None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 711/22
Seite 1 von 13 Oberlandesgericht Dresden Familiensenat Aktenzeichen: 21 UF 711/22 Amtsgericht Hoyerswerda, 3 F 485/16 BESCHLUSS In der Familiensache A. A., geboren am … .2012, bei Pflegeeltern, - Betroffene und Beschwerdeführerin - Verfahrensbeistand: B., … Vormund und Pflegeeltern: A. C. und B. C. Verfahrensbevollmächtigte: … Rechtsanwälte, … Weitere Beteiligte: B. A., … Verfahrensbevollmächtigte: - Vater und Beschwerdeführer - Rechtsanwältin … Landratsamt xxx, Jugendamt, … wegen Regelung des Umgangs hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H., Richter am Oberlandesgericht K. und Richter am Amtsgericht Dr. R. aufgrund der Anhörung vom 24.06.2024
Seite 2 von 13 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familien- gericht - Hoyerswerda vom 23.08.2022 in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Umgang des Vaters mit dem minderjährigen Kind A. A., geb. am … 2012, bis zum 31.12.2026 ausgeschlossen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Betroffene ist die am … 2012 geborene Tochter des Vaters B. A.. Zur Mutter, C. A., hat A. nur unregelmäßig, in größeren Abständen Kontakt. Mit Beschluss vom 02.10.2013 entzog das Amtsgericht - Familiengericht - Dresden (Az.: 304 F 3744/12) beiden Eltern die elterliche Sorge und übertrug sie auf einen Vormund. A. wurde im Februar 2014 in Obhut genommen und lebt seit Herbst 2014 im Haushalt ihrer Pflegeeltern, den Eheleuten C.. A. ist zu 80 % schwerbehindert mit den Merkzeichen B, G und H. Für sie werden Leistungen der Pflegeversicherung mit dem Pflegegrad 4 bezogen. Sie besucht ein Förderzentrum im Bereich geistige Entwicklung und wird in einem 1:2-Setting beschult. Dem liegen folgende Diagnosen zugrunde: Reaktive Störung des Kindesalters, Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) und leichte Intelligenzminderung mit sonstiger Verhaltensstörung. Seit dem Jahr 2014 nahm der Vater unregelmäßig und in größeren Abständen begleitete Umgänge mit A. wahr. Der letzte begleitete Umgang fand am 08.02.2022 statt. Seit dem 08.03.2024 sind die Pflegeeltern auch gemeinschaftliche Vormünder von A.. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2022 wurde das Umgangsrecht des Vaters da- hingehend geregelt, dass begleitete Umgänge an sechs Terminen im Jahr im Umfang von ei- ner Stunde stattfinden sollten. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater unbegleitete Umgänge einmal monatlich im Wech- sel für vier oder acht Stunden sowie die Verpflichtung des Amtsvormunds, vierteljährlich einen umfassenden Bericht über A. Entwicklung mit aktuellem Foto vorzulegen. Der Vater be-
Seite 3 von 13 mängelt, dass der Vormund den Umgang nach Gutdünken bestimme. Der Vater sei völlig un- gefährlich und befinde sich lediglich in der unrealistischen Traumvorstellung, er könne irgend- wann ein normales Familienleben mit A. führen. Er liebe seine Tochter und wolle viel Zeit mit ihr verbringen. Er sei weder aggressiv noch laut während der Umgänge. Er wolle mit dem Mädchen in den Zoo gehen, Eis essen, auf den Weihnachtsmarkt und mit dem Hund spazie- ren. Eine Umgangsbegleitung mit bis zu fünf Personen sei für ihn unzumutbar. Die Umgänge seien von übermäßigen Restriktionen belastet. Die Pflegeeltern seien wenig mitwirkungsbereit hinsichtlich der Vorbereitung und Einstimmung des Kindes auf Umgänge und Telefonate mit dem Vater. Er akzeptiere das Alltagsleben bei der Pflegefamilie, erhalte aber zu wenige Infor- mationen. Da mit den Umgängen keine Kindeswohlgefährdung verbunden sei, bleibe deren gerichtlich angeordnete Zahl zu gering. Mit der vom vormaligen Vormund eingelegten und den aktuellen Vormündern aufrechterhalte- nen Beschwerde des Kindes wird die Aussetzung des Umgangs begehrt. Dem Vater sei auf- zugeben, eine Herkunftselternberatung aufzusuchen. Er müsse die Fähigkeit erwerben, das Pflegeverhältnis zu akzeptieren und seine eigenen Anteile an der Entwicklung der Verhältnisse aufzuarbeiten und zu