Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 187/25
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Rechtspflegerin – voms 15.09.2025 (Erlassdatum) aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Eintragung aus der Anmeldung vom 15.05.2025 (UVZ-Nr. 000/2025 der Notarin A.) mit der Maßgabe vorzunehmen, dass B. und C. aus dem Vorstand (nicht: „aus dem Verein“) ausgeschieden sind.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Beteiligte ist ein eingetragener Verein, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg auf Blatt 0000 eingetragen ist. Dort finden sich aktuell (21.11.2025, 8:25 Uhr) unter anderem folgende Eintragungen:
4„3. a) Allgemeine Vertretungsregelung:
5Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem geschäftsführenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
6b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
7geschäftsleitender Vorsitzender: C., D.-Stadt, *00.00.1969
8Präsidentin: B., E.-Stadt, *00.00.1974“
9In der Satzung des Beteiligten (Stand JHV 2024, Bl. 783 f. GA I) finden sich unter anderem folgende Regelungen:
10„§ 8 Mitgliederversammlung
11(…)
123. (…) Sachanträge und Wahlvorschläge sind so rechtzeitig bei der Geschäftsstelle einzureichen, dass sie noch in den Mitgliederversammlungen der Landesgruppen bekannt gemacht werden können. Über die Annahme von später eingehenden Anträgen und Wahlvorschlägen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
134. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (…)
145. Für Wahlen für ein Vorstandsmitglied gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet bei mindestens zwei Kandidaten eine Stichwahl zwischen den zwei erstplatzierten Kandidaten statt. Bei übrigen Wahlen gilt die einfache Mehrheit.“
15Am 29. und 30.03.2025 fand die Mitgliederversammlung (im Folgenden auch bezeichnet als Jahreshauptversammlung) des Beteiligten statt. Ausweislich des Protokolls der Jahreshauptversammlung, das den Vereinsmitgliedern in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift „F.“ bekannt gemacht wurde, kam es auf der Versammlung unter anderem zu folgenden Geschehnissen:
16Die damalige Präsidentin B. verlas unter TOP 2 den Bericht der Präsidentin und gab im Anschluss daran bekannt, dass sie mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt zurücktrete. In der Folge verließ sie die Jahreshauptversammlung. Unter TOP 3.1 berichtete der damalige geschäftsführende Vorsitzende C., unter TOP 3.2 berichteten die Kassenprüfer. Diese empfahlen für die Jahre 2023 und 2024 die Entlastung des Vorstandes, über die die Mitgliederversammlung unter TOP 11 abstimmte. Der ehemaligen Präsidentin B. und dem damaligen geschäftsführenden Vorstand C. wurde die Entlastung für die Jahre 2023 (ab März) und 2024 nicht erteilt. Das Abstimmungsergebnis lautete wie folgt:
17für das Jahr 2023 (ab März) |
Ja |
Nein |
Enthaltung |
B. |
2 |
31 |
13 |
C. |
2 |
33 |
11 |
für das Jahr 2024 |
Ja |
Nein |
Enthaltung |
B. |
0 |
32 |
14 |
C. |
0 |
29 |
17 |
Im Anschluss daran trat Herr C. mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als geschäftsführender Vorstand zurück.
19Nach einer Unterbrechung der Versammlung wurde diese fortgesetzt. Unter TOP 12 sollten die Personenwahlen in geheimer Wahl stattfinden. Für die Ämter Präsident/in und geschäftsführender Vorsitzender wurden die nachfolgend dargestellten Vorschläge unterbreitet:
20„Präsident/in |
G., H., J., K., L. |
Geschäftsführung |
M., K.“ |
Laut Protokoll stellten sich „die vorgeschlagenen Kandidaten J., K., L., N. und G.“ für die Ämter nicht zur Verfügung.
22Sodann heißt es im Protokoll:
23„die Wahlvorschläge werden jeweils als Eilanträge eingebracht und offen abgestimmt“
24Unter TOP 13.1.2 folgt die Abstimmung zum Eilantrag „Personenvorschlag H. als Präsidentin“ mit
2521 Ja |
8 Nein |
17 Enthaltungen |
In der darauffolgenden geheimen Wahl (16 Ja, 25 Nein, 4 Enthaltungen, 1 ungültig) wurde H. nicht gewählt.
27Daraufhin wurde, was sich aus dem der Anmeldung beigefügten Ergebnisprotokoll nicht ergibt, aber durch den weiteren Akteninhalt belegt ist und von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt wird, die Versammlung unterbrochen.
