None vom Oberlandesgericht Dresden - 13 U 681/23

Seite 1 Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 13 U 681/23 Landgericht Zwickau, 4 O 25/18 IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. mbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … B. GmbH, …, vertreten durch die Geschäftsführerin… - Streithelferin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … gegen C. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer … - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … wegen Forderung aus Warenlieferung

Seite 1 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richterin am Oberlandesgericht F. und Richter am Landgericht K. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023 am 20.12.2023 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Zwickau vom 21.03.2023 – 4 O 25/18 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelferin der Klägerin zu tragen hat. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 105.265,91 € festgesetzt. Gründe: A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung wegen nicht getauschter Paletten, hilfsweise die Leistung von Paletten. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genom- men. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 105.265,91 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei hat es zugrunde gelegt, dass zwischen den Parteien aufgrund Rechtsscheins ein Palettendar-

Seite 1 lehensvertrag zustande kam. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und mit einer ord- nungsgemäßen Begründung versehenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei- sungsantrag weiter. Die Beklagte meint, das Landgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Im maßgeblichen Zeitraum 2014 und 2015 sei das Lager in der … Straße von der Streithelferin gemietet und verwaltet worden. Die Beklagte habe in dieser Zeit lediglich im Verhältnis zur Streithelferin ein Palettenkonto geführt, nicht aber im Verhältnis zur Klägerin. Die Beklagte habe der Streithelferin Palettenbegleitscheine (im Folgenden auch: Paletten- scheine) zur Verfügung gestellt, die diese bei der Kommissionierung der Ware für den Weiter- transport beizulegen gehabt habe. Sie habe aber weder gewusst noch veranlasst, dass die Streithelferin diese Palettenbegleitscheine im Verhältnis zur Klägerin genutzt habe. Solches habe die Klägerin auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig finde sich in den Schriftsätzen der Klägerin die Behauptung, die Beklagte habe ihr gegenüber Palettenabrechnungen vorgenom- men, auf denen deren Logo vorhanden gewesen sei. Bei der Entladung des Frachtguts hafte der Absender für den Nicht-Tausch der Paletten beim Empfänger. Die Klägerin habe nicht das Recht, die Herausgabe der Leerpaletten vom Emp- fänger zu verlangen. Zwischen diesem und dem frachtführenden Unternehmen bestünden kei- ne rechtsgeschäftlichen Beziehungen, welche den Tausch an der Entladestelle regelten. Die Klägerin müsse daher ihr aus dem Frachtvertrag abzuleitendes Recht gegenüber dem Absen- der, der D., durchsetzen. Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum in keinerlei vertraglicher Beziehung mit der Klägerin gestanden und sei auch nicht Empfänger des Frachtguts gewesen. Vielmehr sei die Klägerin von der D. beauftragt gewesen, von einer Ladestelle in Polen Waren auf Paletten an die Streithelferin zu liefern. Die Annahme des Erstgerichts, die Beklagte habe gegenüber dem Verkehr durch das Führen eines Palettenkontos im Verhältnis zur Streithelferin den Anschein erweckt, sie wolle für die Streithelferin in Bezug auf die Lagerverwaltung einste- hen, sei unzutreffend. Bei den Palettenscheinen handle es sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht um periodisch im Zusammenhang mit eingehenden Lieferungen erteilte Abrechnungen, sondern um eine reine Quittung, mit der der Empfänger der Ware den Empfang einer gewissen Anzahl von Paletten bestätige, die ihm der Frachtführer auf Veranlassung des Absenders übergeben habe.

