None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 U 264/21
Leitsatz: Bei vor dem 01.01.2018 begangenen Amtspflichtverletzungen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers haftet dieser, obwohl er Gebührenbeamter ist, nicht selbst, sondern der Freistaat Sachsen. OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 1 U 264/21
2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 264/21 Landgericht Görlitz, 1 O 388/17 Verkündet am: 30.06.2021 S......, Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit ...... Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, ... vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. A...... V...... - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Kanzlei K......, ... gegen B...... H......, ... - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F...... B......, ... wegen Schadensersatz hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......, Richter am Oberlandesgericht G...... und Richterin am Oberlandesgericht F...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2021
3 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27.01.2021, Az.: 1 O 388/17, hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Beklagten jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht hinsichtlich eines Brandes vom 19.11.2014 in einer Gaststätte in 00000 F...... geltend, bei der der Beklagte als (Bezirks-)Schornsteinfeger am 18.09.2014 eine Feuerstättenschau durchgeführt hatte. Auf das erstinstanzliche Urteil wird hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts, der getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge im Tatbestand Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte hafte persönlich und sei somit passivlegitimiert. Er könne sich nicht auf eine Überleitung des Anspruches gemäß Art 34 Satz 1 GG auf den Freistaat Sachsen berufen, da eine solche Anspruchsüberleitung durch entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 des Preußischen Beamtenhaftungsgesetz vom 01.08.1909 (BeamtHaftG PR) ausgeschlossen sei. Zur Begründung könne insoweit auf eine Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 09.08.2006, Az: 6 U 407/06, (vgl. dazu Oberlandesgericht Dresden Urt. v. 09.08.2006, Az: 6 U 407/06, juris) verwiesen werden, nach der eine vergleichbare Interessenlage eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze gebiete. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihm am 02.02.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 12.02.2021 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11.03.2021, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, wie folgt begründet:
4 Zu Unrecht sei das Landgericht von einer persönlichen Haftung des Beklagten ausgegangen. Tatsächlich sei eine Passivlegitimation nicht gegeben. Der Beklagte sei weder Reichsbeamter, noch finde das Preußische Beamtenhaftungsgesetz Anwendung. Auch eine Analogie komme nicht in Frage. Entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts fehle es an einer Vergleichbarkeit. In der Entscheidung des 6. Zivilsenates des Oberlandgerichts Dresden sei es um einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Sachsen gegangen, der mit dem Beklagten als Bezirksschornsteinfeger nicht vergleichbar sei. Bei dem Sächsischen Vermessungsgesetz handle es sich um ein Landesgesetz, während für den Beklagten ein Bundesgesetz maßgeblich sei. Dieses enthalte weder den Begriff des Beliehenen noch sei darin eine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung vorgesehen. Nach Art 34 GG solle jeder geschützt werden, der durch eine Amtshandlung Schaden erleide. Wenn der Schädiger nicht liquide sei, sei dies jedoch nicht gewährleistet. Auch andere Gerichte hätten daher eine persönliche Haftung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers abgelehnt (OLG München Urt. v. 29.01.2004, Az: 1 U 4881/03, OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.08.2006, Az: 12 U 60/06, jeweils juris, Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 07.01.1998, Az: 4 U 768/97, u.a. Landgerichte). Im Übrigen hätte das Zwischenurteil auch nicht ergehen dürfen, weil ein erhebliches Mitverschulden des Ehemanns der Versicherungsnehmerin anzunehmen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11.03.2021 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt: Das Zwischenurteil über den Grund vom 27.01.2021 des Landgerichts Görlitz, Az: 1 O 388/17 wird aufgehoben und die Klage insgesamt kostenpflichtig abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil: Zu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte passivlegitimiert sei. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Entscheidung des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden sei auch weiterhin zutreffend. Soweit der Senat darauf hinweise, dass F...... nie zu Preußen gehört habe, könne dies von der Klägerin nicht ohne weitere Informationen bewertet werden. Nach dem Wiener Kongress habe zumindest die Hälfte der Oberlausitz, zu der auch F...... zähle, zu Preußen gehört. Zu welcher Hälfte F...... gehört habe, sei für sie nicht ersichtlich. Im Übrigen sei, selbst wenn das Preußische Staatshaftungsgesetz keine Anwendung finden sollte, eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 1507 des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei einem angestellten Verwaltungsbeamten gleichzustellen. Der Beklagte habe vorliegend auch grob fahrlässig gehandelt. Jedenfalls sei aber eine analoge Anwendung entsprechend der Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden anzunehmen. Es würde zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn es in Sachsen für die Frage, welches Recht Anwendung finde, auf die örtliche Lage ankommen sollte. Das Zwischenurteil sie auch zulässig, ein Mitverschulden sei nicht bewiesen.