28Nach Fortsetzung der Versammlung wurde folgender Eilantrag gestellt:
29„Wiederholung der Wahl mit der Begründung nicht wieder in die Situation zu kommen, einen gerichtlich bestellten Notvorstand zu bekommen.“
30Eingebracht wurde der Antrag – was aus dem Protokoll wiederum nicht ersichtlich ist – von dem Vorsitzenden der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, G., und zwar nach eigenen Angaben (Bl. 1158 GA I) stellvertretend für alle Landesgruppenvorsitzenden. Herr G. ergriff im Zusammenhang mit dem Eilantrag das Wort und sprach davon, dass die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandes drohe. Ausweislich des Auszugs aus dem Vereinsregister war dem Beteiligten im Jahr 2022 für einen Zeitraum von mehreren Monaten ein Notvorstand bestellt worden. Die Einzelheiten der Wortmeldung von G. werden von dem Beteiligten und einzelnen Vereinsmitgliedern, die Eingaben an das Amtsgericht gerichtet haben, abweichend geschildert.
31Der Eilantrag wurde bei 5 Enthaltungen mit 41 Ja-Stimmen angenommen. In der darauffolgenden erneuten – geheimen – Abstimmung zum Eilantrag „Personenvorschlag H. als Präsidentin“ stimmte die Versammlung wie folgt ab:
3220 Ja |
19 Nein |
7 Enthaltungen |
Das Protokoll enthält die Feststellung, dass H. damit als neue Präsidentin gewählt ist. Sie nahm das Amt an.
34Ausweislich des Protokolls gab es für das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden keine Vorschläge bzw. Kandidaten, weshalb die Wahl entfiel.
35Nach der Jahreshauptversammlung richtete ein (nicht stimmberechtigtes) Mitglied des Beteiligten im April 2025 (Bl. 1132 f. GA I) eine Eingabe an das Amtsgericht Duisburg, schilderte den Ablauf der Versammlung aus seiner Sicht und bat um Überprüfung. In dem Verhalten des Vorsitzenden der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen sah dieses Mitglied eine unzulässige Beeinflussung der Delegierten der Jahreshauptversammlung und ein strafbares Verhalten. Das Amtsgericht teilte diesem Mitglied mit, dass dem Registergericht keine Anmeldung zur Eintragung vorliege und es keine Aufsicht über die bei ihm eingetragenen Vereine führe.
36Mit Anmeldung vom 15.05.2025 (UVZ-Nr. 000/2025 der Notarin A.) überreichte H. als „das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied“ eine Abschrift über die Mitgliederversammlung vom 29.03.2025 bis 30.03.2025 und meldete zur Eintragung in das Vereinsregister an
37„Folgende Vorstandsmitglieder sind aus dem Verein ausgeschieden:
38- B., geb. 00.00.1974, E.-Stadt; bisherige Funktion Präsidentin
39- C., geb. am 00.00.1969, D.-Stadt; bisherige Funktion: geschäftsführender Vorsitzender
40Folgende Person ist zum Vorstandsmitglied des Vereins neu gewählt:
41- H., geb. am 00.00.1961, wohnhaft in O.-Stadt; Funktion: Präsidentin.“
42Das Amtsgericht – Rechtpflegerin – übersandte die Eingabe des Mitglieds von April 2025 an die einreichende Notarin und erklärte mit Schreiben vom 29.07.2025 (Bl. 1142 GA I), es bestünden Bedenken im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Wahl. Die nochmalige Abstimmung über das Amt der Präsidentin begegne Bedenken. Neben dem Fehlen einer satzungsmäßigen Grundlage sei anzumerken, dass die Stimmabgabe bedingungslos erfolgen müsse. Auf die daraufhin eingereichten Stellungnahmen der Präsidentin (H., Bl. 1161 GA I), des Versammlungsleiters (P., Bl. 1159 GA I) und des Vorsitzenden der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen (G., Bl. 1157 f. GA I) teilte das Amtsgericht am 22.08.2025 mit, dass wegen Arbeitsüberlastung und Urlaubs mit einer Bearbeitung und Nachricht frühestens Mitte September gerechnet werden könne. Am 03.09.2025 reichte ein weiteres Vereinsmitglied (Rechtsanwältin Q.) einen Schriftsatz bei dem Amtsgericht Duisburg ein und erhob Rügen gegen die Eintragung von H. als Präsidentin. Sie erklärte, selbst keinen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gestellt zu haben (Bl. 16 f. Sonderband „Bestellung Notvorstand“, aus dem sich insoweit eine Antragstellung der eingetragenen Präsidentin B. ergibt (Bl. 1 f. Sonderband „Bestellung Notvorstand“)), führte in ihrem Schriftsatz aber auch zur Handlungs- und Zahlungsunfähigkeit des Vereins aus, nachdem sie im Betreff des Schriftsatzes unter anderem „Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes aufgrund derzeitiger Handlungs- und Zahlungsunfähigkeit des Vereins“ angegeben hatte. Sie schilderte die Abläufe im Zusammenhang mit der Wahl von H. zur Präsidentin des Beteiligten wie folgt (Bl. 1167 GA I):
43„Es folgte eine Unterbrechung der Veranstaltung.