Seite 1 Zu Unrecht gehe das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihrer räumlichen Nä- he die Überwachung der Streithelferin unterlassen habe. Die Beklagte habe ihren Geschäfts- bereich nicht in derselben Lagerhalle gehabt wie die Streithelferin. Sie habe in dieser Lagerhal- le lediglich über einen Raum verfügt. Sie habe keinen sachlichen und tatsächlichen Zugang zu sämtlichen mit der Abwicklung der hier maßgeblichen Lieferbeziehungen erforderlichen Ein- zelhandlungen gehabt und keinen Einfluss auf die Abläufe nehmen können. Für einen Schadensersatzanspruch aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen ei- nes Darlehensvertrags fehle es im Übrigen an der hierfür notwendigen Kündigung. Auch sei nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt worden. Die Klägerin habe lediglich im Jahr 2017 die Beklagte zu einem Ausgleich über einen sogenannten Open-pooling-Dienstleister aufgefordert. Hinsichtlich der Schadenshöhe habe die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung in Abrede gestellt, dass ihr in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 13.105 Paletten übergeben worden seien und die Klägerin insoweit eine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Dass Letzteres nicht geschehen sei, habe die Klägerin selbst eingeräumt, indem sie vorgetragen habe, im Zeitraum 2013 bis November 2015 nur 11.676 fabrikneue Paletten erworben zu haben. Zu die- sem Zeitpunkt sei ohnehin die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der vermeintlich übergebenen Paletten noch nicht fällig gewesen. Im Übrigen habe der Zeuge E. nicht bestätigt, dass jeweils ein Anschaffungspreis von 6,75 € brutto aufgewandt worden sei. Jedenfalls aber könne die Klägerin nicht den Bruttopreis als Schadensersatz verlangen, da der Klägerin in Höhe der Umsatzsteuer kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Zwickau - 4 O 25/18 - vom 21.03.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, aufgrund der Beweisaufnahme und der vor- gelegten Dokumente stehe fest, dass die Beklagte auch in den Jahren 2014 und 2015 Betrei- berin des Lagers in F. gewesen sei. Die Streithelferin habe lediglich als Erfüllungsgehilfin der Beklagten gehandelt. Nach der Aussage des Zeugen G. habe die Beklagte von der Verwendung der Palettenscheine gegenüber der Klägerin jedenfalls Kenntnis haben können.

Seite 1 Derartige Vorgänge habe die Beklagte als Unternehmerin jedenfalls stichprobenartig überprü- fen müssen. Rechtsfehlerfrei gehe das Landgericht davon aus, dass die Beklagte den Rechtsschein ge- setzt habe, Palettenschuldnerin geworden zu sein. Aufgrund der auf die Beklagte lautenden Palettenscheine habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte für den Tausch der Lademittel am Entladeort einstehen wolle. Ein Palettentauschvertrag könne auch konkludent entstehen. Solange die Streithelferin für die Lagerhaltung verantwortlich gewesen sei, sei der Palettentausch mit ihr durchgeführt worden. In diese Stellung sei die Beklagte eingetreten. Da die Streithelferin lediglich für die Beklagte als Erfüllungsgehilfin für den Betrieb des Lagers eingesetzt worden sei, habe zwischen der Kläge- rin und der Beklagten eine Vereinbarung über den Palettentausch bestanden. Die Beklagte ha- be selbst eingeräumt, dass ein Palettentausch ab 2016 zwischen den Parteien vereinbart wor- den sei. Dass dies bereits ab 2014 konkludent der Fall gewesen sei, habe die Vernehmung der Zeugen G. und H. gezeigt. Für den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 607 Abs. 1 BGB bedürfe es keiner Kündigung. Auch eine Nacherfüllungsfrist sei nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Jedenfalls folge aus dem Umstand, dass die Beklagte durch Übergabe der Paletten von der Klägerin an diese ein „Mehr“ erhalten habe, ein Bereicherungsanspruch der Klägerin. Das Guthaben von 13.105 Paletten ergebe sich aus den Palettenscheinen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die ge- wechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Ver- handlung vom 25.10.2023 verwiesen. B. Die Berufung der Beklagten führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auf vertraglicher Grundlage keine Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Leistung von Paletten zu, da es an einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlt. Dahinstehen kann dabei, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum das Lager in

