None vom Oberlandesgericht Dresden - 20 UF 421/21
Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 20 UF 421/21 Amtsgericht Dresden, 313 F 182/21 Seite 1 Verkündet am 30.09.2021 G., Justizsekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache S. E., … - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen R. E., … - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … wegen Kindesunterhalt hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht P., Richter am Oberlandesgericht A. und Richterin am Oberlandesgericht K. ohne mündliche Verhandlung
Seite 2 beschlossen: I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 03.05.2021 - 313 F 182/21 - wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab Januar 2021, einen laufenden Kindesunterhalt jeweils monatlich im voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind, mithin derzeit 519,50 € zuzüglich Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 €, fällig zum 3. eines jeden Monats ab Januar 2021 zuzüglich der hälftigen Kosten des Kindergartens i.H.v. 95,29 €, fällig zum 3. eines jeden Monats, erstmalig ab Januar 2021 zu zahlen. 2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. 6.648,59 € zu zahlen. 3. Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. IV. Die Kosten erster und zweiter Instanz trägt der Antragsgegner. V. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 17.545,34 € festgesetzt.
Seite 3 Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind A. E., geboren am ...2015, beginnend ab Januar 2021 jeweils monatlich im Voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind und zuzüglich der Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 € und der hälftigen Kosten des Kindergartens i.H.v. monatlich117,79 € zu zahlen (Ziffer 1 des Beschlusstenors). Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für A. einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von April bis Dezember 2020 i.H.v. insgesamt 6.903,54 € zu zahlen (Ziffer 2 des Beschlusstenors). Gegen die am 05.05.2021 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner durch Anwaltsschriftsatz vom 01.06.2021 am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.06.2021 fristgerecht begründet. Er ist der Auffassung, das Familiengericht sei bei der Ermittlung des Unterhalts zu Unrecht davon ausgegangen, dass A. ihren Lebensmittelschwerpunkt bei ihrer Mutter habe. Dies sei tatsächlich nicht der Fall, weil A. im Wechselmodell mit nahezu gleichen Zeitanteilen von beiden Eltern betreut werde. Zudem habe das Familiengericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner noch vier weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei. Infolgedessen hätte es prüfen müssen, ob nicht eine „Abgruppierung“ bei der Bemessung des Tabellenunterhalts vorzunehmen gewesen wäre. Darüber hinaus habe das Familiengericht fälschlicherweise festgelegt, dass der Antragsgegner die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes in voller Höhe zu tragen habe. Aufgrund der nahezu paritätischen gemeinsamen Betreuung sei hingegen die Antragstellerin hieran zu beteiligen. Gleiches gelte für den Kindergartenbeitrag, den das Familiengericht überdies zu hoch angesetzt habe. Nachweise für die Zahlung der Beiträge seien von der Antragstellerin nicht vorgelegt worden. Außerdem hätte die Antragstellerin zur Berechnung ihres Anteils Auskunft über die eigenen Einkommensverhältnisse erteilen müssen.
Seite 4 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag der Antragstellerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses abzuweisen, gegebenenfalls das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin ist der Beschwerde mit Anwaltsschriftsatz vom 18.08.2021 entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Mit Verfügung vom 31.08.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30.09.2021 bestimmt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.09.2021 hat der Antragsgegner ergänzend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die Beschwerdebegründungsschrift, die Beschwerdeerwiderungsschrift, den Hinweis des Senats und den hierauf bezogenen Anwaltsschriftsatz des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nur begründet, soweit sie sich gegen die titulierte Höhe des Kindergartenbeitrags wendet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird das gemeinsame Kind der Beteiligten nicht im paritätischen Wechselmodell betreut. Vielmehr befindet sich A. in der Obhut der Antragstellerin i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB. a) Betreuen beide Eltern das Kind trotz ihrer Trennung weiter, so kommt es für die Beurteilung, ob ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, darauf an, bei wem der Schwerpunkt der Pflege und Erziehung des Kindes liegt. Nach den - vom Antragsgegner nicht angefochtenen - Feststellungen des Familiengerichts findet der Umgang des Antragsgegners mit seiner Tochter A. aufgrund einer Zwischenvereinbarung der Eltern vom 13.07.2020 14tägig jeweils von Mittwoch nach dem Kindergarten (ca. 15:30 Uhr) bis zum darauffolgenden Dienstag (Verbringung zum Kindergarten) statt. Nach dieser Regelung betreut der Antragsgegner A. an sechs von 14 Tagen. Insoweit hat das Familiengericht den Schwerpunkt der Betreuung mit Recht auf Seiten der Mutter gesehen. Auch wenn der Antragsgegner nunmehr vorträgt, dass er statt des sich hieraus ergebenden rechnerischen
