None vom Oberlandesgericht Dresden - 20 WF 697/21
Leitsatz: Die Zahlung eines Arbeitgebers zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs ist kein im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu berücksichtigendes Einkommen des Arbeitnehmers. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer die Zahlung vor Einleitung des Verfahrens erhalten hat, für das er Verfahrenskostenhilfe beantragt. OLG Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 10. September 2021, Az.: 20 WF 697/21
2 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 20 WF 697/21 Amtsgericht Marienberg, 2 F 316/21 BESCHLUSS In der Familiensache H...... S...... B......, ... - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin C..... W......, ... gegen G...... B......, ... - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte A...... & H......, ... wegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P......, Richter am Oberlandesgericht A...... und Richterin am Oberlandesgericht K...... am 10.09.2021 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marienberg vom 23.07.2021 - 2 F 316/21 - in Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert: Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind nachfolgende Zahlungen an die Landesjustizkasse Chemnitz zu leisten: monatliche Raten i.H.v. 45,00 € zahlbar aus dem Einkommen zum 1. des Monats erstmals am 01.11.2021.
3 Im Übrigen bleibt der angefochtene Beschluss unberührt. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss auf ihren Antrag vom 08.06.2021 für ihre Rechtsverfolgung in einer Ehesache Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt (Ziffern 1 und 3 des Beschlusstenors) und zugleich angeordnet, dass die Antragstellerin auf die voraussichtlichen Kosten ihrer Verfahrensführung monatliche Raten i.H.v. 175,00 € zu zahlen hat (Ziffer 2 des Beschlusstenors). Gegen die am 28.07.2021 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 03.08.2021 am selben Tag hinsichtlich der angeordneten Ratenzahlung Beschwerde eingelegt, mit der sie die Neuberechnung und Herabsetzung der angeordneten Rate begehrt. Zur Begründung führt sie aus, dass ihr das Familiengericht die von ihrem früheren Arbeitgeber im März/April 2021 ausbezahlte Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG (3.240,00 €) zu Unrecht als monatliches Einkommen i.H.v. 270,00 € (3.240,00 € : 12 Monate) angerechnet habe. Bei der Abgeltung für die Jahre 2020 und 2021 handle sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Ungeachtet dessen hätte der Einmalbetrag, soweit es sich um Einkommen handeln sollte, auf einen Zeitraum von 16 Monaten verteilt werden müssen. Außerdem trägt die Antragstellerin - in Ergänzung ihrer bisherigen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - vor, dass im Rahmen der Ratenberechnung auch die Kosten für ihren täglichen Weg von 5 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen seien. Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2021 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerdeschrift, den Nichtabhilfebeschluss und die von der Antragstellerin erstinstanzlich vorgelegten Verfahrenskostenhilfeunterlagen Bezug genommen. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 30.08.2021 vom Einzelrichter auf den erkennenden Senat übertragen. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat folgt der Beschwerdeführerin im Ergebnis darin, dass es sich bei der Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG - jedenfalls nach den hier gegebenen Umständen - nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handelt. Da das Gesamtvermögen der Antragstellerin unter dem Schonbetrag liegt, ist es nicht für die
4 voraussichtlichen Verfahrenskosten einzusetzen. Ungeachtet dessen bleibt es bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung, wobei die Rate lediglich aus dem Lohn/Gehalt der Antragstellerin ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung des früheren Arbeitgebers zu ermitteln, mithin die vom Familiengericht angeordnete Rate herabzusetzen ist. Im Einzelnen: 1. Da Einkommen und Vermögen verschiedenen Bewertungsregeln unterliegen (§ 115 Abs. 1 ZPO einerseits, § 115 Abs. 3 ZPO andererseits), ist bei den verschiedenen Leistungen entsprechend zu differenzieren. a) Die gesetzliche Definition des Einkommens („alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert“, § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO) entspricht derjenigen in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Für die Verfahrenskostenhilfe gelten demnach grundsätzlich die sozialrechtlichen Regeln der Einkommensermittlung, nicht diejenigen des Unterhalts- oder Steuerrechts (Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 115 Rdn. 2). Zum Einkommen zählen neben den monatlichen Bezügen auch einmalige, aber regelmäßig wiederkehrende Leistung wie beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld, Umsatzbeteiligungen, gewinnabhängige Tantiemen, Honorare u.