None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 109/25

Leitsatz: Merkosten, die im gerichtlichen Verfahren dadurch entstehen, dass ein Anspruch gegen zwei Gesamtschuldner durch Einleitung zweier Mahnverfahren und zweier (später auf Antrag der Gläubiger verbundene) daraus resultierende Klagen verfolgt wird, sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig, wenn die getrennte Verfolgung nicht auf sachlichen Gründen beruht. OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 9. April 2025, Az.: 12 W 109/25

Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 109/25 Landgericht Chemnitz, 6 O 773/24 BESCHLUSS In Sachen ...... Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin ......, ...... - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: H...... Rechtsanwälte, ...... gegen 1. R...... W......, ...... - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O...... B......, ...... 2. K...... W......, ...... - Beklagte und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T......, O......, M......, ...... wegen Darlehensrückzahlung hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 09.04.2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 20.12.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts Chemnitz vom 22.10.2024 zu erstattenden Kosten werden einschließlich Gerichtskosten in Höhe von 480,00 € festgesetzt auf 3.103,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.11.2024. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 an die Klägerin aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteils des Landgerichts Chemnitz vom 22.10.2024 weitere 1.375,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 05.11.2024 zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 04.11.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der Klägerin im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen. G r ü n d e : I. Der Beklagte zu 1 wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit, wie Mehrkosten, die durch die Einleitung zweier getrennt eingeleiteter, später verbundener Mahn- und Klageverfahren gegen zwei Gesamtschuldner entstanden sind, gegen ihn festgesetzt worden sind. Die Beklagten hatten - damals miteinander verheiratet - einen Kredit bei der Klägerin aufgenommen. Nach ihrer Trennung wurde das Darlehen notleidend und von der Klägerin gekündigt. Die klagende Bank beauftragte ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung ihrer Forderungen. Während die Beklagte zu 2 auf Anschreiben des Inkassounternehmens nicht reagierte, meldete sich für den Beklagten zu 1 dessen späterer Prozessbevollmächtigter am 09.10.2023 mit der Mitteilung, dass der Beklagte zu 1 einkommenslos und weder in der Lage noch bereit sei, Zahlungen auf das Darlehen für das frühere Familienheim zu leisten; es solle die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen werden. Das von der Klägerin beauftragte Inkassounternehmen teilte darauf mit E-Mail vom 23.10.2023 mit, dass das Verhältnis zwischen den Beklagten für die Gläubigerin unerheblich sei; vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1 angabegemäß zahlungsunfähig und nicht bereit sei, Zahlungen zu leisten, werde eine letzte Möglichkeit gegeben, diese Einstellung zu überdenken und einen Rückzahlungsvorschlag zu unterbreiten sowie einen geeigneten Nachweis zur Zahlungsunfähigkeit zu überreichen. Sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werde, werde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Am 06.11.2023 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 Unterlagen zum Einkommen ohne ein Angebot für eine Ratenzahlung beizufügen. Am 17.11.2023 verlangte das Inkassounternehmen mit Fristsetzung vom 04.12.2023 weitere Angaben vor allem im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 1 nach seinen Behauptungen nur über monatliches Einkommen von 100,00 € verfüge. Am 20.11.2023 beantragte das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid gegen die Beklagte zu 2.