reflektieren. Es werde dem Kindeswohl nicht gerecht, wenn er weiterhin an der Rückkehr A. in seinen Haushalt festhalte. Die Aussetzung des Umgangs ergebe sich auch aus den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Kindes. Verfahrensbeistand und Jugendamt befürworteten einen Ausschluss des Umgangs. Ergänzend wird auf die Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Familiengerichts so- wie die gewechselten Schriftsätze und Schreiben der Verfahrensbeteiligten, die Protokolle und Vermerke beider Instanzen sowie das eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genom- men. II. 1. Die Beschwerden des Vaters und des betroffenen Kindes sind zulässig. Für das Kind hat zu- nächst der ursprüngliche Vormund Beschwerde eingelegt. Die Pflegeeltern, die seit 08.03.2024 gemeinschaftliche Vormünder sind, haben die Beschwerde aufrechterhalten. 2. Die Beschwerde des Kindes ist überwiegend begründet. Die Beschwerde des Vaters ist un-
Seite 4 von 13 begründet. Der Umgang des Vaters ist bis zum 31.12.2026 auszuschließen. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils mit dem Kind ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer darf der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Ein Ausschluss des Umgangs kommt nur als äußerstes Mittel in Betracht, wenn ein milderes Mittel zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls ausscheidet. Er ist regelmäßig zu befristen (vgl. zum Maßstab BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 18 ff.; FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 UF 12/22 -, juris Rn. 24; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 Rn. 286 f.). Ein Umgangsausschluss von langer Dauer liegt vor (Staudinger/Dürbeck, a.a.O., Rn. 285). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend per- sönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 18; FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17). Eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um - wie nach den bereits zitierten gesetzlichen Voraussetzungen verlangt - eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechts- positionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grund- rechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, jeweils a.a.O.). a) Es gibt erhebliche Gefährdungsmomente für das Kindeswohl, die von den Umgängen aus- gehen, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese bereits für sich be- trachtet ausreichende Grundlage für die Annahme einer konkreten Kindeswohlgefährdung sein könnten, auf die allein ein Umgangsausschluss gestützt werden könnte (dazu unten b)). Sie sind jedoch angesichts der hohen Sorgfaltsanforderungen, die an die Feststellung des Sach- verhalts zu stellen sind, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. In der Vergangenheit gab es wiederholt Umgänge, die dem Kindeswohl zumindest phasenweise sehr abträglich waren. Es bestünde das Risiko, dass auch der Verlauf künftiger Umgänge möglicherweise wieder zu ei- ner konkreten Gefahr sich verdichten oder in eine tatsächliche erhebliche Beeinträchtigung
Seite 5 von 13 des Kindeswohls umschlagen könnte. Aus diesem Grund wären derzeit ohnehin allenfalls stundenweise und begleitete Umgänge in Betracht gekommen. aa) Bereits während des Aufenthalts A. im Haushalt ihrer Eltern wurden erhebliche Defizite der Erziehungsfähigkeit der Eltern festgestellt und in einem Gutachten der Sachverständi- gen SV1 vom 04.06.2013 beispielsweise ihre Beziehungsfähigkeit verneint (Gutachten vom 04.06.2013, S. 28, Bl. 40 dA). Das Zusammenleben war von Gewalttätigkeiten der Eltern ge- prägt, von Delinquenz und Straffälligkeit sowie einer hohen Impulsivität (Gutachten vom 04.06.2013, S. 15 ff., 26, Bl. 33 ff. und 39 dA). Weil die Eltern mit der Betreuung von A. überfordert waren, erfolgte nach dem Entzug des Sorgerechts mit Beschluss vom 02.10.2013 die Inobhutnahme im Februar 2014. Bereits seit dem Jahr 2014 finden die Umgänge fast aus- schließlich begleitet statt, u.a. weil der Vater in einer für das