Ä. Zum Vermögen werden dagegen beispielsweise gerechnet: Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss sowie Abfindungen aus Vermögensauseinandersetzungen, Schenkungen oder Erbschaften. Der Umstand, dass der Empfänger die Beträge aus seinem Vermögen für seinen Unterhalt verbraucht, ändert daran nichts. Einmalzahlungen, die ein Verfahrenskostenhilfeantragsteller vor Eingang des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe erhalten hat und die nicht als Ersatz oder als Ergänzung zum Gehalt oder als Unterhalt gezahlt werden, sind ebenfalls Vermögen (vgl. Poller in: Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, § 115 ZPO, Rdn. 9; Heiß/ Born, Unterhaltsrecht, Stand Januar 2021, 28. Kap. Verfahrenskostenhilfe, Rdn. 3 - 5). Dieser Beurteilungsmaßstab entspricht der sozialhilferechtlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen und ist deshalb auch im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Einkommen alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig erhält, während Vermögen das ist, was der Hilfesuchende in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen (BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R –, SozR 4-3500 § 82 Nr. 5, Rdn. 14; zit. n. juris). b) Hieran gemessen ist der vor der Verfahrenseinleitung und Verfahrenskostenhilfeantragstellung (08.06.2021) im März/April 2021 an die Antragstellerin ausbezahlte Einmalbetrag nicht als Einkommen sondern als Vermögen zu bewerten. aa) Entgegen der Formulierung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses handelt es sich bei dem an die Antragstellerin von ihrem vormaligen Arbeitgeber im März/April 2021 überwiesenen Betrag von 3.240,00 € nicht um eine „Nachzahlung eines Urlaubsgeldes“, sondern - worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat - um eine Geldzahlung für nicht genommenen Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Vorschrift ist der Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
5 nicht mehr gewährt werden kann. bb) Vorliegend hat die Antragstellerin eine Urlaubsabgeltung erhalten, weil sie aufgrund ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr in Natura gewährt bekommen konnte. Die Abfindung nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann deshalb anderen Einmalleistungen (z.B. Einkommensteuererstattungen und Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG), die verfahrenskostenhilferechtlich regelmäßig als Einkommen angesetzt werden, nicht gleichgestellt werden. Die Steuerrückerstattung zugunsten eines abhängig Beschäftigten beruht in der Regel auf der Tatsache, dass diesem von seinen regelmäßigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit eine zu hohe Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt worden ist. Diese Erstattung steht mithin in unmittelbarem Bezug zu dem regelmäßig vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelt. Die Leistungen nach § 7 Abs. 4 BUrlG beruhen demgegenüber allein darauf, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung und der sich anschließenden Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Lage war, den ihr ursprünglich zustehenden Urlaub zu nehmen. Wäre sie nicht erkrankt, hätte sich das Arbeitsentgelt nicht erhöht. Somit handelt es sich bei dem Abgeltungsanspruch lediglich um einen Sekundäranspruch des Anspruchs auf Urlaubsgewährung. Er tritt an die Stelle des bereits während der Beschäftigung erworbenen Urlaubsanspruchs und unterscheidet sich damit auch von einer echten Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, die den Arbeitnehmer für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt (BSG, Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 51/15R, zit. n. juris Rdn. 29). cc) Hinzu kommt, dass die Antragstellerin die Einmalzahlung vor Einleitung des Scheidungsverfahrens erhalten hat. In Gesamtbetrachtung dieser Umstände wertet der Senat - jedenfalls angesichts des Zeitpunkts der Einmalzahlung - die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG im vorliegenden Einzelfall als Vermögen. dd) Vermögen ist bei Überschreiten des Schonbetrages (§ 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) grundsätzlich für die Verfahrenskosten zu verwenden, mithin im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung als Einmalzahlung festzusetzen. Die Abgeltung war bei Antragstellung jedoch - zumindest teilweise - verbraucht. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen verfügte sie im Zeitpunkt der Verfahrenskostenhilfeantragstellung nur noch über ein Guthaben i.H.v. 1.717, 45 € und eine nicht privilegierte Lebensversicherung, deren Ablaufleistung zum 30.06.2024 4.243,00 € beträgt. Der maßgebende aktuelle Wert der Versicherung, wird noch deutlich unterhalb der Ablaufleistung liegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass das Vermögen der Antragstellerin den Schonbetrag i.H.v. 5.000,00 € nicht - oder nur ganz unwesentlich - übersteigt und das verbleibende Vermögen somit nicht für die Verfahrenskosten einzusetzen ist. Der Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Urlaubsabgeltung vor der Antragstellung teilweise verbraucht zu haben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie die Abgeltung in Kenntnis des bevorstehenden Verfahrens verschwendet und sich dadurch bewusst hilfsbedürftig gemacht hat. Vielmehr spricht die Größenordnung des verbrauchten Betrages dafür, dass dieser für die Lebenshaltungskosten der Antragstellerin verwendet wurde. ee) Demnach kann eine Einzahlung aus dem Vermögen der Antragstellerin nicht angeordnet werden.