5 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.05.2021 verwiesen. Im Übrigen wird auf alle wechselseitigen Schriftsätze der Parteien im Verfahren nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle des Landgerichts und des Senates Bezug genommen. Mit Verfügungen vom 12.03.2021 und 09.04.2021 hatte der Senat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Passivlegitimation des Beklagten nicht gegeben sei, da 00000 F...... - das an der tschechischen Grenze liegt - zu dem Teil von Sachsen gehört, der niemals zu Preußen gehört hatte und - unter Verweis auf einen Beschluss des Senats vom 12.07.2019, Az: 1 U 698/19, n.v., der auszugsweise beigefügt wurde - die Rechtsauffassung des früher zuständigen 6. Zivilsenates (ZVS) zur Haftung von „Gebührenbeamten“ nicht geteilt werde. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht eine persönliche Haftung des Beklagten angenommen. A. Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob das Landgericht ein Zwischenurteil dem Grunde nach erlassen durfte, kommt es nicht an, da die Klage insgesamt abweisungsreif ist. B. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatz dem Grunde nach aus übergegangenem Recht gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 1. Der Beklagte handelte im Rahmen der Feuerstättenschau am 18.09.2014 in Ausübung eines hoheitlichen Amtes i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB. Zwar findet sich, entgegen des mit Wirkung zum 31.12.2012 außer Kraft getretenen § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG, wonach bei der Feuerstättenschau der Bezirksschornsteinfegermeister öffentliche Aufgaben wahrnimmt, in dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG) in der am 18.09.2014 geltenden Fassung vom 26.11.2008, keine ausdrückliche Regelung, dass die nach § 14 SchfHwG durchzuführende Feuerstättenschau eine hoheitliche Maßnahme darstellt. Aber auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ist die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters (des „Bezirksbevollmächtigten“) mit - anderenfalls durch eine Behörde vorzunehmenden - „klassischen“ Kontrollaufgaben unberührt geblieben (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, S. 22, linke Sp., 8. Spiegelstrich). Der Bezirksschornsteinfeger ist trotz der vorgenommenen Einschränkung der hoheitlichen Aufgabenbereiche weiterhin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerkergesetzes, BR-Drs. 265/17, S. 31 f. zu den Änderungen von §§ 8, 9 SchfHwG; s. jetzt auch § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG i.d.F.v. 17.07.2017, wonach Bezirksschornsteinfeger ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen ausüben und
6 auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung unterliegen, der klarstellend eingefügt worden ist, weil in Vollzug des Schornsteinfegerrechts gelegentlich die Frage auftrat, ob eine Schornsteinfegergesellschaft auch hoheitliche Tätigkeiten erbringen könne [BR-Drs. 265/17, S. 31]). Hierzu gehört die Feuerstättenschau, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorbehalten geblieben ist (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 22, linke Sp., Nr. 8 und S. 23, linke Sp., Abs. 4). Dementsprechend ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids) mit der bisherigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG weitgehend wortgleich oder jedenfalls ihrem Inhalt nach gleich geblieben (BGH, Urt. v. 26.04.2018, Az.: III ZR 367/16, GE 2018, 1146, 1147, Tz. 15; BeckOGK/Dörr, § 839 BGB Rn. 717). 2. Die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmer wären für den geltend gemachten Anspruch zudem aktivlegitimiert, da die (behauptete) verletzte Amtspflicht auch gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin bestanden hat. a) Ob der Geschädigte geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke - auch den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Rede stehende Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (BGH, GE 2018, 1146, 1147, Tz. 25 m.w.N.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen schützte die vom Beklagten nach § 14 Abs. 1 SchfHwG vorzunehmende Feuerstättenschau, die u.a. der Betriebs- und Brandsicherheit diente, auch die Versicherungsnehmer der Klägerin als Dritte i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsnehmer der Klägerin sind Eigentümer der Gaststätte, welche in Brand geriet. Damit diente die Feuerstättenschau auch ihrem Interesse, dass das Gebäude nicht - wie hier geschehen - in Brand gerät und beschädigt wird. 3. Der Beklagte ist für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG jedoch nicht passivlegitimiert.
