33b.Im Übrigen ist der nach dem gesamten Sachvortrag festzustellende Sachverhalt nicht geeignet, zugunsten des Antragstellers ein Recht zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung vom 22. Februar 2022 zu begründen.
34Dabei kann der Senat offenlassen, ob der des Kindes beraubte Elternteil nur in dem – hier nicht festzustellenden – Fall einer von dem Entführenden durch Täuschung erlangten Zustimmung oder Genehmigung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ diese widerrufen kann oder ob auch andere, vergleichbar schwerwiegende Sachverhalte geeignet sind, ein Recht zum Widerruf der Erklärung zu begründen. Jedenfalls lässt der zur Beurteilung stehende Sachverhalt die Annahme eines solchen Widerrufsrechtes nicht zu. Wie der Senat schon in seiner in FamRZ 2018, 760 veröffentlichten Entscheidung vom 21. November 2017 (II-1 UF 148/17) zum Ausdruck gebracht hat, ist eine nachträgliche Genehmigung gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ unwiderruflich. Maßgeblich für diese rechtliche Bewertung sind Erfordernisse der Rechtssicherheit. Im Fall eines auf den Gesichtspunkt internationaler Kindesentführung gestützten Rückgabebegehrens ist es den Kindeseltern und insbesondere den Kindern nicht zuzumuten, nach einer Genehmigung des Aufenthaltswechsels bis zum rechtskräftigen Abschluss eines eventuellen familiengerichtlichen Rückgabeverfahrens, dessen Einleitung in der Disposition des im Herkunftsland verbliebenen Elternteils liegt, in einem Schwebezustand zu leben und ständig mit einer Kindesrückführung rechnen zu müssen.
35Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall der (vorherigen) Zustimmung zum Verbringen des Kindes A. von der Türkei nach Deutschland Platz. Beide sorgeberechtigten Elternteile tragen die Verantwortung dafür, wo der auf Dauer angelegte gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes begründet und gehalten werden soll. Eine hierauf bezogene Entscheidung haben Antragsteller und Antragsgegnerin mit ihrer Planung einschließlich der schriftlich dokumentierten Zustimmung des Antragstellers vom 22. Februar 2022 getroffen. Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung umgesetzt, indem sie mit dem Kind A. am 2. März 2022 nach Deutschland gereist ist, wo sie weitere, von der Zustimmung des Antragstellers ebenfalls getragene Maßnahmen getroffen hat, um von Anfang an den gewöhnlichen Aufenthalt des gemeinsamen Kindes in Deutschland zu begründen. Auf diese durch die Zustimmung eines Elternteils Rechtssicherheit schaffenden Umstände dürfen sich der andere Elternteil und das Kind berufen, wenn sich der zustimmende Elternteil erst Monate nach der plangemäßen und zustimmungsgesicherten Umsetzung der Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes dazu entscheidet, sich an seiner ehemaligen Willensbekundung nicht mehr festhalten lassen zu wollen. Dabei spielen die Gründe für die Willensänderung des Zustimmenden grundsätzlich keine Rolle, weil sie nicht geeignet sind, die einmal begründeten Umstände der Rechtssicherheit rückwirkend wieder entfallen zu lassen. Daher lässt der Senat selbst die Frage offen, ob eine von dem Entführenden (im Sinne des HKÜ) begangene und für die Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung ursächlich gewordene, gar arglistige Täuschungshandlung ein Recht zum Widerruf (oder alternativ ein Anfechtungsrecht) begründet, denn die weitere Frage, ob dieser Umstand auch dem betroffenen Kind mit Recht vorgehalten werden kann, bleibt auch dann unbeantwortet. All dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die von der Zustimmung getragene Umsetzung einer auf Dauer angelegten Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes bereits mehrere Monate vor der erstmals zum Ausdruck gekommenen Widerrufserklärung ihren Anfang genommen hat.
36III.
37Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine entscheidungserheblichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 68 Abs. 3 Satz 1, 2 FamFG von einer erneuten Vornahme dieser in erster Instanz bereits erfolgten Verfahrenshandlung abgesehen.
38IV.
39Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Nr. 2IntFamRVG, 81 FamFG.
40Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 3 FamGKG.
41Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).
42… … …
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Referenzen
- IntFamRVG § 14 Familiengerichtliches Verfahren 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 2 Örtliche Zuständigkeit 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 42 Auffangwert 1x
- IntFamRVG § 40 Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel 1x
- 66 F 102/22 1x (nicht zugeordnet)
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