None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 1176/22

Leitsatz: 1. Die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, ist unter Auslegung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkenntnismöglichkeiten zu beantworten. Das die der Erhöhung zugrunde liegende Prüfung sich auf den konkret in Rede stehenden Tarif bezieht, kann regelmäßig angenommen werden, wenn ein Informationsblatt darauf verweist, dass "jedes Jahr ... die Beiträge" geprüft werden und der Versicherungsschein die Erhöhung in einem konkreten Tarif ausweist. 2. Die ausdrückliche Nennung des Wortes "Leistungsausgaben" ist zur Benennung des auslösenden Faktors nicht erforderlich. 3. Wenn sich aus einer unwirksamen Beitragserhöhung in der Vergangenheit wegen der Überholung durch eine wirksame Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Zahlungsansprüche mehr herleiten lassen, besteht insofern auch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 23. August 2022, Az.: 4 U 1176/22

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 1176/22 Landgericht Dresden, 8 O 1507/21 BESCHLUSS In dem Rechtsstreit F...... F......, ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: G...... R...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... gegen ... Krankenversicherung AG, ... vertreten durch den Vorstand - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: B...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht R...... und Richterin am Oberlandesgericht Z...... ohne mündliche Verhandlung am 23.08.2022 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. 3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.10.2022 wird aufgehoben. 4. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu 7.000,00 € festzusetzen.

G r ü n d e : Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. A Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung gerichteten Feststellungsantrag bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris). B 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien aus der zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherung zu, § 812 BGB. Die Prämienanpassung im Tarif TN 2 92 zum 01.04.2015 ist wirksam und entspricht den Anforderungen von § 203 Abs. 5 VVG (a). Ebenso ist die Prämienanpassung in dem Tarif VollMed Aktiv zum 01.04.2017 wirksam (b). Ob die übrigen Beitragsanpassungen wirksam sind, kann offenbleiben (c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen Gründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., Rdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die

Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechnungsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). a) Die Beitragserhöhung zum 01.04.2015 in der Krankentagegeldversicherung des Klägers im Tarif TN 2 92 ist wirksam. Im Anschreiben vom Februar 2015 heißt es unter anderem wie folgt: In Deutschland nehmen schwerwiegende Krankheitsfälle immer mehr zu. ... Die betroffenen Patienten sind deshalb oft lange arbeitsunfähig. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Auch deshalb müssen wir in diesem Jahr die Beiträge für die Krankentagegeldtarife erhöhen. In der beiliegenden Information „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ heißt es unter anderem wie folgt: Jedes Jahr prüfen wir alle privaten Krankenversicherer (PKV) die Beiträge. Und bei Bedarf müssen sie diese erhöhen. ... Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Wenn sich hier nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. Mit diesen Informationen wird dem Versicherungsnehmer mit hinreichender Deutlichkeit mitgeteilt, aus welchen maßgeblichen Gründen eine Erhöhung erfolgt. Ihm wird mitgeteilt, dass Patienten oft lange arbeitsunfähig sind und dadurch die Ausgaben für den Versicherer steigen. Daraus kann er entnehmen, dass maßgeblicher Grund für die Erhöhung die Leistungsausgaben sind. Das Wort Leistungsausgaben muss nicht ausdrücklich genannt werden. In dem beiliegenden Informationsblatt wird ihm deutlich vor Augen geführt, dass erst eine Überschreitung des Schwellenwertes eine Anpassung auslöst. Ihm wird erklärt, dass der Versicherer die Beiträge anpasst, wenn die tatsächlichen Leistungen um mehr als 10% von den kalkulierten abweichen. Es ist hinreichend klar, dass die Überprüfung der Prämie ausgelöst wird, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. Senat, Urteil vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). Die Mitteilungspflicht hat auch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibiltätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. Senat, Urteil vom

28.06.2022 - 4 U 212/22 - juris). Durch den einleitenden Satz „jedes Jahr prüfen alle privaten Versicherer die Beiträge“ wird klargestellt, dass nicht sein individuelles Verhalten Grund für die Anpassung ist und jeder Tarif jedes Jahr überprüft wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung ergibt sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein. Dort werden die Tarife gekennzeichnet, bei denen eine Anpassung vorgenommen wurde. Es wird der bisherige Zahlbetrag, die Höhe der Beitragsänderung und der neue Zahlbetrag genannt. Daraus ergibt sich für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung aller Beiträge eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Leistungen nur in den bezeichneten Tarifen ergeben und eine Anpassung notwendig gemacht hat. Damit ist für den Versicherungsnehmer aus der Gesamtbetrachtung aller Informationen - Anschreiben, Nachtrag zum Versicherungsschein und allgemeine Informationen - ersichtlich, dass die konkrete Prüfung eine Abweichung der Leistungsausgaben in den betroffenen Tarifen ergeben hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteilen vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20) und vom 21.07.2021 (IV ZR 191/20) gerechtfertigt. Der BGH betont in ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen genügt, der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, Rdnr. 17 - juris). Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil revisionsrechtlich relevante Fehler des Berufungsgerichtes - das eine vergleichbare Anpassung für nicht ausreichend gehalten hat - nicht gefunden hat, lässt sich nicht schließen, dass jede andere Bewertung falsch wäre. Unabhängig davon war die Beitragserhöhung zum 01.04.2015 im Krankentagegeldtarif nicht Gegenstand der vorgenannten Urteile des Bundesgerichtshofs. b) Die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 im Tarif VollMed Aktiv ist ebenfalls wirksam und genügt den Anforderungen an § 203 Abs. 5 VVG. In dem Anschreiben vom Februar 2017 an den Kläger heißt es unter anderem wie folgt: Heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 01. April Ihren Beitrag anpassen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen schneller gesund zu werden. ... Im Nachtrag zum Versicherungsschein war der bisherige und der neue Zahlbetrag genannt sowie die Höhe der Beitragsänderung für den Tarif VollMed Aktiv. Das beigefügte Informationsblatt „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ hat denselben Wortlaut wie zur Beitragserhöhung am 01.04.2015. Der Senat hat die gleichlautende Anpassung zum 01.04.2017 der Beklagten mit Urteil vom 29.03.2022 - 4 U 2087/21; Urteil vom 28.06.2022 - 4 U 212/22 - sowie mit seiner Entscheidung vom 15.02.2022 - 4 U 1731/21 für wirksam gehalten. Daran hält der Senat fest. In einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen wird die Beitragserhöhung in einer für