Kindeswohl nicht zuträglichen Weise die körperliche Nähe sucht, A. beispielsweise schon als kleines Kind gegen ihren Willen hochriss und küsste (Bl. 48 dA). Seit Beginn des Verfahrens werden von den Pflegeeltern Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgangskontakten beschrieben. So sei A. etwa in den folgenden Nächten mehr- mals aufgewacht und habe geträumt, dass ein Vogel komme und sie holen wolle. Auch habe sie bereits im Jahr 2016 selbstverletzendes Verhalten nach den Umgangskontakten (Bl. 48 dA) gezeigt. A. wirke nach den Umgängen verstört und esse schlecht. Bei der Würdigung der Angaben der Pflegeeltern darf nicht außer Betracht bleiben, dass ihr Verhältnis zum Vater - auch wegen seiner wiederholt vorgetragenen Rückführungswünsche - angespannt ist und es in der Vergangenheit Konflikte gab. Der Vater hat den Pflegeeltern immer wieder vorgeworfen, sich nicht ausreichend für das Gelingen des Umgangs einzusetzen. Manchen Umgangsbe- richten aus dem Zeitraum 2021/2022 sind punktuelle Beschreibungen zu entnehmen, die im Sinne einer reservierten Haltung der Pflegeeltern gegenüber den Umgangswünschen des Va- ters gewertet werden könnten. Andererseits wären ohne ihre Mitwirkung an den Umgängen aufgrund der engen Bindung A. zu den Pflegeeltern die Begegnungen zwischen Vater und Kind kaum möglich gewesen. A. hat im Haushalt der Pflegeeltern freien Zugriff auf ein Foto- album, das Aufnahmen des Vaters enthält. Die Sachverständige hat die Berichte der Pflegeel- tern bereits im Gutachten vom 17.06.2017 als differenziert und realitätsnah betrachtet. Es ge- lang der Familie, auch positive Aspekte der Umgänge zu benennen (Gutachten vom 18.06.2017, S. 41, Bl. 170 dA). Zudem findet der Umgang mit der Mutter, sofern diese dazu bereit ist, mit Unterstützung der Pflegeeltern unproblematisch statt. Es kann trotz aller Span- nungen nicht angenommen werden, dass es ihnen vor allem darum geht, die Eltern weitestge- hend aus dem Leben A. zu drängen. Ihre Angaben können deshalb nicht ohne Weiteres
Seite 6 von 13 als unwahr und durch eine Abschottung des Kindes motiviert betrachtet werden. Ihre Darstel- lungen geschahen gegenüber unterschiedlichen Beteiligten. Gegenüber dem Jugendamt schilderten die Pflegeeltern wiederholt, dass es nach Umgängen zu Verhaltensauffälligkeiten, Alpträumen und Essstörungen komme (Bl. 407, 504 dA); ähnlich auch gegenüber der Um- gangsbegleiterin Frau D. (Gutachten vom 18.06.2017, S. 26, Bl. 155 dA). Dem Verfahrens- beistand berichteten sie von Fieber, Bauchweh und Unwohlsein nach den Umgängen (Bl. 502 Rs dA). Ähnlich äußerten sie sich in der Anhörung vor dem Familiengericht (Bl. 503 dA) und gegenüber der Sachverständigen. Diese hielt die Angaben der Pflegeeltern für glaubhaft (Bl. 142 d.A.). Die Darstellungen von den Verschlechterungen nach Umgängen, die in der Anhö- rung vom 23.10.2023 wiederholt wurden, erscheinen auch deshalb plausibel, weil A. ohnehin schon zahlreiche Belastungen aufweist, insbesondere eine kombinierte Entwicklungsstörung (Attest der Kinderärztin E. vom 13.01.2021, Bl. 410 dA; Gutachten vom 18.06.2017, S. 26, Bl. 155 dA), und untergewichtig ist (Ärztliches Attest vom 13.01.2021, Bl. 410 dA). Das Untergewicht ist eines der Merkmale der vorgeburtliche Alkoholexposition (Ärztliches Attest der F. vom 13.10.2016, Bl. 92 dA; weitere Merkmale für Schädigung durch vorgeburtlichen Alkoholkonsum bei A.: Minderwuchs, kraniofaziale Dysmorphie, strukturelle/ funktionelle ZNS- Störung, Mikrozephalus). bb) Die Sachverständige SV1 hat bei A. eine reaktive Bindungsstörung festgestellt, die sich aus den häufigen Wechseln der Bezugspersonen im frühkindlichen Alter ergibt, und zu Verlustängsten gegenüber ihren Pflegeeltern führt (Gutachten vom 18.06.2017, S. 38, Bl. 167 dA; vgl. auch Attest der Kinderärztin E. vom 13.01.2021, Bl. 410 dA). Die Gutachterin geht von keiner verinnerlichten Bindungsrepräsentanz gegenüber dem Vater aus. Wichtigste Grundvoraussetzung für den Kontakt des Vaters zu seiner Tochter ist nach den