None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 153/21

Leitsatz: Das Wechselmodell zielt nicht darauf, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln. Entscheidend ist allein, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (im Anschluss an OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347). OLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 7. Juni 2021, Az.: 21 UF 153/21

Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 21 UF 153/21  Amtsgericht Aue-Bad Schlema, H 1 F 408/20 Erlassen am 07.06.2021 durch Übergabe an die Geschäftsstelle G......, Justizsekretärin Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache J...... S......, ... - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: K...... M...... S...... Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer, ... gegen A...... S......, ... - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K...... & S......, ... Weitere Beteiligte: Kinder: 1) H...... S......, geboren am xx.xx.2014, ... 2) L...... S......, geboren am xx.xx.2017, ... Verfahrensbeistand : Y...... S......, ... Jugendamt: ...... wegen elterlicher Sorge hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, Richterin am Oberlandesgericht D...... und Richter am Oberlandesgericht T......

im schriftlichen Verfahren beschlossen: I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue-Bad Schlema vom 25.01.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner steht folgendes Umgangsrecht mit seinem am 16.01.2014 geborenen Sohn H...... S...... und seiner am 25.01.2017 geborenen Tochter L...... S...... zu: 1. Regulärer Umgang: a) Der Antragsgegner hat Umgang mit H...... - in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Montag, 8.00 Uhr, der Folgewoche sowie - in jeder geraden Kalenderwoche von Mittwoch, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr. b) Der Antragsgegner hat Umgang mit L...... - in jeder ungeraden Kalenderwoche von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, und von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie - in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag, 15.00 Uhr, bis Freitag, 8.00 Uhr. 2. Ferienumgänge: In den sächsischen Sommerferien hat der Antragsgegner Umgang mit den beiden Kindern in der 3. und 4. Ferienwoche, beginnend am 3. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend zwei Wochen später am Samstag, 15.00 Uhr, und in der 6. Ferienwoche, beginnend am 6. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am Samstag, 15.00 Uhr. In den sächsischen Winter- und Herbstferien hat der Antragsgegner Umgang in den geraden Kalenderjahren jeweils in der ersten Ferienhälfte, beginnend am letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am Sonntag, 15.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderjahren jeweils in der zweiten Ferienhälfte, beginnend am 2. Sonntag nach dem letzten Schultag, 15.00 Uhr, und endend eine Woche später am Sonntag, 15.00 Uhr. In den übrigen Zeiten der sächsischen Sommer-, Herbst- und Winterferien sind beide Kinder bei der Antragstellerin. In diesen Zeiten findet ein regulärer Umgang des Antragsgegners nicht statt. 3. Feiertagsumgänge: Der Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Ostern in den geraden Kalenderjahren von Gründonnerstag, 15.00 Uhr, bis Ostersonntag, 15.00 Uhr; von Ostersonntag, 15.00 Uhr, bis zum Dienstag nach Ostern, 8.00 Uhr, sind beide Kinder bei der Mutter. In den ungeraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge.

Der Antragsgegner hat Umgang mit beiden Kindern an Weihnachten in den geraden Kalenderjahren vom 25.12., 10.00 Uhr, bis zum 26.12., 17.00 Uhr; vom 23.12., 15.00 Uhr, bis zum 25.12., 10.00 Uhr, sind beide Kinder bei der Mutter. In den ungeraden Kalenderjahren gilt die umgekehrte Reihenfolge. 4. Holen und Bringen: Der Antragsgegner holt die Kinder zu Beginn des jeweiligen Umgangs grundsätzlich von der Kita bzw. der Schule ab und bringt sie am Ende der jeweiligen Umgangszeiten dorthin pünktlich zurück. Falls die Kita bzw. die Schule geschlossen ist oder die Kinder aus anderen Gründen zu den Umgangszeiten nicht in der Kita bzw. Schule sind, holt der Antragsgegner die Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Antragstellerin ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Antragstellerin zurück. 5. Verhinderung: Falls ein Umgangstermin aus triftigen Gründen, z.B. bei einer schweren Erkrankung eines Kindes, nicht stattfinden kann, hat die Antragstellerin den Antragsgegner darüber unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt für den Antragsgegner, falls er aus triftigen Gründen an der Wahrnehmung des Umgangs verhindert ist. 6. Vorrangregelung: Die Ferienregelung und die Feiertagsregelung gehen dem regulären Umgang unter Ziffer 1. vor, ohne dass sich dadurch der reguläre Umgangsturnus verschiebt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Den Eltern wird folgender Hinweis erteilt: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, so kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. IV. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind die verheirateten und getrenntlebenden Eltern ihres am xx.xx.2014 geborenen Sohnes H...... und ihrer am xx.xx.2017 geborenen Tochter L....... Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Beide Kinder halten sich überwiegend im Haushalt der Antragstellerin auf.

