Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 W 7/24

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2023 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR dazu angehalten, der Gläubigerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen entsprechend Ziffern I. 2. und 3. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 (Az. 4c O 1/2).

  • I. Das Zwangsgeld darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldnerin vollstreckt werden.
  • II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
  • III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000,00 EUR.
  • IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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