44Die Delegierten als auch die Vorsitzenden der Landesgruppen wurden vor die Tür gebeten.
45Was dann geschah ist zwischen den einzelnen Beteiligten streitig. Jedenfalls ist es so, dass man den Delegierten als auch den Landesgruppenvorsitzenden äußerst eindringlich mitteilte, dass, „wenn sie nunmehr nicht Frau H. wählen würden, es erneut zu einem gerichtlich bestellten Notvorstand kommen würde“
46Darin sieht sie eine unzulässige Beeinflussung der Stimmabgabe, die „durchaus als Nötigung, beziehungsweise Wahlernötigung zu qualifizieren ist und mithin unter den Straftatbestand nach § 108 StGB fällt.“
47Sie führt weiter aus (Bl. 1167 f. GA I):
48„Diese These, welche nicht zwingend der Wahrheit entsprach, den Delegierten mithin einen rechtlich und tatsächlich falschen Sachverhalt suggerierte und übermittelte, und letztlich von dem weiteren Verlauf der Wahl abhängig gewesen wäre, wurde mit derartiger Dringlichkeit untermauert, dass verschiedene Delegierte sprichwörtlich mit „zitternden Knien“ und „Tränen in den Augen“ zurück in den Wahlraum gegangen sind.
49Insbesondere die Zeugin R. aus der Landesgruppe Rheinland berichtete, dass sie sich tatsächlich beängstigt und bedrängt gefühlt habe, dass es ihr schlecht gewesen sei. Zuschauer im Publikum rügten das Verhalten, wurden jedoch nicht erhört.“
50„Nach hiesigem Dafürhalten ist wie folgt zu verfahren: sollte es in einem ersten Wahlgang nicht zur Wahl einer Präsidentin kommen, so ist diese Position weiterhin als vakant zu stellen und es ist ohne weitere Zwischenschritte zunächst die Position des Geschäftsführers zu wählen.
51(…)
52Für die Position des Geschäftsführers hätte die erfahrene M. zur Verfügung gestanden, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gegenstimmen gewählt worden wäre.“
53Mit Beschluss vom 15.09.2025 (Bl. 1174 f. GA I) wies das Amtsgericht Duisburg den Eintragungsantrag aus der Anmeldung vom 15.05.2025 zurück, und zwar – soweit aus den Papierakten ersichtlich – ohne Anhörung des Beteiligten und der einreichenden Präsidentin H. zu der Eingabe von Q. Zur Begründung führte es aus, für die Wiederholung der Wahl unmittelbar nach der ersten Ablehnung der Kandidatin bestehe „nach Auffassung des Registergerichts“ keine satzungsmäßige Grundlage. § 8 Nr. 3 letzter Satz der Satzung werde lediglich als Grundlage für die Einbringung des ursprünglichen Eilantrages unter TOP 13.1.2 anerkannt. Grundsätzlich müsse die Stimmabgabe bedingungslos erfolgen, andernfalls sei die Stimme nicht gültig. Es sei nicht möglich, der Wahl einer Person nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass damit überhaupt ein Vorstandsmitglied gewählt sei, um die Bestellung eines Notvorstandes abzuwenden. Absprachen und Bedingungen in jeglicher Hinsicht machten einen solchen Beschluss ungültig.
54Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte für den Beteiligten, vertreten durch H., am 24.09.2025 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensbevollmächtigte hat sich nochmals ausdrücklich für den Beteiligten sowie für H. und auch für den erweiterten Vorstand S. und T. legitimiert und hat „namens und im Auftrag sämtlicher, vorgenannter Beteiligter und Personen, also sowohl im Namen des U.-Verband, als auch im Namen von Frau H., Frau S. und Herrn T.“ Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.09.2025 eingelegt (Bl. 1282 ff. GA I). Sie tritt der Begründung in dem angefochtenen Beschluss mit ausführlichen Argumenten entgegen.