7 a) Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG - im Wege der befreienden Haftungsübernahme - der Staat beziehungsweise die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2019, Az.: III ZR 124/18, juris, Rn. 10 m.w.N.). In diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (BGH, Urt, v. 09.10.2014, Az: III ZR 68/14, juris und NJW 2014, 3580; BGH Urt. v. 06.03.2014; Az: III ZR 320/12; BGH, Urt. v. 22.06.2006, Az: III ZR 270/05, juris und NVwZ 2007, 487 Rn. 6; BGH, Urt. v. 18.02.2014, Az: VI ZR 383/12, juris und VersR 2014, 502 Rn. 7). b) Eine persönliche Haftung des Beklagten als "Gebührenbeamter" besteht nicht. aa) Zwar können Bund und Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz die Haftungsüberleitung ausschließen (BGH, Urt. v. 10.06.1974, Az.: III ZR 89/72, BGHZ 62, 372, 376 ff.). Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können dabei jedoch nur durch ein förmliches Gesetz oder auf seiner Grundlage durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Satzungsrechtliche Regelungen scheiden aus (BGH, Urt. v. 17.05.1973, Az.: III ZR 68/71, BGHZ 61, 7, 14 f.). Im Freistaat Sachsen fehlt es an einer spezialgesetzlichen Regelung (so auch schon OLG Dresden, Urt. v. 09.08.2006, Az.: 6 U 407/06, juris und LKV 2007, 191, 192). § 12a SchfHwG i.d.F.v. 17.07.2017 (SchwfHWG n.F.), wonach eine Haftung des Staats an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht besteht, ist erst ab dem 01.01.2018 anzuwenden (§ 45 SchfHwG n.F.) und findet daher auf den vorliegenden Rechtsstreit noch keine Anwendung. bb) Der Ausschluss einer Haftungsüberleitung ergibt sich auch nicht aus fortgeltendem Reichsrecht oder fortgeltendem Preußischem Recht. (1) § 5 Abs. 1 des fortgeltenden Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten (RHBG), der die persönliche Haftung des sogenannten Gebührenbeamten vorsieht, ist nicht anwendbar. Der Beklagte ist nicht "Reichsbeamter“ (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 29.01.2004, Az.: 1 U 4881/03, juris, Rn. 59, und in OLGReport 2004, 227, 228). Das RHBG galt - bereits seinem Wortlaut (vgl. § 1 Abs. 1) und seiner systematischen Stellung nach - die Länder hatten eigene Regelungen erlassen - nur für Reichsbeamte, nicht für Beamte der deutschen Länder (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 31.08.2006, Az: 12 U 60/06, juris Rn. 19 und VersR 2007, 108). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist auch nicht Bediensteter einer Behörde. Es gibt also keine Anstellungskörperschaft im engeren Sinne. Daher ist darauf abzustellen, wer dem Beklagten die hoheitliche Aufgabe anvertraut hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 839 Rn. 25 m.z.w.N.). Dies ist nicht die Bundesrepublik Deutschland (die man insoweit als Nachfolgerin des Deutschen Reichs anzusehen hätte) (OLG München, a.a.O.). Nach § 23 SchfHwG werden die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt. Für die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Bezirksschornsteinfegermeisters zuständig sind in Sachsen gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) bzw. Abs. 2 lit. a) SächsSchfHwZuG die
8 Landesdirektionen. (2) Zwar haftet nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bezirksschornsteinfegermeister (bzw. nunmehr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger) als sogenannter Gebührenbeamter persönlich, da durch § 1 Abs. 3 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 01.08.1909 (PrBHaftG bzw. PrStHG) die Überleitung der Haftung auf seine Dienstkörperschaft gemäß Art. 34 GG ausgeschlossen wird (vgl. BGHZ 62, 372, 376 ff.; BGH, Urt. v. 24.02.1983, Az.: III ZR 82/81, LM § 839 (Fm) BGB Nr. 36; BGH, GE 2018, 1146, Tz. 14). Zu berücksichtigen ist aber, dass das PrBHaftG nicht aufgrund gewohnheitsrechtlicher Anerkennung im gesamten Bundesgebiet anwendbar ist. Vielmehr ist seine Fortgeltung in jedem (Einzel-)Fall zu prüfen (vgl. dazu OLG München, a.a.O., Rn. 61; OLG Karlsruhe, Urt. v. 31.08.2006, Az.: 12 U 60/06, juris, Rn. 20). Im Gegensatz zu den den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalten, in denen - wie anhand der Instanzgerichte OLG Hamm, OLG Düsseldorf, OLG Celle festzustellen ist - das PrHaftG galt, fand dieses in Sachsen - zumindest im hier örtlich betroffenen Gebiet - keine Anwendung (so auch OLG Dresden, Urt. v. 09.08.2006, Az: 6 U 407/06, juris Rn. 58). Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass nach dem Wiener Kongress gut die Hälfte der Oberlausitz, zu der auch 00000 F...... zählt, zu Preußen gehörten, dies gilt aber nicht für die südliche Oberlausitz (vgl. dazu zu „Teilung des Königreichs Sachsens“ unter https://de.wikipedia.org/wiki/ Teilung des Königreichs Sachsens, dort unter „Einigung der Großmächte (3. Teilungsvorschlag und endgültige Teilung)“, wo u.a. die Grenzlinie im Wortlaut zitiert wird). Der Verlauf der Grenze zwischen Preußen und dem Königreich Sachsen ist zudem auch auf allgemein zugänglichen historischen Karten (vgl. dazu im Internet z.B. unter https://de.m.wikipedia.org/wiki/ Deutscher-Bund sowie unter https://www.geschichtsverein-rak.de/ unter „Grenzsteine“) gut zu erkennen. 00000 F...... liegt (heute) in unmittelbarer Nähe zur Grenze Tschechiens, das an dieser Stelle (umgekehrt stiefelförmig) in den sächsischen Teil des Gebiets der (heutigen) Bundesrepublik hineinragt. Ähnlich verlief nach dem Wiener Kongress im Jahre 1815 früher auch die Grenze zwischen dem Königreich Sachsen und dem Kaiserreich Österreich, Böhmen (vgl. dazu die angegebenen historischen Karten bei https://de.m.wikipedia.org/wiki/ Deutscher-Bund, dort auf 1. Karte Kgr. Sachsen orange, Kaiserreich Österreich ocker und Preußen blau sowie bei https://www.geschichtsverein-rak.de/ unter „Grenzsteine“). Dieser Teil von Sachsen, der daran angrenzte, gehörte - wie auf den Karten gut zu sehen ist - niemals zu Preußen (anders als etwa xxxxx F......, M......, heute Sachsen-Anhalt, welches bis 1815 zum Königreich Sachsen und danach zu Preußen gehörte sowie 00000 F......, M...... bei G......, welches seit 1825 zum Landkreis G...... gehörte). 00000 F...... ist ehemals durch den Zusammenschluss von O...... und N...... entstanden, welche zu Rittergütern gehörten. Seit 1843 zählte es zum Landgerichtsbezirk L...... (vgl. dazu https://de.m.wikipedia.org zu F...... (S......)). L...... verblieb nach dem Wiener Kongress - anders als G...... - auch im (Rest-)Königreich Sachsen. Das hier streitgegenständliche 00000 F...... war aus diesen Gründen nie preußisch. Preußisches Haftungsrecht ist dort somit zu keiner Zeit anwendbar gewesen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage war nicht erforderlich, da sich diese Frage aus allgemein zugänglichen historischen Karten und Unterlagen klären ließ. Auch die Klägerin hat letztlich nichts Gegenteiliges behauptet, wie hat lediglich darauf hingewiesen, dass ihr eine Beurteilung dessen ohne weitere Informationen nicht möglich wäre und sie daher um entsprechende Benennung der Quellen im Urteil bitte. Dass die
9 Hälfte der Oberlausitz nach dem Wiener Kongress zu Preußen gehörte - wie von der Klägerin unter Beweisantritt behauptet wurde -, ist zutreffend und musste nicht bewiesen werden. cc) Auch eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 PrHaftG kommt - entgegen der Entscheidung des ehemals zuständigen 6. ZVS des OLG Dresden - nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn in § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG gibt es eine ausdrückliche Regelung zur Haftungsüberleitung. Von dieser kann nur ausnahmsweise, und zwar durch ein förmliches Gesetz oder auf seiner Grundlage durch Rechtsverordnung bestimmt, abgewichen werden (s.o. dazu Näheres oben unter 3. b) aa)). Zudem besteht auch kein Regelungsbedürfnis. Durch die Haftungsüberleitung wird der Geschädigte eher besser gestellt, da er hierdurch einen solventen Schuldner erhält. Allein aufgrund eines postulierten gleichgelagerten Interesses sowie des Sinns und des Zwecks des Art. 34 Satz 1 GG ist eine analoge Anwendung daher nicht zu rechtfertigen (so der Senat auch bereits im Beschl. v. 12.07.2019, Az: 1 U 698/19, n.v.; noch offen lassend