None vom Oberlandesgericht Dresden - 14 U 156/21
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 14 U 156/21 Landgericht Leipzig, 02 HK O 66/20 Seite 1 Verkündet am: 24.09.2021 R., Justizbeschäftigte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Verband xxx e. V., … vertreten durch den Verbandsvorsitzenden … - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen 1. Z. UG (haftungsbeschränkt), … vertreten durch den Geschäftsführer X.Y. - Beklagte und Berufungsklägerin - 2. X. Y., … - Beklagter und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: … wegen Unterlassung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B., Richter am Oberlandesgericht S. und Richter am Oberlandesgericht Dr. M.
Seite 2 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2021 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 02.12.2020, Az.: 02 HK O 66/20, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziffern I und II des Tenors wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft. oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Erstbeklagten zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „xyz“ mit den Angaben zu werben: 1.1. „Liebeskraft und ein erfülltes Liebesleben“ 1.2. „LIEBES BOOSTER: DIE LEVEL UP KUR unterstützt Männer, die sich nach der Stand- und und Liebeskraft aus der Jugend sehnen. Die Kapseln enthalten hochdosierte Naturextrakte, die studienbasiert Ihre Perfomance unterstützen“, 1.3. „FÜR MEHR SPAẞ BEIM LIEBESSPIEL: Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei“, 1.4. „STUDIENBASIERTE ENTWICKLUNG: Die natürlichen Kapseln enthalten viele natürliche Inhaltsstoffe, die nachweislich die aufregende körperliche Zweisamkeit im Bett bestärken. Für mehr Leistungsfähigkeit“, 1.5. „STARKES LIEBESFEUERWERK KENNT KEINE GRENZEN: Die xyz Kapseln sind bewusst für Männer entwickelt, die im Einnahmezeitraum ihre natürlichen Wirksamkeit stärken und optimieren möchten“, 1.6. „Fakt ist: Für ein langes und intensives Liebesspiel muss das Glied ausreichend durchblutet werden ... Die Durchblutung wird auf natürliche Weise gesteigert, indem der Stickstoffgehalt im Körper erhöht wird. Ähnlich wie bei chemischen Mitteln wird so die sexuelle Performance gesteigert ... Die Durchblutungssteigerung bei natürlichen Mitteln basiert auf Stickstoffmonoxid. Der wird in unserem Körper ganz automatisch gebildet und aus Aminosäuren aus der Nahrung hergestellt. Eine bestimmte Art Aminosäure heißt L-Arginin. Der Körper verwendet das L-Arginin, um es in Stickstoff umzuwandeln und die Durchblutung zu fördern ... Leider kann L-Arginin allein nicht im Körper wirken, um Stickstoffmonoxid zu produzieren und die Durchblutung zu steigern ... Spezielle Enzyme helfen dabei, das L-Arginin in Stickstoff umzuwandeln... Die Enzyme, die in Kombination mit L-Arginin benötigt werden, können durch Safran-Polyphenole aktiviert werden“, 1.7. „Leider setzen viele Hersteller immer noch im Wesentlichen auf nur L-Arginin oder andere zweitrangige Stoffe. L-Arginin allein hat aber nicht den Hebel, den wir uns eigentlich wünschen, um unsere natürliche sexuelle Performance in relativ kürzester
Seite 3 Zeit zu optimieren. Doch ohne die lebenswichtigen aktivierten Enzyme, die durch Safran-Polyphenole aktiviert werden, kann L-Arginin nicht optimal in Stickstoffmonoxid umgewandelt werden“, 1.8. „Heutzutage verstehen wir die Funktionsweise von Safran und seinen Polyphenolen sehr gut. Daher wird es auch als natürliches Hausmittel seit Jahrhunderten - in vielen asiatischen Ländern als „Wunderkur“ - für eine bessere sexuelle Performance eingesetzt“, 1.9. „Gleichzeitig unterstützt Traubenkernextrakt auch die Blutgefäßpflege und ihre Durchblutung bzw. insgesamt das gesamte Herz-Kreislaufsystem“, 1.10. „PanaxGinseng... Hat eine harmonsierende ausgleichende Wirkung auf die Libido“. 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Erstbeklagten zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „zzz“ mit den Angaben zu werben: 2.1. „FÜR EIN STARKES IMMUNSYSTEM: Vitamin B 12 (hier als bioaktives Methylcobalamin) hilft dem Aufbau guter Abwehrkräfte gegen Krankheitserreger und zellschädigende Substanzen“, 2.2. „zz ... aktiviert aber Phase II-Enzyme, die in Ihrem Körper Abwehrmechanismen gegen freie Radikale auslösen. So kommt es Ihrem gesamten Körper zugute“, 2.3. Außerdem deuten Studien darauf hin, dass es das Bakterium Hilicobaster pylori bekämpfen kann“, „Vertrauen Sie dem Testsieger! Als natürliches Antioxidant unterstützt es Ihr Immunsystem und Ihre Gesundheit. Mit der täglichen Einnahme von 2 Kapseln können Sie bereits nach einigen Wochen die Veränderung bemerken“, 2.4. „zz kann sich bei regelmäßiger Einnahme positiv auf die Zellgesundheit und Ihr körperliches Wohlbefinden auswirken“, 2.5. „Mit seiner hochdosierten Wirkstoffen kann zzz die Abwehrkräfte des Immunsystems gegen Krankheitserreger und zellschädigenden Substanzen stärken, jeweils sofern dies geschieht wie aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich. 3. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.02.2020 zu zahlen.