Mit Beschluss vom 25.01.2021, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die gegenläufigen Anträge des Antragsgegners und der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen und gleichzeitig den Umgang des Antragsgegners mit den beiden Kindern geregelt. Dabei hat es den regulären Umgang dergestalt geregelt, dass der Antragsgegner Umgang mit H...... und L...... im 14- tägigen Abstand in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 15.30 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr (bezüglich L......), bzw. Montag, 8.00 Uhr (bezüglich H......), und weiterhin im 14-tägigen Abstand in den ungeraden Kalenderwochen von Montag, 15.00 Uhr, bis Dienstag, 8.00 Uhr, und zudem im 14-tägigen Abstand in den geraden Kalenderwochen jeweils von Mittwoch, 15.00 Uhr (bezüglich H......), bzw. Donnerstag, 15.00 Uhr (bezüglich L......), bis Freitag, 8.00 Uhr, hat. Darüber hinaus hat das Familiengericht neben weiteren begleitenden Anordnungen eine Umgangsregelung für Ostern und Weihnachten sowie für die sächsischen Sommerferien getroffen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung erstrebt. Er will seinen Sohn im wöchentlichen Turnus jeweils von Freitag in der ungeraden Kalenderwoche bis zum darauffolgenden Freitag in der geraden Kalenderwoche sowie am Mittwochnachmittag in der ungeraden Kalenderwoche zu sich nehmen. Ferner will er seine Tochter - abwechselnd mit der Antragstellerin - jeweils für drei Tage zu sich nehmen. Daneben strebt er die hälftige Teilung aller Schulferien an. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich übereinstimmend für eine Beibehaltung der angefochtenen Umgangsregelung ausgesprochen. Der Senat hat die Eltern, den Verfahrensbeistand und die Kinder persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Anhörungsvermerke vom 30.03.2021 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragsgegners führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Gericht kann hierbei gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Es handelt sich um ein grundsätzlich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 533). Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl. Gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gericht hat diejenige Entscheidung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1622, 1623). 1.1.