Seite 1 F. betrieb bzw. durch die Streithelferin als Erfüllungsgehilfin betreiben ließ. Auch ist nicht relevant, ob die Beklagte als Empfängerin im Sinne des Frachtrechts anzusehen ist, wogegen allerdings spricht, dass die im Rechtsstreit vorgelegten Lieferscheine als Empfänger die D. ausweisen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Sachverhalt, aus dem sich ein Vertrags- verhältnis zwischen den Parteien mit der Pflicht der Beklagten zur Rückgabe von Paletten (Pa- lettentauschvertrag) ableiten ließe. 1. Das Frachtrecht beinhaltet keine Regelung, wie mit Lademitteln, die von einer Partei des Frachtvertrags gestellt werden, zu verfahren ist. Weder der Absender noch der Empfänger ist aufgrund des Frachtvertrags ohne gesonderte Vereinbarung verpflichtet, dem Frachtführer Pa- letten in der bei dem Empfänger abgelieferten Anzahl zurückzugeben. Dies gilt erst recht für den Lagerhalter, der nicht selbst Empfänger im Sinne des Frachtvertrags ist, sondern lediglich für diesen das Frachtgut in einem Lager entgegennimmt. 2. Unstreitig gab es in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Beklagte von der Klägerin im Lager in F. angelieferte Paletten an diese zurückzugeben oder eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Paletten zu leisten hatte. Insbesondere gab es keine ausdrückliche Abrede über die Führung eines Palettenkontos, dessen Saldo auszugleichen war. 3. Die Klägerin kann einen Anspruch gegen die Beklagte nicht aus deren Vereinbarungen mit der D. herleiten. a) Auf die auf den 18.04.2013 datierte Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der D. (Anlage K 6) lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht stützen. Zum einen wurde die Vereinbarung nicht unterzeichnet und zum anderen enthält sie keine Regelung, welche die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Paletten zu überlassen. b) Der Umstand, dass die Beklagte für den Zeitraum ab 2016 aufgrund einer Vereinbarung mit der D. einen Palettentausch gegenüber der Klägerin vornimmt, lässt keinen Schluss darauf zu, dass in den vorangegangenen Jahren ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestand. Dies gilt selbst dann, wenn eine inhaltsgleiche Abrede schon in den Jahren 2014 und 2015 gegolten haben sollte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Klä- gerin aus der zwischen der Beklagten und der D. getroffenen Vereinbarung ein eigenes Recht gegenüber der Beklagten erwächst und diese nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der D. nunmehr ein Palettenkonto im Verhältnis zur Klägerin führt sowie dieser Ausgleichsleistungen erbringt. Dem schriftlichen Rahmenvertrag vom 30.12.2015/04.01.2016 zwischen der Beklagten und der D. (Anlage B 14) lässt sich jedenfalls eine

Seite 1 Leistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entnehmen. Vielmehr ist dort unter § 4 die Führung eines Ladehilfsmittelkontos im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und eine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber der D. geregelt. c) Es ist allerdings denkbar, dass die D. einen ihr gegen die Beklagte zustehenden Anspruch auf Rückgabe von Paletten an die Klägerin abtrat (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, HGB § 407 Rn. 58, zitiert nach beck-online). Einen Anspruch aus abgetretenem Recht, der gegenüber demjenigen aus eigenem Recht einen anderen Streitgegenstand darstellt (BGH, Urteil vom 23.07.2008 – XII ZR 158/06, Rn. 19, zitiert nach juris), macht die Klägerin indes nicht geltend. 4. Dass es einen Handelsbrauch gibt, nach dem der Empfänger oder der Lagerhalter, bei dem das Gut abgeliefert wird und der Quittungen über die Palettenbewegungen ausstellt, dem Frachtführer zum Ausgleich des Palettensaldos verpflichtet ist, wird von der Klägerin nicht be- hauptet und ist auch nicht ersichtlich. 5. Ein konkludenter Vertragsschluss ist ebenfalls nicht festzustellen. a) Wie die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 01.12.2023 ausführlich darstellt, werden soge- nannte Palettentauschabreden (in der Regel zwischen Absender und Frachtführer bzw. zwi- schen Absender und Empfänger) in verschiedenen Ausgestaltungen praktiziert. Bei Fehlen ei- ner ausdrücklichen Abrede kommt es daher für die durch Auslegung vorzunehmende Ermitt- lung, welche Rechte und Pflichten der Beteiligten aufgrund einer konkludenten Vereinbarung bestehen, in hohem Maße auf die Umstände des Einzelfalls an. b) Auch wenn man die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei bereits in den Jahren 2014 und 2015 Lagerhalterin und von der D. mit der Entgegennahme des Frachtguts, der Kommissionierung und der Weiterbeförderung zu den Endkunden beauftragt gewesen, als zu- treffend unterstellt, entstand durch die Ablieferung zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Vertragsverhältnis in Bezug auf die Lademittel. Die Klägerin erfüllte durch die Ablieferung ihre Vertragspflichten gegenüber der D., während die Beklagte die Ware im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der D. entgegennahm. Bei diesem Vorgang kann ein Rechtsbindungswille in Bezug auf einen Lademitteltausch im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden (Leu, TranspR 2016, S. 180, 185). Es war vielmehr aus Sicht beider Prozessparteien naheliegend, dass ein Ausgleich der Paletten innerhalb der bestehen-