Nachdem am 28.11.2023 der Beklagte zu 1 den Auskunftsbogen ausgefüllt zurückgesandt, aber wiederum keinen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet hatte, wurde am 16.12.2023 auch gegen den Beklagten zu 1 ein Mahnverfahren eingeleitet. Beide Beklagten legten durch verschiedene Rechtsanwälte Widerspruch gegen die Mahnbescheide ein. Mit den jeweiligen Anspruchsbegründungsschriften regte die Klägerin die Verbindung der beiden Prozesse im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten an. Mit Beschluss vom 14.10.2024 verband das Landgericht die beiden Verfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2024 erkannten die Beklagten den Anspruch an, so dass ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde, mit dem u.a. den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin beantragt, gegen die Beklagten insgesamt 6.465,63 € festzusetzen. Darin enthalten sind zweimal eine 1,3 Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, 3100 VV RVG in Höhe von 1.136,20 € und zweimal die Post- und Telekommunikationspauschale nach 07002 VV RVG in Höhe von 20,00 € jeweils nebst Mehrwertsteuer. Der Beklagte zu 1 hat gegen den Antrag eingewandt, dass jene Kosten nicht erstattungsfähig seien, die sich allein daraus ergäben, dass die Klägerin gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten in getrennten Prozessen vorgegangen sei. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, dass es sachgerecht gewesen sei, getrennte Verfahren einzuleiten, da die Beklagten durch unterschiedliche Kanzleien vertreten und mit unterschiedlichen Argumentationen aufgetreten seien. Deshalb hätte auf dieses unterschiedliche Vorbringen in getrennten Verfahren differenziert erwidert werden müssen. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die Beklagte zu 2 hat kein Rechtsmittel eingelegt, während der Beklagte zu 1 gegen den ihm am 06.01.2025 zugestellten Beschluss am 17.01.2025 sofortige Beschwerde erhoben hat mit der Begründung, dass es keiner angemessenen Rechtsverfolgung entspräche, zwei Gesamtschuldner aus demselben Vertrag in zwei getrennten Verfahren zu verfolgen. Hierauf hat die Klägerin wiederholt, dass die Beklagten sich von unterschiedlichen Anwaltskanzleien hätten vertreten lassen, die „sich mit gänzlich unterschiedlichen Argumenten gegen die Forderung verteidigt“ hätten, so dass deshalb die Klägerin die Angelegenheiten separat habe bearbeiten müssen. Die separaten Vorgänge seien sodann von der Klägerin an das eingeschaltete Inkassounternehmen übergeben worden. Auch dort sei die Korrespondenz mit beiden Beklagtenvertretern separat geführt worden. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf einen Hinweis des Senats in der Verfügung vom 24.02.2025, auf die Bezug genommen wird, hat die Klägerin ihren Sachvortrag berichtigt und den vorgerichtlichen Verfahrensablauf nunmehr so dargestellt, wie er oben im unstreitigen Teil bereits dargestellt wurde, nämlich dass die Übergabe des Verfahrens an ein Inkassounternehmen bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu der die Klägerin von einer Trennung der Beklagten und deren Wohnsitzänderungen noch keine Kenntnis hatte und dass es keine vorgerichtlichen Schreiben von Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 gegeben hat. Sie ist gleichwohl weiter der Auffassung, sämtliche angefallenen Kosten seien nach § 91 ZPO erstattungsfähig.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die statthafte sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist nach dem Verständnis des Senats auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.375,88 € beschränkt; dies ist derjenige Betrag, um den die Anwaltskosten geringer ausgefallen wären, wenn die Klägerin unmittelbar beide Beklagten in einem gemeinsamen Mahn- und Klageverfahren als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hätte. Auf sein Verständnis des Angriffsziels hat der Senat in der Verfügung vom 14.02.2025 hingewiesen, ohne dass dem der Beklagte zu 1 entgegengetreten wäre. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. a. Im Grundsatz sind dann, wenn ein Anspruch durch mehrere Mahnverfahren und Klagen verfolgt wird, der unproblematisch auch in einem Mahnverfahren und einer Klage hätte verfolgt werden können, die daraus entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig, wenn die getrennte Verfolgung nicht auf sachlichen Gründen beruht. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob dies deshalb der Fall ist, weil in derartigen Fällen die Erforderlichkeit im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO fehlt (so OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2003, 8 W 149/03, MDR 2003, 1381f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2011, 4W 47/11, Rn. 3, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2011, 17 W 104/11, Rn. 15, juris) oder es sich insoweit um Fälle des Rechtsmissbrauchs handelt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, VI ZB 3/12, Rn. 10; vgl. insgesamt hierzu Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 91 Rdnr. 13.62). Es ist jedenfalls die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. b. Bereits im Ausgangspunkt streitet hier für die Rechtsmissbräuchlichkeit und den fehlenden sachlichen Grund für die getrennte Klageverfolgung, dass die Klägerin bereits mit den beiden Anspruchsbegründungen direkt vorgeschlagen hat, die Verfahren zu verbinden; dies stellt bereits ein Indiz dafür dar, dass es keinen sachlichen Grund gab, getrennte Verfahren einzuleiten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin dann auch eingeräumt, dass ihr im erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsverfahren und zu Beginn des Beschwerdeverfahrens gehaltener Vortrag, beide Beklagten hätten bereits vor Beauftragung des Inkassounternehmens gegenüber der Klägerin unterschiedliche Rechtsanwaltskanzleien beauftragt und unterschiedliche Einwendungen gegenüber der Forderung erhoben und dies auch gegenüber dem Inkassounternehmen fortgesetzt, nicht den Tatsachen entsprochen hat. Vielmehr hat nach neuem Vortrag der Klägerin erst das Inkassounternehmen die aktuellen Anschriften der Beklagten in Erfahrung gebracht und eine vorgerichtliche Korrespondenz der Beklagten zu 2 gab es zu keinem Zeitpunkt; sie habe vielmehr auf insgesamt vier Anschreiben nie reagiert. Es gab mithin keine unterschiedlichen Einwendungen beider Beklagter

