Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (3. Zivilsenat) - 3 U 28/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau – 4 O 234/21 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe von bis zu 8.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahren, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, um eine Einzelfallentscheidung.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis des Senats vom 28.07.2022 sowie auf den zurückgewiesenen Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 12.08.2022 (Bd. 2, Bl. 33 ff. und 68 ff. der Akte) Bezug genommen.
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Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG herleiten kann. Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2021, VI ZR 875/20, vom 20. Juli 2021, VI ZR 1154/20; Beschluss vom 15. Juni 2021, VI ZR 566/20).
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An dieser rechtlichen Beurteilung vermögen auch die Ausführungen des Generalanwalts R. in seinem Schlussantrag vom 02. Juni 2022 an den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 nichts zu ändern.
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Im Übrigen mangelt es zudem an einem schuldhaften Handeln der Beklagten. Der Beklagten kann bereits kein einfacher Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.
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Der schuldhafte Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist stets für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB erforderlich, auch wenn die Zuwiderhandlung gegen das Schutzgesetz selbst ohne Verschulden erfolgen kann.
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Bei der Bewertung, ob der Beklagten der Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der dann gilt, wenn, wie hier, keine abweichende vertragliche Vereinbarung greift. Für den Maßstab der jeweils erforderlichen Sorgfalt wird ermittelt, welchem Verkehrskreis der möglicherweise Haftpflichtige angehört und welche Sorgfaltsstandards innerhalb dieses Verkehrskreises gelten. Dabei können sich möglicherweise auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Maßstäbe ergeben. Erst wenn der für den jeweiligen Verkehrskreis geltende Standard nicht eingehalten ist, wird regelmäßig Fahrlässigkeit angenommen. Maßgeblich für die Bewertung, ob Fahrlässigkeit gegeben ist, ist das Inverkehrbringen des Fahrzeugs durch die Beklagte (Erstzulassung 01.06.2012). Selbst wenn das sogenannte Thermofenster und irgendeine Abgasnachbehandlungsstrategie unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2207 EG darstellen sollten, hat das KBA als Fachbehörde die EG-Typengenehmigung für diesen Fahrzeugtyp nicht zurückgenommen.
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Darüber hinaus greift zugunsten der Beklagten in doppelter Hinsicht der Verbotsirrtum nach § 17 Abs. 1 StGB ein, der auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB anzuwenden ist.
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Die Beklagte bzw. deren Organe haben mit dem Vorliegen der erteilten Betriebserlaubnis durch das KBA einerseits über die Widerrechtlichkeit bei Erteilung der Übereinstimmungserklärung geirrt. Andererseits lag bei der Beklagten auch der sog. Erlaubnissubsumtionsirrtum vor. Wenn nämlich die Beklagte gewusst haben sollte, dass ihr Verhalten gegen die Verbotsnorm nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2207 verstieß, sie aber ihr Verhalten ausnahmsweise – so wie das KBA und andere Hersteller über Jahrzehnte – für erlaubt halten konnte, weil sie die Reichweite eines tatsächlich existierenden Rechtfertigungsgrundes überschätzt und damit zu weit ausgelegt hätte, so handelte sie nicht schuldhaft.
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Nunmehr durch die weitere technische Entwicklung und aufgrund weiterer Ermittlungen hervorgetretene Rückschaufehler sind dabei ebenso wie die eine anderweitige in Teilen rechtliche Auffassung ohne Belang.
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Hinzu kommt weiterhin die Kenntnis des Klägers vom Abgasskandal bei Kauf des Gebrauchtwagens.
II.
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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 GKG nach dem Berufungsantrag des Klägers.
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Referenzen
- 4 O 234/21 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 5 VO 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 875/20 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 1154/20 1x
- VI ZR 566/20 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 5 Abs. 1 und 2 VO 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 17 Verbotsirrtum 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 47 GKG 1x (nicht zugeordnet)