Seite 1 den Vertragsverhältnisse, also einerseits zwischen der Beklagten und ihrem Auftraggeber und andererseits zwischen der D. als Absenderin und der Klägerin als Frachtführerin erfolgen sollte (vgl. Knorre, TranspR 2019, 293, 294). Da die Beklagte nicht wissen konnte, ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der D. als Absenderin im Hinblick auf die Paletten (ausdrücklich oder konkludent) getroffen worden war, konnte die Klägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte ihr gegenüber eine Verpflichtung zum Palettentausch übernehmen wollte. Tatsächlich deutet der Umstand, dass die Klägerin ihrerseits an der Ladestelle in Polen leere Paletten ablieferte, bevor sie das Transportgut entgegennahm, auf ein Sachdarlehen der Klägerin an die D. als Absenderin hin (sogenannter Doppeltausch; vgl. Knorre, TranspR 2019, 293, 295; Leu, TranspR 2016, 180, 184). Dann stünde der Klägerin ein Anspruch auf Lieferung von Paletten gegen die D. zu. Diesen mag die Beklagte, soweit sie bei Anlieferung des Transportguts Lademittel an die Klägerin zurückgab, erfüllt haben, ohne hierzu jedoch gegenüber der Klägerin verpflichtet zu sein. Soweit die Beklagte indes der Klägerin keine Paletten zum Tausch übergab, bliebe bei einem Sachdarlehensvertrag zwischen der Klägerin und der D.. Letztere zur Rückführung des Darlehens verpflichtet (Knorre, TranspR 2019, 293, 295). Ein hinreichender Anhaltspunkt für eine Palettentauschabrede der Parteien liegt nicht darin, dass die Beklagte auch in den Jahren 2014 und 2015 ein Palettenkonto führte. Unabhängig da- von, ob aufgrund der Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, das Palettenkonto nicht im Verhältnis zur Klägerin, sondern zur Streithelferin geführt und ausgeglichen zu haben (LGA 60), widerlegt ist, kann dem Führen eines Palettenkontos hier kein Erklärungswert beigemes- sen werden, da im streitgegenständlichen Zeitraum eine Abrechnung, ein Abgleich oder auch nur eine einseitige Mitteilung von Salden zwischen den Prozessparteien nicht erfolgte. Soweit das Landgericht unter I.2.d) der Entscheidungsgründe offenbar auch darauf abstellt, dass eine Abrechnung des Palettensaldos erfolgt sei, ist ein solcher Sachverhalt nicht ersichtlich. Ab- rechnungen zwischen den Prozessparteien für den streitgegenständlichen Zeitraum sind nicht vorgetragen, ebenso wenig Mitteilungen von stichtagsbezogenen Palettensalden. Mithin ist nicht erkennbar, dass die Klägerin Kenntnis von einem zu ihren Gunsten bei der Beklagten ge- führten Palettenkonto erlangte und hieraus eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten ableiten konnte. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, von der Führung eines Paletten- kontos durch die Beklagte seinerzeit keine Kenntnis gehabt zu haben (LGA 28). Auch aus dem Umstand, dass der Klägerin mit auf das Unternehmen der Beklagten lautenden Formularen die Palettenbewegungen quittiert wurden, kann keine Vereinbarung abgeleitet wer- den, dass die Beklagte der Klägerin einen Palettensaldo auszugleichen hat. Ein dahingehen-