Seite 4 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers aus Ziffer I.1 und I.2 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel in Anspruch. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Erstbeklagte, deren alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, vertreibt zusammen mit diesem im Internet auf der Handelsplattform www.+++ die Nahrungsergänzungsmittel „xyz“ und „zzz“ unter Verwendung der im Tenor aufgeführten Aussagen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbeaussagen der Beklagten enthielten unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Soweit die Beklagten das Produkt „zzz“ als „Testsieger“ bewerben, werde unrechtmäßig nicht zugleich die Fundstelle des Tests angegeben. Soweit sich die Beklagten im Hinblick auf das Produkt „xyz“ darauf beriefen, dass für Safran spezielle gesundheitsbezogene Angaben angemeldet seien (“on hold“), sei das nur für den Klageantrag 1.8. (= Urteilstenor 1.8.) von Bedeutung, weil nur dort von Safran die Rede sei. Die Beklagten haben geltend gemacht, in den Produkten seien pflanzliche Bestandteile in Form von Safran und Ginseng enthalten (sogenannte Botanicals), deren Bewertung von der Europäischen Kommission zurückgestellt sei. Insoweit müssten daher keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen sein. Diese seien aber angemeldet (“on hold“).
Seite 5 Ungeachtet dessen handle es sich bei einem Teil der Aussagen um allgemeine Werbeposie; spezifische Wirkungen seien damit auch aus Verbrauchersicht nicht verknüpft. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1.3. würden die unspezifischen Aussagen zu „Spaß beim Liebesspiel“ durch spezifisch zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für Zink und Selen untersetzt. Auch die übrigen Werbeaussagen seien wissenschaftlich belegt. Für das Bewerben eines Produkts wie vorliegend als „Testsieger“ sei keine Fundstellenangabe für den Test notwendig. Dafür gäbe es keine Rechtsgrundlage. Durch Urteil vom 02.12.2020, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Das Urteil ist den Beklagten am 22.12.2020 zugestellt worden. Am 22.01.2021 haben sie Berufung eingelegt und diese am 22.02.2021 begründet. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren fort. Sie beantragen, unter Abänderung des am 02.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig, Az.: 02 HK O 66/20, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. I. Die Klage ist bis auf einen Teil des Klageantrags Nr. 1.3. gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO) begründet.