Feststellun- gen der Sachverständigen die Akzeptanz des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern und die Akzeptanz der Besonderheit von A. und die damit einhergehenden Forderungen, die das Mädchen an ihre Umwelt stellt. Die Sachverständige empfahl zum damaligen Zeit ausschließ- lich begleitete Umgänge (Gutachten vom 18.06.2017, Zusammenfassung S. 42 ff., Bl. 172 ff. dA). cc) Diese außergewöhnlich vulnerable Situation des Kindes stößt auf ein sehr begrenztes und mindestens zeitweise fehlendes Vermögen des Vaters, sich einfühlsam auf die besonderen Bedürfnisse A. einzustellen. Bereits bei einer am 04.04.2017 vorgenommenen Interakti- onsbeobachtung der Gutachterin nutzte der Vater häufig Themen wie Schmerz, Tod und böse Gestalten, die die damals fünfjährige A. verunsicherten und zuweilen erschreckten (Gutach- ten vom 18.06.2017, S. 24, Bl. 153 dA). Auch in einem weiteren Umgang, der von der Gutach-
Seite 7 von 13 terin beobachtet wurde, verbalisierte der Vater zunehmend beunruhigende und altersunange- messene Sätze, richtete den Fokus auf Aggressivität, Gewalt und Tod. Für die Anwesenden war er kaum mehr zu begrenzen. Sein hohes Aggressionspotential wurde deutlich. Dabei zeigte er kaum bedürfnisangemessene Empathie und Feingefühl für die Befindlichkeiten sei- ner Tochter. Zeichen von Vermeidung und Angst waren bei A. wahrnehmbar (Gutachten vom 18.06.2017, S. 29, Bl. 158 dA). Zusammenfassend geht die Gutachterin in diesem Gut- achten davon aus, dass der Vater ein erhöhtes Aggressionspotential auf die verbale Ebene überträgt und im Austausch mit seiner Tochter überzufällig oft Themen wie Gewalt, Unfälle, Tod, Krankheiten und böse Gestalten thematisiert. Es gelingt ihm nicht, trotz Hinweisen der Umgangsbegleiterin, die Feinfühligkeit gegenüber seiner Tochter zu entwickeln. Der Vater ver- fügt auch aus einer kognitiven Überforderung heraus nicht über die Kompetenzen, die nonver- balen Signale des Kindes zu interpretieren und zeitnah und angemessen darauf zu reagieren. Eine durchgehend angemessene, liebevolle und einfühlsame Kommunikation mit A. war nicht wahrnehmbar, vielmehr unterlag sie deutlichen Schwankungen, die einen unbegleiteten Umgang als gefährdend für das psychische Wohl des Kindes erscheinen ließ (Gutachten vom 18.06.2017, S. 40, Bl. 169 dA). Der Vater zeigte nach Ansicht der Gutachterin kaum Verständ- nis für die störungsbedingten Bedürfnisse des Kindes (bestätigt im Gutachten vom 28.08.2023, S. 57). Obwohl dem Vater wiederholt nahegelegt wurde, den Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeel- tern zu akzeptieren, es sich dabei gerade auch um eine den Umgang erleichternde Voraus- setzung handelt, hat der Vater immer wieder am Ziel der Rückführung des Kindes festgehal- ten und dies auch zum Ausdruck gebracht (Bl. 409 ff. dA). Die Vorstellung von einer Rückkehr in seinen Haushalt hat der Vater wohl auch bis zuletzt nicht aufgegeben. Sie klingt auch in der eigenen Beschwerde weiter an. Dies führt zu einem Erschwernis für die Voraussetzungen des Umgangs, verunsichert das Kind und auch die Pflegeeltern. Auch der Senat konnte sich in den Anhörungen ein Bild davon machen, dass der Vater eine sehr vereinfachte Vorstellung von der Wiederaufnahme der Umgänge hat. Er sieht die Ableh- nung der Tochter vor allem im Verhalten der Pflegeeltern begründet und meint, mit „gutem Zu- reden“ sei der Umgang unschwer und wohl auch unbegleitet umstandslos möglich. Versu- chen, sich der für A. schwierigen Situation emotional und gedanklich anzunähern, ist der Vater kaum zugänglich. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in der Schilderung eige- ner wahrgenommener Verletzungen und Enttäuschungen, häufig eingeleitet mit der Aufforde- rung, sich doch einmal in seine Lage zu versetzen. Seine Reaktionen sind im Hinblick auf die Länge des Verfahrens, die von ihm als Kränkung empfundenen Umgangsbeschränkungen
