None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 W 472/24

    Leitsatz: Für die hinreichende Entschuldigung eines Zeugen ist neben dessen Verhinderung zum Termin auch deren rechtzeitige Mitteilung erforderlich. Unterbleibt diese, kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes auch dann in Betracht, wenn sich der Zeuge im Verhandlungszeitpunkt in Haft befand. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 30. Juli 2024, Az.: 4 W 472/24

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 472/24 Landgericht Leipzig, 08 O 1286/21 BESCHLUSS In Sachen S...... B......, ...... - Klägerin und Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D......, ...... gegen 1. ...... Praxis ......, ...... vertreten durch Prof. Dr. ...... - Beklagte und Beklagte - 2. ...... Betriebsgesellschaft mbH, ...... vertreten durch die Geschäftsführerin ...... - Beklagte und Beklagte - 3. ......Betriebsgesellschaft mbH, ...... vertreten durch die Geschäftsführerin ...... - Beklagte und Beklagte - 4. ...... Medical Ästhetik GmbH, ...... vertreten durch die Geschäftsführerin ...... - Beklagte und Beklagte - 5. Prof. Dr. ......, ...... - Beklagter und Beklagter - Prozessbevollmächtigte zu 1 - 5: S...... Rechtsanwälte, ...... wegen Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung hier: Beschwerde hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht Z...... und Richterin am Oberlandesgericht R...... ohne mündliche Verhandlung am 30.07.2024

    beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 08.12.2023 - 8 O 1286/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. In dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig begehrte die Klägerin die Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht wegen einer behaupteten behandlungsfehlerhaften ärztlichen Behandlung. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer - zum damaligen Zeitpunkt - als Zeugen unter Angabe des vorläufigen Beweisthemas mittels einfachem Brief geladen. Zum Verhandlungstermin am 08.12.2023 ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Nachdem seine ordnungsgemäße Ladung festgestellt wurde, hat das Landgericht gegen ihn mit Beschluss vom gleichen Tag wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 380 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt und ihm die entstandenen Kosten auferlegt. Nach Zustellung der Zahlungsaufforderung per PZU am 09.01.2024 hat der Beschwerdeführer mit einem am 15.01.2024 beim Landgericht eingegangenen Schreiben gegen den Erlass des Ordnungsgeldes und die Auferlegung weiterer Kosten Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er vom 23.11.2023 bis zum 12.12.2023 von den Behörden in Untersuchungshaft gefangen gehalten worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat er auf die Staatsanwaltschaft Leipzig verwiesen, die diese Angaben mit Schreiben vom 19.01.2024 bestätigte. Das Landgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 05.07.2024 über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers entschieden und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Der entsprechend dem inhaltlichen Begehren als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.01.2024 gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und die Auferlegung der Kosten mit Beschluss des Landgerichts vom 08.12.2023 ist zulässig, §§ 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO, jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhängt und ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, weil er als Zeuge im Termin am 08.12.2023 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Nach § 381 Satz 1 ZPO muss ein Zeuge unverzüglich nach dem Erkennen seiner Verhinderung diese dem Gericht mitteilen, um so ein „Platzen“ des Termins zu vermeiden und unnötige Kosten zu ersparen. Kennt der Zeuge die Verhinderung schon einige Zeit vor dem Termin, so ist er nicht entschuldigt, wenn er diese erst nach dem Termin mitteilt. Liegt ein genügender Entschuldigungsgrund vor, erfolgt die Entschuldigung jedoch nicht rechtzeitig, dann dürfen Maßnahmen nach § 380 ZPO gem. § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO dennoch

    nicht ausgesprochen werden, wenn den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft; dies muss mit den Mitteln des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht werden (BeckOK ZPO/Scheuch/Thönissen, 53. Ed. 1.3.2024, ZPO § 381 Rn. 3). Der Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Inhaftierung den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, so dass sein Ausbleiben im Termin selbst genügend entschuldigt ist. Er hat seine Verhinderung dem Gericht aber nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt, denn er wurde bereits am 23.11.2023 inhaftiert, während der Verhandlungstermin erst 14 Tage später stattgefunden hat. Er hat auch nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts innerhalb der gesetzten Frist keine Gründe mitgeteilt, die das Unterlassen einer unverzüglichen Mitteilung hinreichend entschuldigen würden, obwohl er anwaltlich vertreten war und ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. S...... Z...... R......

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