dagegen im Beschl. v. 27.05.2012, Az.: 1 U 1887/11, n.v.). Der Entscheidung des früher für Amtshaftungsansprüche zuständigen 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, wonach auch eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 3 PrHaftG als fortgeltendem Landesrecht in Sachsen grundsätzlich möglich sei, ist deshalb - zumindest für die Teile von Sachsen, in denen das Preußische Recht niemals zur Anwendung gekommen ist, wie hier der Fall, - nicht zuzustimmen. Vielmehr kann die Begründung einer Eigenhaftung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ohne gesetzliche Grundlage nicht gerechtfertigt werden. Letztlich war auch der Umstand, dass in Teilen der Bundesrepublik der Bezirksschornsteinfeger als Gebührenbeamter selbst haftet (BeckOGK/Dörr, a.a.O., Rn. 57), während in anderen Bundesländern eine Haftungsüberleitung nach Art. 34 Satz 1 GG möglich war, der Grund dafür, § 12a SchfHwG n.F. einzufügen, um dadurch bundesweit gleiche Wettbewerbsbedingungen herzustellen (vgl. dazu Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17, S. 37; BGH, GE 2018, 1146, Tz. 14). Dass in der Gesetzesbegründung lediglich Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg aufgeführt sind, ist insoweit unerheblich, da diese dort nur beispielhaft genannt werden (vgl. die Formulierung „z. B.“). Bayern, in dem das PrBHaftG ebenfalls nicht galt (so OLG München, Urt. v. 29.01.2004, Az: 1 U 4881/03, juris Rn. 61), ist dort ebenso nicht aufgelistet worden. dd) Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet keine andere Beurteilung der Sachlage. Zum einen wird, wie oben dargelegt, der Geschädigte durch die Haftungsüberleitung auf den Staat eher besser gestellt, sodass die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmer dadurch keinesfalls schlechter behandelt werden, sie hat dadurch nur einen anderen - zumindest aber solventen - Schuldner. Zum anderen wird auch nicht vermeintlich Gleiches ungleich behandelt, vielmehr wäre im Einzelfall zu prüfen, ob Preußisches Haftungsrecht - je nach örtlicher Lage - zuvor jemals zu Anwendung gekommen ist, was jedenfalls einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung darstellen würde. Im Übrigen braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, was heute in den sächsischen Gebieten gilt, die früher einmal zu Preußen gehört haben, da einer solcher Fall hier nicht gegeben ist (s.o.). ee)
10 Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ergibt sich schließlich auch nichts Gegenteiliges aus § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Freistaat Sachsen vom 2. Januar 1863. Zum einen hat diese Vorschrift keinerlei Gültigkeit mehr, da sie mit Inkrafttreten des BGB zum 1. Januar 1900 außer Kraft getreten ist (Art 77 EGBGB). Zum anderen enthält diese Norm - anders als § 1 Abs. 3 PrHaftG - auch keinen Ausschluss der Haftungsüberleitung, sondern traf eine im Wesentlichen dem Wortlaut des späteren § 839 BGB ähnliche Regelung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Nachdem der Gesetzgeber für den Zeitraum ab 01.01.2018 in § 12a SchfHwG n.F. inzwischen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen hat, hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (mehr). Der Senat weicht auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lag - wie dargelegt - eine andere Gesetzeslage zugrunde, nämlich die unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 PrBHaftG. Anstelle des 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ist seit November 2011 ausschließlich der 1. Zivilsenat für Amtshaftungsansprüche zuständig, so dass die Auffassung des 6. Zivilsenats nicht (mehr) derjenigen des Senats entgegensteht. Zudem betraf die Entscheidung des 6. Zivilsenats die Frage der persönlichen Haftung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und nicht die eines Bezirksschornsteinfegers. R...... G...... F......
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None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 U 264/21
30. Juni 2021
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