55Das Amtsgericht Duisburg – Rechtspflegerin – hat mit Beschluss vom 04.11.2025 (Erlassdatum) (Bl. 84 f. Sonderband „Bestellung Notvorstand“) und nachdem Rechtsanwältin Q. mit Schriftsatz vom 28.10.2025 auf eine vor dem Landgericht Duisburg anstehende mündliche Verhandlung (1 O 84/25) hingewiesen hatte, Herrn C. zum Notvorstand des Beteiligten bestellt, unter Bestimmung eines Wirkungskreises, der unter anderem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, insbesondere auch in dem beim Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 1 O 84/25 anhängigen Verfahren, umfasst.
56Mit Schriftsatz vom 08.11.2025 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten mitgeteilt, dass der zwischenzeitlich gerichtlich bestellte Notvorstand das ihr vom Beteiligten erteilte Mandat gekündigt habe. Sie hat erklärt, dass sie die Kündigung für unwirksam halte; in jedem Fall bestehe das durch die Präsidentin erteilte Mandat fort (Bl. 1376 ff. GA I). In dem Schriftsatz vom 08.11.2025 bat sie das Beschwerdegericht um schnellstmögliche Entscheidung, ob der Beschwerde abgeholfen werden kann; anderenfalls bat sie das Beschwerdegericht, gemäß § 64 Abs. 3 FamFG vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen und beantragte dies, um die Rechte der gewählten Präsidentin H. zu wahren. Sie führte aus, das Beschwerdegericht möge dazu auch Einsicht in den Fall 33 (Antrag auf Bestellung Notvorstand) nehmen.
57Mit Beschluss vom 13.11.2025 (Erlassdatum) hat das Amtsgericht Duisburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach seiner Auffassung bestehe keine Möglichkeit beliebiger Wiederholungen einer gültigen Wahl zum Zwecke des Erreichens eines anderen Abstimmungsergebnisses aufgrund desselben (Eil-)Antrags nach einmal erfolgter Ablehnung und entsprechender Bekanntgabe des Wahlergebnisses an die Wahlberechtigten. Nach Kenntnisnahme des ersten Abstimmungsergebnisses sei der Antrag zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten ladungsfähigen Versammlung zu setzen gewesen, zu deren Einberufung die noch im Vereinsregister eingetragenen Personen – unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes – befugt gewesen seien. Da es sich um ein nicht behebbares Hindernis handele, sei der Antrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen gewesen.
58Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten der ersten Instanz (insoweit liegen beim Beschwerdegericht der Sonderband III (beginnend mit dem Vorblatt vor Blatt 549 (inklusive der nicht eingehefteten, mit einer Heftschiene zusammengefügten Blätter 804 bis 824)), der Sonderband „Bestellung Notvorstand“ sowie Band VIII inklusive der nicht in den Band eingehefteten, mit einer Heftschiene zusammengefügten Blätter 1132 bis 1385, vor) und des Beschwerdeverfahrens ergänzend Bezug genommen.
59II.
60Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Anweisung an das Amtsgericht, die beantragte Eintragung vorzunehmen.
61A. Die Beschwerde vom 24.09.2025 ist ungeachtet ihres missverständlichen Wortlauts dahin auszulegen, dass es sich um eine Beschwerde handelt, die für den Verein, also für den Beteiligten, eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist durch die gewählte (und einzutragende) Präsidentin H. als alleinvertretungsberechtigtes Organ des Vereins eingelegt worden. Die Angabe, die Verfahrensbevollmächtigte legitimiere sich auch für den erweiterten Vorstand S. und T. und lege im Auftrag sämtlicher vorgenannter Beteiligter und Personen, also sowohl im Namen des U.-Verband, als auch im Namen von Frau H., Frau S. und Herrn T. Beschwerde ein, ist bei der gebotenen interessengerechten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass nicht nur H. (als alleinvertretungsberechtigte Präsidentin), sondern auch die verbliebenen (nicht vertretungsbefugten) Mitglieder des (erweiterten) Vorstandes, mithin der gesamte verbliebene Vorstand, hinter der begehrten Eintragung stehen und diese für den Verein herbeiführen möchten. Damit sollte erkennbar Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass das Registergericht der Präsidentin H. keine alleinige Befugnis zur Einlegung der Beschwerde zubilligen und die Mitwirkung von Mitgliedern des erweiterten Vorstands für erforderlich halten sollte. Die Einlegung einer eigenen (persönlichen) Beschwerde der genannten Personen war ersichtlich nicht gewollt, und sie wäre nach § 59 Abs. 2 FamFG auch auf erste Sicht unzulässig gewesen. Der Schriftsatz enthält nach der Formulierung zur Einlegung der Beschwerde auch keinerlei Hinweis auf die Einlegung einer weiteren, persönlichen Beschwerde von Vorstandsmitgliedern. Damit steht in Einklang, dass S. und T. im Rahmen der Legitimation ausdrücklich als „erweiterter Vorstand“ bezeichnet werden und die drei natürlichen Personen H., S. und T., in deren Namen die Beschwerde (auch) eingelegt werden soll, als eine Einheit und damit in ihrer Funktion als Vorstand des Beteiligten genannt werden.