gegen die Forderung. c. Soweit die Klägerin zuletzt darauf abgestellt hat, dass sich die Geschehensabläufe unterschieden haben, weil der Beklagte zu 1 auf die Schreiben des Inkassounternehmens reagiert habe, nicht aber die Beklagte zu 2, liegen keine Umstände vor, die eine getrennte Verfahrensführung sachlich rechtfertigten. Die Klägerin bzw. das von ihr beauftragte Inkassounternehmen hatte bereits im Oktober und Anfang November gegenüber dem Beklagten zu 1 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dessen Mitteilung, keine Leistungen erbringen zu können und zu wollen, nicht zu akzeptieren. Sie hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Mahnverfahren nur absehen werde, wenn der Beklagte zu 1 beleghaft seine fehlende Leistungsfähigkeit nachweise und einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreite. Die vorgelegte Korrespondenz zeigt an keiner Stelle eine Bereitschaft des Beklagten zu 1 zu Zahlungen auf. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gegen die sich bis dahin nicht geäußert habende Beklagte zu 2 am 20.11.2024 lief die - im Ergebnis letzte - Frist für den Beklagten zu 1, weitere Nachweise für seine fehlende Leistungsfähigkeit zu erbringen und einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten bis zum 16.12.2024. Direkt im Anschluss an den Fristablauf wurde das Mahnverfahren gegen den Beklagten zu 1 eingeleitet. Die Klägerin hat an keiner Stelle einen nachvollziehbaren sachlichen Grund dargetan, weshalb es ihr aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich gewesen wäre, die Einleitung des Mahnverfahrens gegen die Beklagte zu 2 am 20.11.2024 für einen knappen Monat zurückzustellen und dann ein Mahnverfahren gegenüber beiden Beklagten einzuleiten. Sie hat nicht dargetan, dass dieses Zuwarten mit einem irgendwie gearteten Nachteil oder Risiko verbunden gewesen wäre. d. Dann aber stellt sich der Anfall der doppelten Auslagenpauschale und der doppelten Verfahrensgebühr nebst Mehrwertsteuer nicht als erforderlich dar; deren Geltendmachung gegen den Beklagten zu 1 ist rechtsmissbräuchlich. Da ohne die Einleitung zweier Verfahren die Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale - jeweils nebst Mehrwertsteuer - nur einmal angefallen wären, kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1 nicht den Mehrbetrag verlangen, der sich daraus ergibt, dass diese Gebühren für die Klägerin wegen der Einleitung zweier Verfahren doppelt angefallen sind. 3. Bei der Neuformulierung der zu erstattenden Beträge im Tenor des Beschlusses hat der Senat berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 nicht Partei des Beschwerdeverfahrens ist; dieser gegenüber ist der nur von dem Beklagten zu 1 angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss bestandskräftig geworden. Inhaltlich ändert sich am Haftungsumfang für die Beklagte zu 2 durch die im Tenor dieses Beschlusses vorgenommene Neuformulierung nichts. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D......

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