Gemessen hieran begegnet die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung grundsätzlich keinen Bedenken. Sie entspricht dem Kindeswohl und berücksichtigt sowohl das Bedürfnis des Antragsgegners nach einem möglichst umfangreichen Umgang mit seinen beiden Kindern H...... und L...... als auch das Alter, den Entwicklungsstand und die Bindungen der Kinder in ausgewogener und angemessener Weise. Die Beschwerde gab dem Senat lediglich Anlass, den Umgang während der sächsischen Winter- und Herbstferien zusätzlich zu regeln. Daneben hat der Senat den Umgang in den sächsischen Sommerferien zeitlich modifiziert. 1.2. Dagegen scheidet die vom Antragsgegner mit seiner Beschwerde angestrebte paritätische Betreuung der beiden Kinder in einem Wechselmodell aus. Denn die vom BGH formulierten strengen Voraussetzungen für die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535) sind nicht erfüllt. 1.2.1. Die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells setzt ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535). Denn bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung ergibt sich ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf zwischen den Eltern. Obgleich ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell grundsätzliche keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, wird in der Praxis die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils wohl nur in wenigen Fällen dem Kindeswohl entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2020 - 21 UF 859/19 -; OLG Bremen, FamRZ 2018, 1908, 1909; Salzgeber, NZFam 2014, 921, 929). Die Hürde zur Anordnung des Wechselmodells ist beträchtlich höher als diejenige zur Regelung oder auch zur zwangsweisen Durchsetzung einer anderen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB). Wird Umgang bei überwiegender Betreuung des Kindes in einem Elternhaushalt gewährt - wie es hier nach der angefochtenen Umgangsregelung des Familiengerichts der Fall ist -, so ist das darauf gerichtete Grundbedürfnis und Recht des Kindes (§§ 1626 Abs. 3 Satz 1, 1684 Abs. 1 BGB) bereits erfüllt. Die Anordnung des Wechselmodells hängt von darüber hinausgehenden Anforderungen ab (vgl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347). So muss die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen (vgl. BGH, FamRZ 2020, 255, 257; FamRZ 2017, 532, 535). Dabei geht es nicht darum, Erwartungen, Wünsche oder Rechte der Eltern zu regeln, sondern allein entscheidend ist, ob die Regelung oder Nichtregelung dem Wohl des Kindes dient (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 345, 347). 1.2.2. Vorliegend ist schon eine der grundlegenden Voraussetzungen für ein Wechselmodell, nämlich eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, nicht gegeben. Die Eltern leben seit Mai 2020 getrennt voneinander. Erst Ende November des letzten Jahres ist die Antragstellerin aus der vormals gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind nach dem Eindruck des Senats noch sehr in ihrem Paarkonflikt verstrickt und haben das Scheitern ihrer Ehe noch nicht bewältigen können. Dadurch ist es ihnen bislang noch nicht ausreichend gelungen, die konfliktreiche Paar- von

der konstruktiven Elternebene zu trennen. In seinem Bericht vom 24.03.2021 führt das Jugendamt aus, dass nach Angaben der Beratungsstelle das Vertrauensverhältnis der Antragstellerin zum Antragsgegner belastet erscheine und die Kommunikation zwischen den Eltern „grundsätzlich schwierig wirke“. Weiter heißt es dort, bei beiden Eltern bestehe Einigkeit, „dass die elterliche Kommunikation momentan stark eingeschränkt sei“. Die Antragstellerin lehnt das von dem Antragsgegner gewünschte Wechselmodell kategorisch ab. Sie hat sich im Laufe des Verfahrens wiederholt über eine mangelnde elterliche Kommunikation und Kooperation beklagt. Wie die von dem Antragsgegner und der Antragstellerin wechselseitig erhobenen Vorwürfe zeigen, müssen beide noch lernen, wie sie als Eltern zukünftig in kindeswohldienlicher Weise miteinander umgehen und kommunizieren können. Zwar haben sie auf diesem Wege mit Hilfe der Beratungsstelle schon Fortschritte gemacht und ist es ihnen in der Vergangenheit gelungen, einvernehmliche Regelungen zum Umgang zu treffen. Gleichwohl bedürfen sie nach dem im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck des Senats auch weiterhin der Unterstützung durch die Beratungsstelle, um ihre Elternrolle gegenüber ihren beiden Kindern gemeinsam wahrnehmen zu können. Ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit reicht gegenwärtig zur Bewältigung des in einem paritätischen Wechselmodell erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarfs noch nicht aus. 1.2.3. Gegen die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells sprechen ferner gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls, wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und die Beachtung des Kindeswillens (vgl. BGH, FamRZ 2017, 532, 535). 1.2.3.1. Die am xx.xx.2017 geborene L...... ist erst 4 Jahre alt. Wie die nicht nur von der Antragstellerin, sondern auch vom Verfahrensbeistand und Jugendamt beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in der Vergangenheit zeigen, benötigt L...... für ihre gedeihliche Entwicklung sichere und stabile Lebensverhältnisse. Hauptbezugs- und -betreuungsperson für L...... ist die Antragstellerin, zu der sie besonders enge Bindungen hat. Es entspricht auch unter Kontinuitätsgesichtspunkten dem Kindeswohl, wenn der Schwerpunkt ihres Aufenthalts weiter im Haushalt der Antragstellerin liegt und sie damit nur über einen einzigen Lebensmittelpunkt verfügt. Nach der vom Senat geteilten Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes würde das von dem Antragsgegner gewünschte Wechselmodell dagegen zu einer Überforderung von L...... führen. In ihrer Anhörung durch den Senat hat sie ihre Zufriedenheit mit der gegenwärtigen Umgangsregelung deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie hat dort u.a. berichtet, dass „sie manchmal beim Papa sei und manchmal bei der Mama“ und hinzugefügt „das sei schön so, es solle so bleiben“. Die Antragstellerin hat dem Senat berichtet, dass die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung nach anfänglichen Schwierigkeiten nunmehr funktioniere und L...... auch zwei Nächte bei dem Antragsgegner schlafe. Demgemäß haben sich sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt für die Beibehaltung der derzeitigen Umgangsregelung ausgesprochen. 1.2.3.2. Der am xx.xx.2014 geborene H...... ist inzwischen schon 7 Jahre alt. Er ist damit zwar älter als seine Schwester L...... und im Vergleich zu ihr in seiner Entwicklung weiter fortgeschritten. Gleichwohl haben im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 15.01.2021 sowohl der Verfahrensbeistand als auch das Jugendamt einen wochenweisen Wechsel zwischen den Eltern auch für H...... aufgrund seines Alters ausgeschlossen. Allerdings hat H...... bereits in