Seite 6 1. Art. 10 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa GRUR 2019, 1299, juris Rn. 13 - Gelenknahrung III). 2. Die angegriffenen Aussagen sind nach zutreffender Ansicht des Landgerichts gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft das auch auf die Aussagen gemäß Nr. 1.1., 1.2., 1.3. und 1.5. des Urteilstenors des Landgerichts zu. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ umfasst dabei jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands durch den Verzehr des Lebensmittels impliziert. Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (BGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 19 m.w.N. - Repair-Kapseln). Davon ist unter anderem auch das psychsische Wohlbefinden erfasst, vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO. Auch Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffs für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO stellen gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar (vgl. a.a.O., Rn. 24). Hierzu hat die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa die Aussagen „lernstark“ (BGH GRUR 2016, 412 - Lernstark), „zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit“ und „... erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“ (BGH GRUR 2013, 958, juris Rn. 13 - Vitapilze) gezählt. Gemessen hieran erweisen sich die für das Produkt „xyz“ getroffenen Aussagen „Liebeskraft und ein erfülltes Liebesleben“, „LIEBES BOOSTER“, „die studienbasiert Ihre Performance unterstützen“, „ FÜR MEHR SPAẞ BEIM LIEBESSPIEL: Für befriedigende Höhepunkte ist ein ausgeglichener Hormonhaushalt wichtig“, „welche für eine gute Performance beim Mann im Bett notwendig sind“ und „ STARKES LIEBESFEUERWERK KENNT KEINE GRENZEN“ sowie „... für Männer entwickelt, die im Einnahmezeitraum ihre natürliche Wirksamkeit stärken und optimieren möchten“ als gesundheitsbezogen. Es werden damit die Sexualität als Körperfunktion (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO) sowie das sexuelle Wohlbefinden (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b HCVO) angesprochen. Das unterscheidet die
Seite 7 Angaben von den von den Beklagten angeführten Werbeaussagen „Red Bull verleiht Flügel“ oder „Haribo macht Kinder froh“, die nur ein allgemeines, nicht gesundheitsbezogenes Wohlbefinden versprechen. 3. Mit Ausnahme der unter Ziffer 1.3. des Landgerichtsurteils tenorierten Aussagen sind die Werbeaussagen der Beklagten vom Landgericht zu Recht untersagt worden. Das ergibt sich daraus, dass die getätigten Werbeaussagen weder in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind noch den Aussagen eine in einer Liste gemäß Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Damit sind die Werbeaussagen gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, soweit sie spezifische Vorteile versprechen. Soweit sie auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile verweisen, sind sie gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig. 4. Die Werbeaussage gemäß Ziffer 1.3. der Klageanträge bzw. des Urteilstenors des Landgerichts ist nur teilweise unzulässig. Diese lautet: FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL: Für befriedigende Höhepunkte ist ein ausgeglichener Hormonhaushalt wichtig. Die Tabletten enthalten Zink für einen normalen Testosteron-Spiegel im Blut, Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei, welche für gute Performance beim Mann im Bett notwendig sind“. Die Aussagen FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL ...“ und „gute Performance beim Mann im Bett“ sind Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Produkts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Für die Abgrenzung zu speziellen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder nach Art. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (BGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 24 - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007, juris Rn. 24 - B-Vitamine II). Die vorliegenden Aussagen beziehen sich nicht auf konkrete Körperteile oder Körperfunktionen und könnten daher nicht in einem Verfahren gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO geprüft und in die dort genannte Liste aufgenommen werden. Damit musste den Aussagen gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO eine in einer der Listen gemäß Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden. Dabei bedarf es einer inhaltlichen Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der