Seite 8 von 13 und als restriktiv wahrgenommenen Verhaltensweisen anderer Beteiligter in weiten Teilen nachvollziehbar. Allerdings stehen ihm diese Verletzungen im Weg, um einen realistischen Blick für das Mögliche unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Einschränkungen und Entwicklungsverzögerungen des Kindes zu gewinnen. Ein Umgang, der die jeweils aktuellen Bedürfnisse des Kindes außer Acht lässt und vorrangig der Kompensation ausgefallener Um- gänge oder sonstiger auf der Elternebene in der Vergangenheit erlittener Nachteile dient, wür- de den Maßstab von § 1684 BGB verfehlen. Zur Prüfung der Frage, welche Auswirkungen aktuell von den Umgängen auf das Kindeswohl zu erwarten wären, hat der Senat ein neues Gutachten eingeholt. Träten die beschriebenen negativen Begleitumstände der Umgänge wieder auf, befürchtet die Sachverständige eine Sta- gnation der Entwicklung des Kindes. Das Mädchen reagiert auf Veränderungen dramatisch und benötigt lange Zeit, wieder auf ihr kindliches Funktionsniveau zurückzukommen. Ein durchschnittlicher Maßstab kann dabei nicht angelegt werden (Gutachten vom 28.08.2023, S. 55). Die Sachverständige geht davon aus, dass der Umgang eine Belastung für A. dar- stellt und Symptome mit größerer Verzögerung auch erst Tage nach dem Umgang auftreten können. Das Kind erlebt den Umgang als Belastung und zeigt entsprechende Auffälligkeiten (Anhörung vom 23.10.2023, Bl. 142 ff. dA). Durch den Umgang kommt es zum Stress und Ausbruch aus den Routinen des Kindes. Dies führt zu Auffälligkeiten sowie Unruhe und Irrita- tionen, die A. kaum verarbeiten kann. Mittelfristig ist deshalb von Stagnation, vielleicht auch Retardierung im Verhalten auszugehen, wenn der Umgang fortgesetzt würde (Gutachten vom 28.08.2023, S. 56). Dabei soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass es insbesondere am 30.06.2021, 17.08.2021 und 08.02.2022 Begegnungen zwischen Vater und Kind gab, die mindestens phasenweise kindgerecht waren und auch von anderen Beteiligten als angemessen betrachtet wurden. Dass aber auch solche Kontakte von einer erheblichen Spannung begleitet und deshalb auch gefährdend sind, wird etwa daraus deutlich, dass vor dem Umgang am 30.06.2021 der Vater auf die Pflegeeltern schimpfte und immer wütender wurde. Auch zur Umgangsbegleiterin trat mindestens ein gespanntes Verhältnis ein (vgl. Bericht vom 09.07.2021, Bl. 456 ff. dA). dd) Erschwert wird die Umgangswahrnehmung dadurch, dass sie in eine verfestigte Konflikt- situation zwischen dem Vater und den Pflegeeltern eingebettet ist. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist die Pflegefamilie für den Vater als Feindbild manifestiert. Die Span- nungen auf der Erwachsenenebene übertragen sich dabei auch auf das Kind und verunsi- chern A. (Gutachten vom 28.08.2023, S. 55). Die Situation zwischen dem Vater und der
Seite 9 von 13 Pflegefamilie wird dabei als zunehmend rigide und kaum mehr veränderbar betrachtet. Gleich- zeitig wäre die Begleitung des Umgangs durch die Pflegeeltern erforderlich, um A. eine Rückbindung und Stabilisierung zu ermöglichen (Anhörung vom 23.10.2023). Aufgrund der verhärteten Fronten zwischen Vater und Pflegeeltern entsteht bei A. eine ständige Bin- dungskontrolle. Sie hat große Trennungsängste. ee) Es ist nach den Feststellungen der Sachverständigen zu erwarten, dass sich die Verwei- gerungshaltung von A. in Zukunft noch verfestigen wird. Für die Umgänge wäre zudem er- forderlich, dass eine weitere unabhängige Person anwesend ist, die für A. positiv besetzt sein müsste. Die Anforderungen an einen solchen Umgang wären hoch. b) Der Senat hat auch die Einwände des Vaters gegen die gutachterlichen Darstellungen, ins- besondere im Schriftsatz vom 25.09.2023, berücksichtigt. Größtenteils konnte dem durch Nachfragen bei der Sachverständigen in der Anhörung vom 23.10.2023 Rechnung getragen werden. Im Übrigen kommt es auf viele dieser Gesichtspunkte nicht an, weil zwischenzeitlich der Kindeswille ein entscheidender Gesichtspunkt ist, der zumindest der vorübergehenden Umgangsdurchführung entgegensteht. Die ablehnende Haltung des Kindes lässt derzeit keine Umgangsdurchführung zu. