Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 W 187/25
25. November 2025
3 W 187/25 25. November 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 47/25
21. November 2025
22 W 47/25 21. November 2025
Beschluss vom Amtsgericht Lemgo - 06 AR 521/25
30. Oktober 2025
06 AR 521/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 47/25
11. Juni 2025
2 W 47/25 11. Juni 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 103/24
8. April 2025
5 K 103/24 8. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 329/24 e
10. Februar 2025
34 Wx 329/24 e 10. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 330/24 e
10. Februar 2025
34 Wx 330/24 e 10. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 328/24 e
10. Februar 2025
34 Wx 328/24 e 10. Februar 2025
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 BA 36/22
16. Januar 2025
L 8 BA 36/22 16. Januar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 4 E 24.1157
13. Dezember 2024
B 4 E 24.1157 13. Dezember 2024