seiner Anhörung durch das Familiengericht den Wunsch geäußert, längere Zeiträume bei dem Antragsgegner zu verbringen. Das Familiengericht hat diesen Willen und den Entwicklungsstand von H...... dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen, dass es im Rahmen des Regelumgangs zwischen beiden Kindern unterschieden und den Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn H...... um zwei Übernachtungen erweitert hat, ohne dass dem die enge Geschwisterbindung entgegensteht. Gleichzeitig bleibt damit auch für H...... der Lebensmittelpunkt im Haushalt der Antragstellerin erhalten, die für ihn ebenfalls die Hauptbezugsperson ist. In seiner Anhörung durch den Senat hat H...... erklärt, dass sich an der gegenwärtigen Umgangsregelung nichts ändern solle, diese „sei so in Ordnung“. Dieser Wille steht mit dem Kindeswohl im Einklang und ist deshalb beachtlich. 2. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, dass der vom Familiengericht angeordnete erweiterte Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern H...... und L...... dem Kindeswohl gegenwärtig am besten entspricht. Dagegen kommt das von dem Antragsgegner gewünschte Wechselmodell gegenwärtig nicht in Betracht. Allerdings hat der Senat den Umgang während der sächsischen Sommerferien abweichend vom angefochtenen Beschluss geregelt, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, zwei zusammenhängende Ferienwochen mit ihren Kindern zu verbringen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Schreibens ihrer Arbeitgeberin vom 06.05.2021 nachgewiesen, dass sie nur in der ersten oder nur in der zweiten Hälfte der Sommerferien Urlaub nehmen kann. Zusätzlich hat der Senat den Umgang während der sächsischen Winter- und Herbstferien geregelt. Die hälftige Aufteilung dieser Ferien im jährlichen Wechsel entspricht dem Wunsch beider Eltern. Dies gilt auch für die zeitliche Verschiebung des Weihnachtsumgangs in den Kalenderjahren. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung des Senats an der Umgangsregelung des Familiengerichts und dem Vergleichsvorschlag des Senats vom 30.03.2021. 3. Der den Eltern erteilte Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Umgangsregelungen findet seine Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 2 FamFG. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Nr. 2 FamFG n.F. Dr. H...... D...... T......

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None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 153/21
7. Juni 2021
21 UF 153/21 7. Juni 2021

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