Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 345/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau, 4. Strafkammer als Berufungskammer, vom 25. September 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 verhängte das Amtsgericht Wittenberg gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis.

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Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte fristgerecht Einspruch ein. Sodann verurteilte ihn das Amtsgericht Wittenberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro., entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und verhängte eine Sperrfrist von 6 Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

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Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.

4

Die Berufungskammer des Landgerichts Dessau-Roßlau beraumt sodann einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 1. Oktober 2025.

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Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 beantragte der Angeklagte, ihm seinen Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht Dessau-Roßlau mit Beschluss vom 25. September 2025 ab. Gegen diesen, ihm am 26. September 2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde vom 29. September 2025, die am selben Tag bei dem Landgericht Dessau-Roßlau eingegangen ist.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Angeklagten wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt, von dem er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 Gebrauch gemacht hat.

II.

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Die nach § 142 Abs. 7 StPO statthafte sofortige Beschwerde und form- und fristgerecht (§§ 306 S. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Wie die Generalstaatsanwaltschaft geht auch der Senat davon aus, dass die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall die Mitwirkung eines Verteidigers im Berufungsverfahren nicht erfordert und die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht gegeben sind.

9

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist dem Angeklagten auf Antrag oder von Amts wegen dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

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Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sicht eines juristischen Laien. Für das Berufungsverfahren wird allgemein davon ausgegangen, dass dem Angeklagten in der Regel ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung eingelegt hat und eine Verurteilung aufgrund abweichender Beweiswürdigung oder sonst unterschiedlicher Beurteilung der Sach- und Rechtslage erstrebt wir (OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2003, 2 Ws 309/03 und Beschluss vom 2. Februar 2012, 2 Ws 91/12; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2009, 1 Ws 71/09; OLG Naumburg, Beschluss vom 23. Mai 2019, 1 Ws (s) 173/19; zitiert nach juris).

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Vorliegend greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg indes lediglich den Rechtsfolgenausspruch an. Mit der Berufungsbegründungsschrift vom 4. Juni 2025 macht sie geltend, dass die Geldstrafe zu milde und die festgesetzte Sperrfrist zu kurz ausgesprochen worden sei. Eine diesbezügliche Verteidigung erfordert keinerlei Rechtskenntnisse. Auch ein juristischer Laie ist zu der Einschätzung in der Lage, ob die im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist und entsprechend zu argumentieren; gleiches gilt für die Dauer der Sperrfrist. Die Verurteilung des Angeklagten wegen einer lediglich fahrlässigen Trunkenheitsfahrt bei einem Blutalkoholwert von 1,65 Promille wird von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen.

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Auch bezogen auf die eigene Berufung ist die Sachlage äußerst einfach und auch für einen juristischen Laien fassbar. In der Berufungsverhandlung werden die Zeugen S. und B. , die bereits vor dem Amtsgericht vernommen worden ist, erneut vernommen werden. Auch die übrigen Indizien und Beweismittel waren bereits Gegenstand des amtsgerichtlichen Verfahrens und sind dem Angeklagten bekannt. Auch die zu seiner Entlastung zu vernehmenden (Alibi-)Zeugen sind ihm bekannt, denn sie und ihre voraussichtlichen Aussagen sind von ihm zuletzt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. April 2025 benannt worden. Dieser Entlastungsvortrag hat seine Grundlage in einem tatsächlichen Geschehen, das auch juristische Laien schildern können, und nicht in der Auslegung von Tatbestandsvoraussetzungen. Auch rechtliche Schwierigkeiten birgt der erneut aufzuklärende Tatvorwurf nicht, den die Tatbestandsvoraussetzungen für eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt erschließen sich auch einem juristischen Laien.

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Sonstige Gründe, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich diese nicht aus dem Vortrag in der Erwiderung zur Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft.

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Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist auch nicht die Frage, ob in den dort genannten anhängigen Strafverfahren eine Pflichtverteidigerbestellung geboten ist oder nicht. In Ermangelung der Rechtskraft von Entscheidungen gegen den Angeklagten steht gegenwärtig auch keine Gesamtstrafenbildung im Raum.

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Soweit der Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 umfangreiche Schilderungen der Geschehnisse zur Tatzeit enthält, erfordern auch diese keinen juristischen Sachverstand, sondern die Geschehnisse dürfte der Angeklagte seinem Verteidiger geschildert haben. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass er diese zum Zwecke seiner Verteidigung nicht auch direkt gegenüber dem Berufungsgericht schildern könnte.

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Ferner liegt auch nicht im Ansatz eine Aussage gegen Aussage Konstellation vor, sondern es existieren zahlreiche Beweismittel in Form von Zeugenaussagen, Lichtbildern u. s. w..

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Der Umstand, dass seitens der Verteidigung mehrfach versucht wurde, eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu erreichen, macht das Verfahren ebenfalls nicht zu einem schwierigen Verfahren. Eine Verständigung ist in Strafverfahren keinesfalls die Regel und nicht jedes Verfahren wird dadurch, dass eine Verständigung scheitert, zu einem schwierigen.

18

Gleiches gilt für den Umfang des Verteidigungsvorbringens. Die Schwierigkeit eines Verfahrens hängt nicht von dem Umfang der vorgelegten anwaltlichen Schriftsätze ab.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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