62Auch nach der von dem zum Notvorstand bestellten C. ausgesprochenen Kündigung des Mandats bleibt die von der Präsidentin im Namen des Beteiligten beauftragte Verfahrensbevollmächtigte für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt. Denn die Präsidentin ist zur Einzelvertretung berechtigt und hat das von ihr im Namen des Vereins erteilte Mandat nicht gekündigt. Dieses besteht nach den Angaben der Verfahrensbevollmächtigten im Schriftsatz vom 08.11.2025 fort. H. ist wirksam zur Präsidentin gewählt worden und sie vertritt den Beteiligten in dem vorliegenden Verfahren bis heute.
63B. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG i.Vm. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und zur Anweisung an das Amtsgericht, die beantragte Eintragung vorzunehmen.
641. H. wurde von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung am 29.03.2025 wirksam zur Präsidentin des Beteiligten gewählt. Die dagegen geäußerten Bedenken des Amtsgerichts greifen nicht durch.
65Weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung des Beteiligten ergibt sich, dass die Wiederholung der Wahl im vorliegenden Fall rechtswidrig war. Insbesondere entsprach der tatsächlich stattgefundene Ablauf exakt den Vorgaben der Satzung. Nachdem zwei Vorstandsmitglieder, noch dazu die einzigen zur Vertretung des Vereins berechtigten Vorstandsmitglieder, in der laufenden Jahreshauptversammlung ihre Ämter niedergelegt hatten, war es Aufgabe der Mitgliederversammlung, die Handlungsfähigkeit des Vereins wiederherzustellen, indem – falls möglich – ein vertretungsberechtigter Vorstand gewählt wird. Dazu hat die Mitgliederversammlung von § 8 Nr. 3 letzter Satz der Satzung Gebrauch gemacht, indem sie über die Annahme des erst auf der Mitgliederversammlung eingegangenen Wahlvorschlags „H. als Präsidentin“ abgestimmt hat. Der Wahlvorschlag wurde mit der für die Annahme erforderlichen Zweidrittel-Mehrheit angenommen. Bezugsgröße ist dabei gemäß § 8 Nr. 4 Satz 1, 2 der Satzung (wie auch im Gesetz in § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehen) die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, das heißt Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Zwar beziehen sich sowohl § 8 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Satzung als auch § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB unmittelbar nur auf die Berechnung einer einfachen Mehrheit; da die Satzung aber für die hier erforderliche Zweidrittel-Mehrheit keine anderweitige Bezugsgröße nennt, gilt § 8 Nr. 4 Satz 1, 2 der Satzung für die Berechnung der Zweidrittel-Mehrheit entsprechend. Von 29 abgegebenen gültigen Stimmen entfielen 21 auf „Ja“, so dass das erforderliche Quorum erreicht und der Wahlvorschlag zugelassen wurde. Da in der nachfolgenden geheimen Wahl lediglich 16 Ja-Stimmen, aber 25 Nein-Stimmen abgegeben wurden, wurde – zutreffend – festgestellt, dass H. nicht gewählt ist. Andere Personen standen – ausweislich des Protokolls – weder für das Amt der Präsidentin noch für das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden zur Verfügung. Anders als Rechtsanwältin Q. es vorträgt, gab es keinen Kandidaten für das Amt des (ebenfalls zur Einzelvertretung berechtigten) geschäftsführenden Vorsitzenden. Insoweit gab es zunächst zwar zwei Vorschläge, nämlich M. und K. Beide hatten aber ausweislich des Protokolls noch vor der Abstimmung über die Einbringung von Wahlvorschlägen als Eilantrag erklärt, sich für die Ämter nicht zur Verfügung zu stellen. Dass die Kandidatin, zu der Rechtsanwältin Q. ausführt, diese habe für die Position des Geschäftsführers zu Verfügung gestanden und wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gegenstimmen gewählt worden, dabei einmal als „M.“ und einmal als „N.“ bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass die Angaben ganz offensichtlich die gleiche Person bezeichnen. Der anwaltliche Vortrag, M. habe für das Amt des geschäftsführenden Vorsitzenden zur Verfügung gestanden, entspricht angesichts der Eindeutigkeit des Protokolls nicht den Tatsachen.