Seite 5 Anteils von 43 % A. mit einem Anteil von 45 % betreut, gibt dies dem Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014, 917 Rdn. 14 f.) keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn diese Rechtsprechung setzt keinen deutlich überwiegenden Betreuungsanteil eines Elternteils, sondern nur einen (noch) feststellbaren Schwerpunkt voraus, der jedenfalls bei einer 6:8 - Verteilung ohne einzelfallspezifische Besonderheiten, für die hier nichts ersichtlich ist, gegeben ist. b) Die Antragstellerin ist somit befugt, den Unterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten im Wege der Verfahrensstandschaft gemäß § 1603 Satz 1 BGB geltend zu machen. Die Verfahrensstandschaft dauert über die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, solange - wie hier - der antragstellende Elternteil die elterliche Sorge hat. Bei dieser Sachlage ist die Antragstellerin lediglich hinsichtlich des Mehrbedarfs des Kindes (Kindergartenbeitrag) am Kindesunterhalt zu beteiligen. 2. Der Antragsgegner beruft sich zudem ohne Erfolg darauf, dass der Unterhalt nach einer niedrigeren Einkommensgruppe zu bemessen sei. Vielmehr sind die Beteiligten bislang übereinstimmend davon ausgegangen, dass beide über ein Einkommen über dem Höchstbetrag der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts verfügen, ohne dies im Einzelnen genauer darzulegen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner erstinstanzlich Unterlagen vorgelegt, wonach er allein aus abhängiger Beschäftigung ein monatliches Einkommen i.H.v. 7.274,95 € bezieht. Selbst wenn man die vom Antragsgegner für seine volljährigen Kinder S. (geboren am ...1999) und J. (geboren am ...2001) behaupteten monatlichen Zahlungen i.H.v. insgesamt 752,50 € als auch für das minderjährige Kind R. (geboren am ...2008) i.H.v. 115,00 € in Ansatz brächte, wäre der Einkommensbetrag der höchsten Einkommensgruppe nicht unterschritten. Für das minderjährige Kind L. (geboren am ...2005) ist die Unterhaltsgestaltung nach dem Beschwerdevorbringen noch nicht geklärt, so dass auch dieser Gesichtspunkt keine Berücksichtigung finden kann. Insoweit vermag das nicht näher konkretisierte Vorbringen des Antragsgegners keine Herabstufung zu rechtfertigen. Demnach verbleibt es bei der Verpflichtung des Antragsgegners, 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Der rechnerische Wert für den monatlichen Zahlbetrag (519,50 €) wäre zwar nach § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Einer entsprechenden Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, so dass es bei dem vom Familiengericht titulierten Zahlbetrag (519,50 €) verbleibt.
Seite 6 3. Die Antragstellerin hat die vom Antragsgegner zu erstattenden Beiträge für die Krankenversicherung (von April bis Dezember 2020: 160,27 €; ab 01.01.2021: 181,31 €) hinreichend dargelegt und belegt. Ausweislich der Mitteilung der xxx vom 20.11.2020 werden die Beiträge vom Konto der Antragstellerin eingezogen. Die Kosten für die private Krankenversicherung gehören zum Bedarf des Kindes und sind allein vom Antragsgegner zu tragen. Auch insoweit kann sich der Antragsgegner nicht auf die Voraussetzungen für ein paritätisches Wechselmodell berufen. 4. Lediglich die Kosten des Mehrbedarfs (Kindergartenbeitrag) sind der Höhe nach zu korrigieren. Die Antragstellerin zahlte -entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss (monatlich 235,57) - ausweislich der ihr vorgelegten Bescheinigung der Kindereinrichtung vom 04.03.2021 im April 2020 nur einen Beitrag i.H.v. 85,76 € und ab Mai 2020 190,57 €. Folglich ist der vom Familiengericht titulierte Rückstand wie folgt neu zu berechnen: Mehrbedarf im April 2020: 85,76 € : 2 = 42,88 € Mehrbedarf Mai bis Dezember 2020: 190,57 € : 2 = 95,29 € x 8 Monate = 762,28 € Unterhaltsrückstand von April bis Dezember 2020: 489,00 € x 9 Monate = 4.401,00 € Krankenversicherung von April bis Dezember 2020: 160,27 € x 9 Monate = 1.442,43 € Rückstand insgesamt: 6.648,59 €. Die vom Familiengericht vorgenommene hälftige Aufteilung des Mehrbedarfs ist dabei nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dem Antragsgegner im Ausgangspunkt darin, dass beide Elternteile für den Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen zu haben (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rdn. 28, zitiert nach juris). Angesichts des bisherigen Sachvortrags der Beteiligten vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen, dass sich die Antragstellerin zu einem größeren Anteil als der Antragsgegner an den Mehrbedarfskosten zu beteiligen hat. Denn nach dem erstinstanzlichen - und vom Antragsgegner nicht bestrittenen - Vortrag der Antragstellerin verfügen beide Elternteile jeweils über ein Einkommen über dem Höchstbetrag der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts. Hierauf gestützt hat die Antragstellerin den Mehrbedarf berechnet, indem sie diesen zu gleichen Anteilen festgelegt hat. Demnach ist das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass beide Eltern über ein nahezu gleiches Einkommen (und jedenfalls nicht sie über ein höheres als der Antragsgegner) verfügen. Nunmehr wäre der Antragsgegner gehalten gewesen darzulegen, dass die Antragstellerin entgegen ihrer Aussage über ein deutlich höheres
Seite 7 Einkommen als er selbst verfüge, mithin mehr als die Hälfte der Kindergartenkosten zu tragen habe. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass es bei der hälftigen Verteilung dieser Kosten zu verbleiben hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Der Senat hat von einer Quotelung abgesehen, weil die Zuvielforderung der Antragstellerin geringfügig ist. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Der Wert des Verfahrens ist gemäß § 51 FamGKG bestimmt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. P. A. K.
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Referenzen
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- 13 F 182/21 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1629 Vertretung des Kindes 1x
- FamRZ 2014, 917 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- BGB § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung 1x
- FamRZ 2008, 1152 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- FamGKG § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen 1x