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksich- tigen (BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 19; FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwunge- ner Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit u.U. mehr Schaden verursachen als nutzen (BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 20; FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beru- hender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfer- tigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG, jeweils a.a.O.). Eine feste Grenze, ab welchem Alter dem Kindes- willen der Vorrang einzuräumen ist, existiert nicht. Prüfkriterien sind insoweit die Zielorientie- rung, die Intensität, die Stabilität und die Autonomie des Kindeswillens. Mit zunehmenden Alter kommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 UF 12/22 -, juris Rn. 27; OLG Bremen, Beschluss vom 21.11.2017 - 5
Seite 10 UF 81/16 -, juris Rn. 17). Ob zudem ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen ist, ist eine Frage der Reichweite der Amtsermittlungspflicht im Einzelfall und auch des Alters des betroffenen Kindes. Bei Kindern ab 12 Jahren wird der Kindeswille altersbe- dingt für eher oder sehr beachtlich gehalten und auch die Einholung eines Sachverständigen- gutachtens in der Regel nicht verlangt (vgl. zum Ganzen: Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 Rn. 304, mit Praxisbeispielen bei Kindern ab 12 Jahre Rn. 312; vgl. auch die Nachwei- se bei OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 27). A. lehnt den Umgang derzeit ab. aa) Der Kindeswille ist als stabil zu betrachten. Der letzte Umgang fand am 08.02.2022 statt. Spätestens seit der richterlichen Anhörung vom 03.08.2022 ist dokumentiert, dass A. den Vater nicht sehen möchte. Bestätigt wird dies durch die wiederholten Angaben der Pflegeel- tern gegenüber unterschiedlichen Beteiligten. Die Verfahrensbeiständin hat in ihren Stellung- nahmen vom 23.10.2023 und 22.04.2024 zum Ausdruck gebracht, dass A. nicht zum Vater wolle, keine Bindung und keine Beziehung zu ihm habe und zuletzt den Umgang vehement abgelehnt habe. Auch die Sachverständige geht in ihrem schriftlichen Gutachten vom 28.08.2023 davon aus, dass A. keinen Umgang möchte (S. 53). Die Sachverständige hat sowohl im Gutachten wie auch in ihren ergänzenden Ausführungen in der Anhörung vom 23.10.2023 wiederholt und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Kind aus psychologi- scher Perspektive keinen Vorteil und insbesondere keinen emotionalen Nutzen aus dem Um- gang ziehen könne, sondern allenfalls eine Gefährdung der Entwicklung oder Stagnation der Entwicklung eintrete. Aus psychologischer Sicht würde sie daher mittlerweile gar keinen Um- gang mehr empfehlen (Anhörung vom 23.10.2023, Protokoll S. 5, Bl. 144 dA). bb) Der ablehnende Wille ist auch zielorientiert und intensiv. Im Hinblick auf die Umgangser- fahrungen im 2. Halbjahr 2021 und Anfang 2022 beauftragte der Senat die Gutachterin mit der Durchführung von aktualisierenden Interaktionsbeobachtungen. Diese waren jedoch aufgrund des ablehnenden Kindeswillens nicht durchführbar. Im Gespräch mit der Sachverständigen brachte A. wiederholt und eindeutig zum Ausdruck, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Sie bekomme dadurch schlechte Gedanken, sie schlafe schlecht. Sie träume davon, dass Monster sie verfolgen würden und „Papa B.“ böse sei. Während sie angab, die Mama C. wiedersehen zu wollen und dabei laut und freudig wirkte, gab sie gegenüber der Gutachterin an, den Vater nicht wieder treffen zu wollen. Sie ließ sich das von der Gutachterin sogar versprechen. A. lehnte auch eine Begegnung der Pflegeeltern mit dem Vater vehement ab. Im Ergebnis konnte die Sachverständige A. nicht davon überzeugen, sich auf einen Kontakt