66Dass die Mitgliederversammlung in dieser Situation unterbrochen und durch Gespräche der Mitglieder nach einer Lösung gesucht wurde, ist ohne weiteres nachzuvollziehen und aus Rechtsgründen nicht ansatzweise zu beanstanden. Warum die Abstimmung über den Personenvorschlag H. als Präsidentin in der fortdauernden Mitgliederversammlung nicht noch einmal (noch dazu mit den gleichen Teilnehmern) hätte abgestimmt werden dürfen, erschließt sich nicht. § 8 Nr. 5 der Satzung ist dazu nichts zu entnehmen. Die Satzungsbestimmung regelt die Wahl des Vorstands in der Mitgliederversammlung und lässt es zu, dass in ein und derselben Versammlung mehrere Wahlgänge stattfinden. Das wird für den ersten Wahlgang und die Stichwahl zwischen den beiden erstplatzierten Kandidaten in § 8 Nr. 5 der Satzung ausdrücklich zugelassen. Für die Wahl eines zunächst nicht mit der erforderlichen Mehrheit gewählten Vorstandskandidaten gilt nichts Anderes, wie § 8 Nr. 5 Satz 3 der Satzung zu entnehmen ist. Es macht auch in der Sache keinen Sinn, der Mitgliederversammlung das Recht zur sofortigen erneuten Abstimmung abzusprechen und sie auf die Notwendigkeit der Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung zu verweisen, um die bestehende Vakanz im Vorstand zu beheben. Die Mitgliederversammlung ist das satzungsgebende Organ des Vereins und die Wahl des Vorstandes ist seine ureigene Aufgabe. Es ist nicht zu erkennen, aufgrund welcher Erwägungen das Amtsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass sich ein im ersten Wahlgang nicht mit der nötigen Mehrheit gewählter Vorstandskandidat in der gleichen Mitgliederversammlung nicht erneut zur Wahl stellen darf, der Verein vielmehr – wie es hier der Fall gewesen wäre – die Vorstandswahl auf die nächste Mitgliederversammlung verschieben und bis dahin gerichtlich einen Notvorstand bestellen lassen muss. Für ein derartiges sachwidriges Procedere gibt es keinen einzigen vernünftigen Grund. Die Ansicht des Amtsgerichts findet weder im Gesetz noch in der Satzung des Beteiligten irgendeine Grundlage und sie widerspricht überdies der verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 1 GG garantierten Vereinsautonomie. Diese beinhaltet nämlich das Selbstbestimmungsrecht eines Vereins und damit seine Befugnis, die eigenen Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen eigenständig zu regeln, d.h. seine Satzung zu gestalten, Mitglieder aufzunehmen und über die interne Organisation und den Vereinszweck autonom zu entscheiden.
67Im Hinblick auf die Ausführungen von Rechtsanwältin Q. sei klarstellend erwähnt, dass es Aufgabe der Mitgliederversammlung ist, zu entscheiden, in welcher Reihenfolge über die Besetzung der Vorstandsämter abgestimmt wird. Selbstverständlich wäre es auch zulässig, zuerst die Abstimmung über das Amt der Präsidentin zu wiederholen, bevor über das Amt des geschäftsführenden Vorstands abgestimmt wird, und zwar selbst dann, wenn ein Kandidat für das Amt des geschäftsführenden Vorstandes zur Verfügung gestanden hätte.