Seite 8 speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II). Das ist hier teilweise der Fall: In der Liste gemäß Art. 13 HCVO (vgl. Anhang zur VO (EG) Nr. 432/2012) sind die Angaben „Zink trägt zur Erhaltung eines normalen Testosteron-Spiegels im Blut bei“ und „Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei“ enthalten. Es ist allgemein bekannt, dass der Testosteron-Spiegel das sexuelle Verlangen beeinflusst, so dass die Werbeaussage „FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL: Für befriedigende Höhepunkte ist ein ausgeglichener Hormonhaushalt wichtig“ durch die für Zink zugelassene Angabe für eine nicht spezifische Angabe hinreichend umfassend untermauert wird. Des Weiteren ist als „Bestandteil einer guten Performance beim Mann im Bett“ - hier gemeint als Leistung - auch die Zeugungsfähigkeit zu verstehen. Die für Selen zugelassene Aussage untermauert daher die Werbeaussage für eine nicht spezifische Angabe hinreichend umfassend. Unzulässig ist lediglich, dass die Beklagten durch ihre Textgestaltung die Werbeaussage „FÜR MEHR SPAß BEIM LIEBESSPIEL“ auch mit der für Selen zugelassenen Angabe verknüpft haben. Hier besteht zwischen der zugelassenen spezifischen Angabe für Selen (“trägt zu einer normalen Spermabildung bei“) und der (unspezifischen) Werbeaussage kein Zusammenhang. 5. Die Beklagten können sich für die Zulässigkeit ihrer Angaben nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich vorliegend um pflanzliche Produkte bzw. Produkte mit pflanzlichen Inhaltsstoffen (sogenannte Botanicals) handelt. Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Art. 10 Abs. 3 HCVO unabhängig davon gilt, dass die Listen gemäß Art. 13 und 14 HCO noch nicht vollumfänglich erstellt sind (BGH GRUR 2019, 1299, juris Rn. 16 ff. - Gelenknahrung III). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass Angaben zu den Botanicals zu einem großen Teil noch nicht durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet oder durch die Kommission geprüft sind. Diese sind auf der Kommissions-Website veröffentlicht (“on hold“) und dürfen gemäß Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO weiter verwendet werden (vgl. Erwägungsgründe Nr. 10 und 11 zur VO (EG) Nr. 432/2012). Art. 10 Abs. 3 HCVO ist daher bei Botanicals mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Seite 9 Bestimmung auch dann genügt ist, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, die nach Angabe der Kommission „on hold“ gehalten wird und nach Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO weiter verwendet werden darf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020, 13 U 44/20, juris Rn. 41 m.w.N.; Hiller, WRP 2020, 16, Rn. 6 f.; Meisterernst/Haber, WRP 2019, 413 Rn. 17). Bei diesem Verständnis der Regelung ist es dem Hersteller auch bei Botanicals möglich, mit allgemeinen gesundheitsbezogenen Vorteilen des Produkts zu werben, wenn er spezielle Angaben beifügt, die er nach den Übergangsvorschriften des Art. 28 Abs. 5 und 6 HCVO verwenden darf. Dagegen besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, Art. 10 Abs. 3 HCVO für Botanicals einstweilen überhaupt nicht anzuwenden und es dem Hersteller dadurch zu gestatten, in seiner Werbung allgemeine gesundheitsbezogene Vorteile zu behaupten, ohne diese Behauptung durch einschlägige wissenschaftlich anerkannte Angaben zu unterlegen. Eine solche vollständige Freigabe nicht spezifischer Angaben würde dem mit der Vorschrift bezweckten Verbraucherschutz zuwiderlaufen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 43; OLG Hamm WRP 2015, 228, juris Rn. 74 - Bach-Blüten). 5.1. Diesen Anforderungen genügen die Angaben der Beklagten nicht. Sie haben ihren Verweisen auf nicht spezifische Vorteile ihrer Produkte nicht wirksam „on hold“ gehaltene spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt. 5.1.1. Für das Produkt „xyz“ beruft sich die Beklagte (bezüglich Urteilstenor Nr. 1.1., 1.2., 1.4. bis 1.10.) auf die „on hold“-Angabe für Safran: Stimuliert die Libido; verbessert die Errektion, trägt zur Steigerung des Spermienvolumens bei und entspannt die Muskeln (ID 2427: Stimulates the libido; improves erection, contributes to the increase of sperm volume and relaxes muscles). a) In den Angaben gemäß Urteilstenor Nr. 1.1., 1.2., 1.4., 1.5., 1.9. und 1.10. ist keinerlei Bezugnahme auf Safran enthalten, so dass es hier von vornherein an jeder speziellen gesundheitsbezogenen Angabe fehlt. b) In den Angaben gemäß Urteilstenor Nr. 1.6. und 1.7. sind die Produktvorteile mit der Wirkung von Safran-Polyphenolen begründet. Dabei handelt es sich um Bestandteile von Safran, nicht um Safran selbst. Eine „on hold“ gehaltene spezifische gesundheitsbezogene Angabe zu Safran-Polyphenolen trägt die Beklagte nicht vor.