mit dem Vater einzulassen. Das Mädchen zeigte körperliche Unruhe und begann, die Situation verlassen zu wollen. Die Sachverständige sah keine Möglichkeit, einen Umgang anzubahnen und durchzuführen. Aus der schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 17.03.2024 entsteht nicht der Eindruck, dass sie die Bemühungen vorschnell eingestellt hätte. Vielmehr ist dem Schreiben zu entnehmen, dass es sich um ein längeres Gespräch der Sachverständigen handelte, in dem sie wiederholt auf den möglichen Umgang mit dem Vater zurückkam. A. konnte nach den Ausführungen „nicht davon überzeugt werden“, sich auf einen Kontakt mit dem Vater ein- zulassen. Die Sachverständige schilderte dazu auch körperliche und situative Anknüpfungs- tatsachen. Dass der ablehnende Wille intensiv und zielorientiert ist, konnte der Senat in der persönlichen Anhörung des Mädchens erleben. Zwar mag A. Entwicklungsdefizite im kognitiven Bereich und in der Gefahrenantizipation aufweisen, doch trat sie in der Anhörungssituation sehr be- stimmt auf. Über Personen und Sachverhalte des Spiels war sie in vollem Umfang orientiert. Sie konnte spontan die im Juli stattfindende Operation an der Wirbelsäule datieren, hatte so- fort eine Vorstellung von „Papa B.“ und „Mama C.“. Die Unterschiede in der Bereitschaft zur Umgangswahrnehmung wurden deutlich. Trotz des offenbar weitgehend eingetretenen Kontaktabbruchs zur leiblichen Mutter hat sie diese „lieb“. Eine intensive Willensherausbil- dung in der Ablehnung des Umgangs und der Person des Vaters wurde auch durch die Verän- derung in der Körperhaltung und der Stimme des Kindes deutlich. A., die in der Anhörung beim Senat zuvor zugewandt und integrierend ihrem Spiel gefolgt war, nahm plötzlich eine an- gespannte Körperhaltung ein und reagierte distanziert bis abweisend, während sie wiederholt zum Ausdruck brachte, den Vater nicht sehen zu wollen. Die Angaben wirkten dabei auch nicht lediglich rezitierend und teilnahmslos wiedergegeben, sondern kamen aus ihr selbst her- aus. Dabei übersieht der Senat nicht, dass A. zur Begründung u.a. anführte, der Vater habe sie gehauen, als sie ein Baby gewesen sei, woran sie sich naturgemäß nicht selbst erinnern kann. Die emotional vermittelten Botschaften zum Umgang (ziemlich schwierig, blöd, richtig schlecht, Alpträume) wirkten allerdings körpersprachlich und stimmlich authentisch. Es ist in Rechnung zu stellen, dass A. dem Konflikt zwischen Vater und Pflegeeltern aus- gesetzt ist und diesen spürt, wodurch es zu einer Rückkopplung auch in ihrem Empfinden und einer Parteinahme auf Seiten der Pflegeeltern kommen mag. Allerdings ist - wie bereits ausge- führt - auch ein auf bewusster oder unbewusster Beeinflussung beruhender Wunsch beacht- lich, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (BVerfG, FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Äußerungen des Kindes werden den tat- Seite 11
Seite 12 sächlichen Bindungsverhältnissen gerecht. Die Pflegeeltern nehmen seit fast zehn Jahren und damit während des gesamten für A. bestehenden Bewusstseinszeitraums die Elternrolle ein, während der Umgang mit dem Vater lediglich sporadisch stattfand und größtenteils pro- blembehaftet war. c) Aufgrund der wiederholten ablehnenden Äußerungen des Kindes sowie in Anbetracht der übereinstimmenden Stellungnahmen der Sachverständigen, des Jugendamts, der Verfahrens- beiständin und der Pflegeeltern als derzeitigen Vormündern sowie auch des bis vor kurzem bestellten langjährigen Vormunds ist der Umgang unter Abwägung aller Umstände befristet auszusetzen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der erneute Versuch einer Umgangsan- bahnung das Kind ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansät- ze machen würde, die dem Kindeswohl entgegenstehen (BVerfG, FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 20). A. ist 12 1/2 Jahre alt. Gerade mit Eintritt der Adoleszenz, also etwa zwischen 11 und 13 Jahren, ist zu erwarten, dass eine Entwicklung des Kindeswillens hinreichend weit fortgeschritten ist (OLG Bremen, a.a.O., juris Rn. 23). Die körperliche und geistige Entwick- lungsverzögerung steht dabei einer Berücksichtigung des Willens nicht