68Auch bei der erneuten Abstimmung über den Personenvorschlag H. als Präsidentin wurden die Vorgaben der Satzung beachtet. Wie in § 8 Nr. 3 letzter Satz vorgesehen, wurde ein erneuter Eilantrag eingebracht, nämlich der Antrag, die Wahl zum Personenvorschlag H. als Präsidentin zu wiederholen. Als Begründung ist im Protokoll angegeben, dass der Verein nicht wieder in die Situation kommen soll, einen gerichtlich bestellten Notvorstand zu bekommen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Angabe einer Begründung für die Einbringung des Eilantrags nicht erforderlich gewesen wäre. Der Eilantrag wurde bei 5 Enthaltungen mit 41 Ja-Stimmen angenommen und erreichte damit problemlos das nach § 8 Nr. 3 letzter Satz der Satzung vorgegebene Quorum. In der anschließenden geheimen Abstimmung wurde H. mit der erforderlichen einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nämlich mit 20 Ja-Stimmen gegenüber 19 Nein-Stimmen, gewählt. Dafür, dass eine oder mehrere der insoweit abgegebenen Ja-Stimmen (oder Enthaltungen) unter einer Bedingung gestanden hätten, ist nichts ersichtlich. Dass der Eilantrag zur Wiederholung der Wahl der Präsidentin mit der andernfalls zu erwartenden gerichtlichen Bestellung eines Notvorstands begründet worden ist, bedeutet bei vernünftiger Betrachtung nicht, dass stimmberechtigte Mitglieder ihre Stimme nicht unbedingt abgegeben hätten. Die Vermeidung der Einsetzung eines Notvorstandes mag für zahlreiche Vereinsmitglieder das Motiv gewesen sein, die eigene Stimme abzugeben. Die Verhinderung eines Notvorstandes war aber keine Bedingung, unter der die Stimmabgabe stand. Dies ergibt sich schon aus dem Protokoll. Dort ist lediglich von „Ja“, Nein“ und „Enthaltungen“ die Rede. Es bestehen überdies keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für eine bedingte Stimmabgabe. Solche vermag auch das Amtsgericht nicht im Ansatz aufzuzeigen.
69Die Ausführungen, dass der Vorsitzende der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen die Stimmberechtigten unter Druck gesetzt habe, diese teilweise „mit Tränen in den Augen“ und „zitternden Knien“ in den Wahlraum zurückgekehrt seien, enthält schon keinen belastbaren und nachvollziehbaren Tatsachenvortrag zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 108 StGB, nämlich dazu, dass der Vorsitzende der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen einen oder mehrere Stimmberechtigte in irgendeiner Weise rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck genötigt oder gehindert hätte, zu wählen oder das Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben. Allein, dass er – gegebenenfalls auch eindringlich – die Konsequenzen einer gescheiterten Vorstandswahl aufgezeigt und davor gewarnt hat, dass dem Verein (erneut) die Bestellung eines Notvorstandes drohe, stellt keine strafbare oder auch nur gesetzeswidrige Handlung dar. Die Bestellung eines Notvorstandes ist eine in § 29 BGB gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die – wie der Verlauf des Verfahrens zeigt – (wenn auch zu Unrecht) tatsächlich ergriffen wurde. Zudem drohte dem Verein nach der Ablehnung des Personenvorschlags H. als Präsidentin ganz offensichtlich die Bestellung eines Notvorstandes, da auf der Jahreshauptversammlung neben H. kein weiteres Mitglied bereit war, das Amt eines vertretungsberechtigten Vorstands zu übernehmen. Die vom Vorsitzenden der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen geäußerte Befürchtung war also berechtigt und sachlich zutreffend und ist schon aus diesem Grund rechtlich nicht zu beanstanden. Überdies ist die wiederholte Wahl über den Vorschlag H. als Präsidentin in geheimer Abstimmung durchgeführt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die in Rede stehenden Äußerungen zum Notvorstand gleichwohl die Stimmabgabe von erwachsenen Menschen in unzulässiger Weise beeinflusst haben sollen. Dazu ist auch dem Vorbringen der Rechtsanwältin Q. nachvollziehbar nichts zu entnehmen. Bezeichnenderweise hat nach Aktenlage auch kein einziges Mitglied der Versammlung die Erklärungen zum Notvorstand als eine unzulässige Wahlbeeinflussung beanstandet.
702. Die Wirksamkeit der Wahl von H. als Präsidentin des Beteiligten führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15.09.2025 und zur Anweisung an das Amtsgericht, die beantragte Eintragung nunmehr vorzunehmen. Allerdings hat die Eintragung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass B. und C. nicht „aus dem Verein“, sondern aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Bei der anderslautenden Angabe im Eintragungsantrag handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; denn beide Personen werden im Antrag als „Vorstandsmitglieder“ bezeichnet, wobei ihnen bisherige Vorstandsfunktionen zugeordnet sind. Im Übrigen wird alleine der Vorstand in das Vereinsregister eingetragen, nicht auch das Ausscheiden oder der Eintritt eines Vereinsmitglieds.