Seite 10 c) In den Angaben gemäß Urteilstenor Nr. 1.8. heißt es: „Heutzutage verstehen wir die Funktionsweise von Safran und seinen Polyphenolen sehr gut. Daher wird es auch als natürliches Hausmittel seit Jahrhunderten - in vielen asiatischen Ländern als „Wunderkur“ - für eine bessere sexuelle Performance eingesetzt.“ Daraus ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Angaben gemäß Urteilstenor Nr. 1.6. und 1.7., nicht eindeutig, ob die unspezifische Wirkung (“bessere sexuelle Performace“) auf Safran insgesamt oder nur auf bestimmten Bestandteilen von Safran in Gestalt von Polyphenolen beruhen soll. Mit Blick auf die Zwecksetzung der HCVO, wahrheitsgemäße, klare, verlässliche und für den Verbraucher hilfreiche Angaben zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und dazu BGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 35 - Repair-Kapseln) ist die unklare Aussage daher als spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht ausreichend. Das gilt auch deshalb, weil aufgrund der Unklarheit nicht angenommen werden kann, dass - wie erforderlich - die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II). 5.1.2. Für das Produkt „zzz“ haben die Beklagten lediglich Registriernummern (ID) von angemeldeten Angaben vorgetragen, die für den Wirkstoff Sulforaphan angemeldet seien. Inhaltlicher Vortrag zu den Angaben fehlt. Der Kläger hat darauf erwidert, dass ein Teil der registrierten Angaben sich gar nicht auf die streitgegenständlichen unspezifischen Werbeaussagen der Beklagten beziehe. Soweit das bei den anderen Angaben teilweise der Fall sei, habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bereits festgestellt, dass zwischen der untersuchten Substanz und den behaupteten Wirkungen kein Zusammenhang bestehe. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Bei dieser Lage des Streitfalls fehlt es für das Produkt „zzz“ bereits an einer wirksamen Beifügung spezieller gesundheitsbezogener Angaben, die die unspezifischen Aussagen der Beklagten untermauern (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II). 5.2. Die bei der Kommission „on hold“ gehaltenen Angaben zu Botanicals müssen gemäß Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 HCVO wissenschaftlich abgesichert sein, um sie verwenden zu dürfen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt gemäß Art. 6 Abs. 2 HCVO derjenige, der die
Seite 11 Angabe verwendet (vgl. auch BGH GRUR 2013, 958, juris Rn. 21 - Vitapilze). Inhaltlich muss gemäß Art. 5 Abs. 1 HCVO nachgewiesen werden, dass der betreffenden Substanz die behauptete Wirkung tatsächlich zukommt (Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO), dass die Substanz in den Produkten des Verwenders in relevanter Menge vorhanden ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b HCVO), dass sie in bioverfügbarer Form vorliegt (Art. 5 Abs. 1 lit. c HCVO) und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die vom Verwender behauptete Wirkung zu erzielen vermag (Art. 5 Abs. 1 lit. d HCVO) (vgl. auch BGH, a.a.O.). Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall: 5.2.1. Für das Produkt „xyz“ haben die Beklagten vorgetragen, darin seien 600 ml Safran-Polyphenole pro Tagesdosis enthalten. Pro Tagesverzehr seien in den 600 ml Safran-Polyphenole 30 mg Safran (Crocus Sativus) entsprechend einer Studie enthalten. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend: Ungeachtet der streitigen Frage, ob mit den von den Beklagten vorgelegten Studien die behauptete Wirkung von Safran bestätigt ist, ist jedenfalls unklar geblieben, ob das Produkt der Beklagten eine relevante Menge der untersuchten Substanz enthält. Das Produkt der Beklagten soll 600 ml Safran-Polyphenole pro Tagesdosis enthalten. Das sind Bestandteile von Safran. Dass darin 30 mg Safran enthalten sein sollen, ist logisch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist aber nicht belegt, dass und in welchem Umfang der Wirkstoff in bioverfügbarer Form im Produkt der Beklagten enthalten ist, d.h. in welchem Umfang er aus seiner Lebensmittelmatrix freigesetzt und im Körper resorbiert bzw. am Wirkort verfügbar wird (vgl. etwa Haber/Meisterernst, WRP 2019, 413, 419 m.w.N.). 5.2.2. Für das Produkt „zzz“ fehlt es bereits an der Darlegung spezieller gesundheitsbezogener Angaben für Sulforaphan (vgl. oben Nr. 5.1.2.). Damit bleibt schon offen, welche konkreten Wirkungen dieser Substanz die Beklagten mit den vorgelegten Studien überhaupt belegen wollen. Jedenfalls fehlt hier aber jeder Vortrag dazu, dass Sulforaphan im Produkt der Beklagten in relevanter Menge in bioverfügbarer Form vorhanden ist und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die vom Verwender behauptete Wirkung zu erzielen vermag. 6. Zutreffend ist auch, dass das Landgericht die Werbung der Beklagten mit Testergebnissen ohne Angabe der Fundstelle für unzulässig gehalten hat. Für die Auffassung der Beklagten, der Gesetzgeber habe das bei Gesundheitsprodukten wie hier für nicht nötig gehalten, fehlt
Seite 12 jeder Anhaltspunkt. Aus dem Fehlen der für Arzneimittel geltenden Vorschrift des § 6 Nr. 2 HWG für Produkte wie hier zu folgern, für diese müssten keine Fundstellen angegeben werden, ist unrichtig. Dann gilt vielmehr die allgemeine Vorschrift des § 5a Abs. 2 UWG. II. Der Ausspruch zu der vom Kläger geltend gemachten Abmahnkostenpauschale beruht auf § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Dr. B. S. Dr. M.
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24. September 2021
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14 U 156/21 | 24. September 2021 |
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- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
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