den Versicherungsnehmer verständlichen Weise damit begründet, dass bezogen auf den konkreten Tarif eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung die Beitragsanpassung aufgrund einer Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich gemacht hat. Aufgrund der Erläuterung des Begriffs „Gesundheitskosten“ unter Hinweis auf die Weiterentwicklung von Diagnose- und Therapiemethoden kann der Versicherungsnehmer aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärungen ohne Weiteres schließen, dass die Veränderung der Versicherungsleistungen gemeint ist und dies der maßgebliche Grund für die Prämienanpassung war (vgl. Senat, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 U 884/22, Rdnr. 11 - juris). Das Wort Leistungsausgaben muss nicht ausdrücklich genannt werden. Schließlich wird in dem beigefügten Informationsblatt auch erläutert, dass die Überschreitung der Schwellenwerte die Beitragsänderung bedingt hat. Durch den einleitenden Satz „jedes Jahr prüfen alle privaten Versicherer die Beiträge“ wird klargestellt, dass jeder Tarif jedes Jahr überprüft wird. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung ergibt sich aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 14.06.2022 (4 U 884/22 - juris) eine entsprechende Mitteilung für wirksam gehalten. Daran hält er fest. In den allgemeinen Informationen wird ihm der Schwellenwertmechanismus erläutert und ihm wird klar gemacht, dass nicht sein individuelles Verhalten Auslöser der Anpassung ist, sondern eine Anpassung erst dann erfolgt, wenn die tatsächlichen Leistungen mehr als 10% von den kalkulierten abweichen. Aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein und den Angaben zum bisherigen und neuen Beitrag sowie der Höhe der Beitragsänderung ergibt sich ausreichend deutlich, in welchem konkreten Tarif die erforderlichen Leistungen von den kalkulierten Leistungen abgewichen sind und eine Betragsanpassung notwendig gemacht haben. Wie bereits ausgeführt, obliegt die Beurteilung im konkreten Fall dem Tatrichter. Soweit der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 23.06.2021 (IV ZR 250/20 - juris) und vom 21.07.2021 (IV ZR 191/20 - juris) für die vergleichbar lautende Mitteilung vom Februar 2017 eine andere Bewertung des Oberlandesgerichtes Köln revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, bedeutet dies nicht im Umkehrschluss, dass jede andere Bewertung sich verbietet. Anders als das Berufungsgericht in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, sieht der Senat in dem Nachtrag zum Versicherungsschein und den dortigen Angaben zur Änderung des konkreten Tarifes eine ausreichende Information dazu, dass die aktuelle Überprüfung zu einer Anpassung im konkreten Tarif geführt hat. c) Ob die Beitragsanpassungen zum 01.01.2012 und 01.04.2014 im Tarif TN 2/92 und die zum 01.04.2013 sowie 01.04.2016 im Tarif VollMed Aktiv wirksam waren, kann offen bleiben, denn jedenfalls die Prämienanpassungen zum 01.04.2015 im Tarif TN 2 92 und zum 01.04.2017 im Tarif VollMed Aktiv sind wirksam und bilden ungeachtet vorheriger unwirksamer Anpassungserklärungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfassen auch Prämienanteile aus vorherigen unwirksamen Prämienanpassungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 353/19 - juris; vgl. Senat, Urteile vom 15.02.2022 - 4 U 1672/21; Urteil vom 28.06.2022 - 4 U 212/22 - juris). Die nachgeholten Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung führen zu einer Heilung ex nunc (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20 - juris). Prämien, die vor dem 31.12.2017 fällig wurden, kann der Kläger nicht zurückverlangen, denn der Anspruch ist unstreitig gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Der Kläger macht dementsprechend in der Berufung auch nur noch Zahlungsansprüche ab dem 01.01.2018

geltend. 2. Der Feststellungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Es kann auch hierbei offen bleiben, die Tariferhöhungen zum 01.01.2012, 01.04.2013, 01.04.2014 und 01.04.2016 wirksam sind. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kann der Kläger daraus keine Rechte herleiten. Aus der Feststellung können keine Rechte mehr entspringen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht insofern zwischen den Parteien nicht mehr (vgl. hierzu Greger in Zöller, 34. Aufl., § 256, Rdnr. 3). Wie bereits ausgeführt, wurde durch die Neukalkulation eine wirksame Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch geschaffen und Zahlungsansprüche vor dem 31.12.2017 sind verjährt. 3. Der Zulassung der Revision bedarf es nicht. Der Senat weicht nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (insbesondere aus den Urteilen vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20 -; 21.07.2021 - IV ZR 191/20 -; 09.02.2022 - IV ZR 337/20 - juris) ab. Anders als die Urteile der Berufungsgerichte in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, hat der Senat bei seiner Beurteilung auch die Nachträge zum Versicherungsschein berücksichtigt. Der Senat rät daher zur Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart. S...... R...... Z......

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