713. Durch die Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich die Entscheidung über den Eilantrag.
724. Nachdem feststeht, dass H. am 29.03.2025 als Vereinspräsidentin gewählt worden ist und das Amt angenommen hat, wird das Registergericht seinen Beschluss vom 04.11.2025, mit dem es C. zum Notvorstand bestellt hat, umgehend aufzuheben haben. Denn mit der ordnungsgemäß gewählten Präsidentin H. ist ein vertretungsberechtigter Vorstand vorhanden (und einzutragen) und liegen die Voraussetzungen des § 29 BGB für eine Bestellung eines Notvorstands nicht vor.
73Darüber hinaus gibt die Bestellung von C. zum Notvorstand Anlass zu folgenden (nicht abschließenden) Ausführungen:
74Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, aus welchem Grund C. zum Notvorstand bestellt wurde. Seine Bestellung liegt bereits nach der objektiven Aktenlage nicht im Interesse des Vereins. Denn in der Jahreshauptversammlung wurde ihm – entgegen der Empfehlung der Kassenprüfer – für seine Tätigkeit als Vorstand von März 2023 bis Ende des Jahres 2024 keine Entlastung erteilt. Das Votum der Mitgliederversammlung war mehr als eindeutig: Für das Jahr 2023 gab es 2 Ja-Stimmen, 33 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen. Für das Jahr 2024 gab es 0 Ja-Stimmen, 29 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen. Aus welchem Grund ausgerechnet Herr C., dem die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung die Entlastung verweigert und ihr Misstrauen ausgesprochen hatten, gerichtlich zum Notvorstand bestellt wurde, ist nicht nachzuvollziehen. Denn es gab durchaus andere Personenvorschläge. Gleichwohl hat sich das Amtsgericht offenbar vorrangig am Vortrag von Rechtsanwältin Q. und der eingetragenen Präsidentin B., die in der Jahreshauptversammlung ihr Amt niedergelegt hatte, orientiert. Beiden Personen war von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung 2025 indes für ihre Tätigkeit als Vorstand ebenfalls die Entlastung versagt worden, nämlich Q. entsprechend der Empfehlung der Kassenprüfer für ihre Tätigkeit als Notvorstand im Jahr 2022 (0 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen) und B. für die Jahre 2023 (ab März) und 2024 entgegen der Empfehlung der Kassenprüfer (für das Jahr 2023: 2 Ja-Stimmen, 31 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen, für das Jahr 2024: 0 Ja-Stimmen, 32 Nein-Stimmen und 14 Enthaltungen). Unter diesen Umständen war die Bestellung von C. zum Notvorstand grob fehlerhaft.
755. B., die als Obergerichtsvollzieherin bei dem Amtsgericht V.-Stadt tätig ist, hat mehrfach private Eingaben (auch) über ihr dienstliches EGVP unter ihrem dienstlichen Briefkopf an das Registergericht gerichtet. Der Senat behält sich vor, den Dienstherrn davon in Kenntnis zu setzen.
766. Abschließend sei angemerkt, dass die Zeitschrift F. – anders als Rechtsanwältin Q. meint – kein „Vereinsorgan“ ist. Vereinsorgane des Beteiligten sind nach § 7 der Satzung ausschließlich die Mitgliederversammlung und der Vorstand; eine Vereinszeitschrift ist demgegenüber kein Organ des Vereins (oder Verbands), sondern schlicht eine Zeitschrift. Mit dieser offenkundigen Erkenntnis erledigt sich die an die falsche Prämisse anknüpfende juristische Argumentation der Rechtsanwältin Q.
77III.
78Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, da am vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich der Verein als Beschwerdeführer beteiligt ist. Gemäß §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG haftet der Beschwerdeführer für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht, wenn das Rechtsmittel – wie hier – mit Erfolg eingelegt wurde. Weitere Kostenschuldner stehen nicht zur Verfügung, erstattungsfähige außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine Festsetzung des Beschwerdewerts.
79Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen.
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Referenzen
- §§ 59 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 108 Wählernötigung 1x
- BGB § 29 Notbestellung durch Amtsgericht 2x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung 2x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- 1 O 84/25 2x (nicht zugeordnet)