Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - U 2/24 [Kart]

Tenor

  • I. Das am 2. April 2025 verkündete Urteil des Senats - VI-U 2/24 [Kart] – wird

  • 1. im Rubrum auf Antrag der Beklagten und der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt

richtig lautet:

  • 2. in den Gründen zu I. auf Seite 5 Absatz 4 Satz 1 des Senatsurteils auf Antrag sowohl der Beklagten als auch der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt

„Die Klägerinnen sind – jedenfalls teilweise – als assoziierte Mitglieder in das X.-Zahlungskarten-System eingebunden und dessen Regeln unterworfen.“

unter Streichung des Einschubs „- jedenfalls teilweise -“ richtig lautet:

„Die Klägerinnen sind als assoziierte Mitglieder in das X.-Zahlungskarten-System eingebunden und dessen Regeln unterworfen.“;

  • 3. in den Gründen zu I. auf Seite 5 Absatz 4 letzter Satz des Senatsurteils auf Antrag der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt

„Diese sieht unter Ziffer 22 folgende Bestimmung vor (hier in der von den Klägerinnen vorgelegten und nicht beanstandeten deutschen Übersetzung): …“

in dem davon umfassten Klammerzusatz richtig lautet:

„(hier in der von den Beklagten vorgelegten und nicht beanstandeten deutschen Übersetzung)“;

  • 4. auf Antrag der Klägerinnen dahin berichtigt, dass die versehentliche Singularbezeichnung &62;Klägerin&60; richtiggestellt wird, so dass es

a)      in den Gründen zu I. auf Seite 9 zweiter Absatz des Senatsurteils anstatt

„Die somit anzuwendenden §§ 38, 40 ZPO seien im hier zu entscheidenden Fall aber dahin auszulegen, dass dann, wenn ein von der Klägerin und der Beklagten zu 1. prorogiertes ausländisches staatliches Gericht Vorschriften des Primärrechts anzuwenden hätte, dieser Prorogation die Wirksamkeit zu versagen sei.“

richtig lautet:

„Die somit anzuwendenden §§ 38, 40 ZPO seien im hier zu entscheidenden Fall aber dahin auszulegen, dass dann, wenn ein von den Klägerinnen und der Beklagten zu 1. prorogiertes ausländisches staatliches Gericht Vorschriften des Primärrechts anzuwenden hätte, dieser Prorogation die Wirksamkeit zu versagen sei.“ und

b)      in den Gründen zu II. auf Seite 38 des Senatsurteils anstatt

„Auch mit der von den Beklagten angeführten negativen Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit könnte sich die Klägerin nicht wirksam gegen die für sie nachteilige Sachentscheidung des englischen Gerichts wenden.“

richtig lautet:

„Auch mit der von den Beklagten angeführten negativen Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung der fehlenden Anerkennungsfähigkeit könnten sich die Klägerinnen nicht wirksam gegen die für sie nachteilige Sachentscheidung des englischen Gerichts wenden.“;

  • 5. in den Gründen zu II. auf Seite 24 des Senatsurteils auf Antrag der Klägerinnen dahin berichtigt, dass es anstatt

(2) Ein ausschließlicher Gerichtsstand im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist hier in Gestalt der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Kartell-Landgerichte für Kartellzivilsachen nach § 87 GWB (i.V.m. 89 GWB und § 1 EnWGRStrKartGV NW) begründet.“

in der genauen Bezeichnung der Vorschrift des § 40 ZPO richtig lautet:

(2) Ein ausschließlicher Gerichtsstand im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist hier in Gestalt der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit der Kartell-Landgerichte für Kartellzivilsachen nach § 87 GWB (i.V.m. 89 GWB und § 1 EnWGRStrKartGV NW) begründet.“.

  • II. Die weitergehenden Anträge der Beklagten vom 16. April 2025 und der Klägerinnen vom 16. April 2025 auf Berichtigung des am 2. April 2025 verkündeten Urteils des Senats - VI-U 2/24 [Kart] – werden zurückgewiesen.


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