6 2. Auch wenn die Urlaubsabgeltung - entgegen der hier vertretenen Auffassung - als Arbeitsentgelt anzusehen wäre, wäre der im März/April 2021 ausbezahlte Einmalbetrag nicht für die Verfahrenskosten einzusetzen. aa) Die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist zwar keine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als einsetzbares Einkommen angesetzt werden könnte. bb) Dennoch unterscheidet sich die krankheits- und kündigungsbedingte Urlaubsabgeltung von einem regulären Arbeitsentgelt insoweit, als nicht festgestellt werden kann, dass die Antragstellerin auch in Zukunft regelmäßig entsprechende Abgeltungen erhalten wird, die ihre Leistungsfähigkeit (zusätzlich zu dem vom Familiengericht angesetzten Gehalt/Lohn) erhöhen. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber entsprechende Leistungen absehbar auch in Zukunft erbringen würde (BGH FamRZ 2008, 400, 401 für den vergleichbaren Fall einer einmaligen Zuwendung des Arbeitgebers). Dies ist gegenwärtig jedoch nicht zu erwarten. 3. Der Senat folgt der Beschwerdeführerin auch darin, dass zusätzlich zu den vom Familiengericht berücksichtigten Abzugspositionen die berufsbedingten Fahrtkosten in Ansatz zu bringen sind. Diese belaufen sich monatlich auf 26,00 € (5 km x 5,20 €; § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 82 SGB XII). 4. Demgegenüber können - entgegen der Berechnung des Familiengerichts - die Stromkosten keine Berücksichtigung finden. Sie sind vom Beteiligtenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO umfasst (Schultzky in: Zöller, 33. Aufl., § 115 Rdn. 38). Der Korrektur der familiengerichtlichen Berechnung steht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht entgegen. Das Beschwerdegericht ist lediglich gehindert, die Raten als solche zu erhöhen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insoweit hat der Senat die Begründung für die Ratenzahlung lediglich ausgewechselt, per Saldo die Rate jedoch herabgesetzt (vgl. Schulzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 40). 5. Die Höhe der Rate ergibt sich aus folgender Berechnung: monatliches Durchschnittseinkommen: Monatseinkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit: 1.295,30 € davon ist abzuziehen: Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung: 20,15 € Krankenversicherung: 7,21 € Hausratversicherung: 15,70 € Unfallversicherung: 6,90 € Wohnkosten: 307,24 € Monatsbelastung aus Krediten: 107,82 € Freibetrag für die Antragstellerin: 491,00 €
7 Freibetrag für Erwerbstätige: 223,00 € berufsbedingte Fahrtkosten: 26,00 € einzusetzendes Einkommen: 90,28 € Aufgrund der vorgenommenen Berechnung ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rate gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.H.v. 45,00 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1912 KV FamGKG, § 127 Abs. 4 ZPO, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. P...... A...... K......
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Referenzen
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- 2 F 316/21 2x (nicht zugeordnet)
- BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs 7x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 5x
- § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- KSchG § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers 2x
- KSchG § 10 Höhe der Abfindung 2x
- B 13 R 51/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 DVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2008, 400, 401 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 82 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x