entgegen (OLG Karls- ruhe, Beschluss vom 26.01.2022 - 2 UF 77/21 -, juris Rn. 3 f., 26 ff.). Bei der Abwägung aller Gefährdungsmomente für das Kindeswohl erlangen dann auch ergän- zend die bereits unter a) dargestellten Risiken der Umgangsdurchführung Beachtung. Insbe- sondere sind die wiederholt dargestellten Schwierigkeiten bei der Ernährung (Essensverwei- gerung) und das dargestellte Untergewicht des Kindes zu bedenken. Dass hier Probleme be- stehen, wurde ärztlich bescheinigt und ist nach dem physiologischen Gesamteindruck des Mädchens auch plausibel. d) Mildere Möglichkeiten sind nicht ersichtlich. Auch ein begleiteter Umgang ist von der Ableh- nung des Kindes umfasst. e) Der Ausschluss des Umgangs ist regelmäßig zu befristen. In vergleichbaren Fallgestaltun- gen wurden teilweise auch unbefristete Ausschlüsse des Umgangs bei ablehnendem Willen angeordnet (vgl. etwa auch die Fallgestaltung bei BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., OLG Karls- ruhe, Beschluss vom 26.01.2022 - 2 UF 77/21 -). Im Hinblick auf die in der Vergangenheit auch nach längeren Unterbrechungen stattgefundenen Umgänge erscheint eine Aussetzung des Umgangs bis zur Volljährigkeit unverhältnismäßig. Andererseits sind nach den bisherigen Erfahrungen wesentliche Änderungen in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht zu erwarten, so dass ein Umgangsausschluss für die Dauer von zweieinhalb Jahren sachgerecht er- scheint.
3. Im umgangsrechtlichen Verfahren gemäß § 1684 BGB können die Vormünder nicht verpflich- tet werden, regelmäßig Entwicklungsberichte und Fotoaufnahmen des Kindes an den Vater zu übermitteln. Dies ist Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB. Es handelt sich dabei um ein gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (OLG Brandenburg, NJW-RR 2010, 301 ff., juris Rn. 27; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 Rn. 107). Davon zu unterscheiden ist die gelegentlich im Rahmen von § 1684 BGB erörterte Frage, ob der umgangsberechtigte Elternteil während des Umgangs Fotos von dem Kind her- stellen oder eigene Fotos an das Kind übersenden darf (Staudinger/Dürbeck, a.a.O.). Zur Ver- meidung eines weiteren Gerichtsverfahrens wird jedoch angeregt, dem Vater entsprechende Entwicklungsberichte regelmäßig zu übersenden und - soweit dies dem Kindeswohl nicht wi- derspricht - auch Fotoaufnahmen. 4. Der Senat sieht davon ab, die vom früheren Vormund angeregte Auflage gegenüber dem Vater zu erteilen, an einer Herkunftselternberatung teilzunehmen. Ob und in welchem Umfang Bera- tungsauflagen Gegenstand umgangsrechtlicher Endentscheidungen sein können, ist in Recht- sprechung und Literatur nicht unumstritten (vgl. dazu den Überblick bei Staudinger/Dürbeck, a.a.O., Rn. 113a). Jedenfalls sind entsprechende Anordnungen nicht vollstreckbar (Staudinger/Dürbeck, a.a.O.). In den vergangenen Jahren wurde die Empfehlung einer ent- sprechenden Beratung wiederholt erörtert und dem Vater nahegelegt. Offenbar ist er dazu nicht bereit oder erkennt für sich keinen Sinn darin. Unter diesen Umständen erscheint auch die deklaratorische Erteilung einer solchen Auflage nicht weiterführend. Dessen ungeachtet sollte der Vater, wenn er an der Kontaktaufnahme zum Kind weiterhin ernsthaftes Interesse hat, trotz aller Enttäuschungen überlegen, wie er sich auch innerlich auf den Aufenthalt A. in der Pflegefamilie zunehmend einlassen und auf dieser Grundlage einen anerkennenden und wertschätzenden Zugang zum Kind und auch der Pflegefamilie finden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Dr. H. K. Dr. R. Seite 13
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Referenzen
- BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern 4x
- BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 711/22 1x
- 3 F 485/16 1x (nicht zugeordnet)
- 04 F 3744/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 UF 12/22 1x (nicht zugeordnet)
- 10 UF 81/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 UF 77/21 2x (nicht zugeordnet)