Seite 1 der Erklärungswert kommt einem solchen Verhalten, selbst wenn es der Beklagten zuzurech- nen sein sollte, nicht zu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1992 – 18 U 77/92, Rn. 5, zitiert nach juris). Bei den Palettenbegleitscheinen handelt es sich – anders, als die Klägerin im Schriftsatz vom 01.12.2023 unter I.4. zu meinen scheint – nicht um eine Art Inhaberpapier, das den Inhaber gegenüber dem Aussteller berechtigt, die Paletten zu einem späteren Zeit- punkt herauszuverlangen, sondern lediglich um eine Quittung über den Erhalt von Paletten. Die Quittierung der Palettenbewegungen durch den Lagerhalter deutet indes nicht ohne Weite- res darauf hin, dass zwischen dem Lagerhalter und dem Frachtführer ein Tauschverhältnis begründet werden soll. Sie kann ebenso gut dazu dienen, dass der Frachtführer gegenüber dem Absender Ansprüche aus einer Palettentauschvereinbarung nachweisen kann oder der Absender einen Nachweis darüber erhalten soll, welche Palettenzahl er aufgrund einer Verein- barung mit dem Empfänger oder Lagerhalter von diesem zurückzuerhalten hat. Regelmäßig wissen weder der Frachtführer noch der Empfänger, welche Vereinbarungen der jeweils ande- re mit dem Absender hinsichtlich der Lademittel getroffen hat. Daher kann aus der Ausstellung einer Quittung nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Ausstellers geschlossen wer- den, gegenüber demjenigen, dem die Quittung übergeben wird, für den Saldo einstehen zu wollen. Aus dem Text der Palettenbegleitscheine ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Beklagte sich zur Erstattung verpflichten wollte. Zwar heißt es dort: „Paletten, die wir nicht innerhalb eines Monats zurückerhalten, müssen wir Ihnen in Rechnung stellen“. Da es sich aber um ein For- mular der Beklagten und nicht der Klägerin handelt, ist diese Erklärung allenfalls der Beklagten zuzurechnen, die sich damit eines Rechts berühmt, einen Ausgleich für von ihr gestellte Palet- ten verlangen zu können. Die Übernahme einer Verpflichtung in Bezug auf erhaltene Paletten wird damit gerade nicht erklärt. 6. Die vom Landgericht angenommene Haftung der Beklagten aufgrund Rechtsscheins schei- tert schon daran, dass die Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrags bis Oktober 2017 da- von ausging, dass die D. oder deren „Verkaufsbüro“ (gemeint ist wohl die Streithelferin) den Wareneingang, die Lagerhaltung und die Kommissionierung durchführte, und erst dann von den tatsächlichen vertraglichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt wurde (LGA 12 f., 88, 90, 274). (Erst) danach forderte sie die Beklagte zum Ausgleich der Palettenschulden aus den Jahren 2014 und 2015 auf (LGA 13). Von der Führung eines Palettenkontos durch die Be- klagte hatte sie keine Kenntnis (LGA 28). Ging die Klägerin jedoch nicht davon aus, dass die Beklagte die Lagerverwaltung betrieb, kann sie auch nicht auf einen dahingehenden Rechts- schein vertraut haben.

Seite 10 II. Die Klägerin kann auch aus Bereicherungsrecht keinen Anspruch gegen die Beklagte herlei- ten. Sofern eine Leistung an die Beklagte vorliegt, war Leistender nicht die Klägerin, sondern die D. als Absender, für die die Klägerin in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Frachtvertrag das Frachtgut einschließlich der mit diesem verbundenen Paletten ablieferte (Leu, TranspR 2016, 180, 187). Gleichzeitig liegt eine Leistung der Klägerin an die D. aufgrund des Transportvertrags vor. In einem solchen Dreiecksverhältnis vollzieht sich der Berei- cherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGH, Urteil vom 22.09.1983 – VII ZR 47/83, Rn. 7; Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, Rn. 9, jeweils zi- tiert nach juris). Bereicherungsansprüche konnten indes vorliegend nicht entstehen, da sowohl die Leistung der Klägerin an die D. als auch deren Leistung an die Beklagte jeweils mit Rechtsgrund erfolgte. Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch die von Leu (TranspR 2016, 180, 187) erwogene Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen, in denen bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Anwei- sendem ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungs- empfänger bejaht wird, wenn der Empfänger nach der mit dem Anweisenden im Valutaver- hältnis getroffenen Regelung die Leistung unentgeltlich erhielt (BGH, Urteil vom 22.09.1983 – VII ZR 47/83, Rn. 14, zitiert nach juris). Denn es mangelt hier jedenfalls an einem fehlerhaften Deckungsverhältnis, da die Beklagte die Leistung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund der Vereinbarungen mit der D. erhielt (Leu, a.a.O.; Knorre, TranspR 2016, 188, 190). Allein ein wirtschaftliches Kompensationsinteresse des rechtlich einwandfrei Angewiesenen rechtfertigt entgegen der Ansicht von Leu nicht die Anwendung der bereicherungsrechtlichen Grundsätze. III. Die Beklagte war der Klägerin nicht aus § 985 BGB zur Herausgabe der angelieferten Palet- ten verpflichtet. Durch die Übergabe des palettierten Transportgutes an der Beladestelle an die Klägerin erwarb diese nicht das Eigentum an den Lademitteln (Knorre, TranspR 2019, 293, 294 f.). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.

Seite 11 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. K. F. K.

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