None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 U 862/25 (2)
Leitsatz: 1. Ein Schadensersatzanspruch wegen "Mobbing" erfordert bei objektiver Betrachtung ein systematisches, unfaires, schikanöses oder gesundheitsschädliches Verhalten des Schädigers unter Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten, wobei ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Einzelhandlungen bestehen muss. Bei zeitlich weit auseinanderliegenden Handlungen ist in der Regel kein systematisches Vorgehen anzunehmen. 2. Ist nach Wortlaut und aufgrund eines "Distanzierungsvermerks" eindeutig zu erkennen, dass ein Rechtsanwalt eine auf einen Hinweisbeschluss ergangene Stellungnahme nicht eigenständig geprüft hat und verantwortet, ist eine solche Stellungnahme im Anwaltsprozess nicht zu berücksichtigen. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Januar 2026, Az.: 4 U 862/25 (2) Hinweisbeschluss vom 8. Dezember 2025 vorausgehend.
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 U 862/25 (2) Landgericht Dresden, 8 O 2938/19 (2) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit J...... S......, ...... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W......, ...... gegen Prof. K...... R......, ...... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt LL.M. V...... B......, ...... wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, Richterin am Oberlandesgericht P...... und Richterin am Oberlandesgericht Z...... ohne mündliche Verhandlung am 19.01.2026 beschlossen: 1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 196.823,00 EUR festgesetzt. Gründe: I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteten Mobbings auf Schadensersatz in Anspruch. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes und wegen der Anträge der Parteien wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 8.12.2025 unter „I.“ Bezug genommen. Die Klägerin hat zu diesem Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom 13.1.2026 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. In ihrer Stellungnahme vom 13.1.2026 zeigt die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine von der im Hinweisbeschluss geäußerten Einschätzung abweichende Entscheidung gebieten würden. Die Klägerin beanstandet in ihrer Stellungnahme die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtbeachtung ihres Vortrags seitens des Senats und sie erhebt Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit derjenigen Punkte, mit denen sich der Senat auseinandergesetzt hat. Mit beiden Angriffen dringt sie nicht durch. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.4.2023 (Bl. 233 ff. Akte I. Instanz) auf die umfangreichen Hinweise des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2023 Stellung genommen und bezugnehmend hierauf mit Schriftsatz vom Folgetag (Bl. 255) eine Liste mit der „Zusammenfassung der unerlaubten Handlungen der Beklagten (Punkt 12 Zusammenfassung der Stellungnahme vom 27.4.2023“) vorgelegt. Bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens kann dies nur so verstanden werden, dass die Liste ein komprimierte, aber vollständige Aufzählung der Vorwürfe der Klägerin enthält. Gleichwohl meint die Klägerin, ihr Vortrag sei vom Senat nicht vollständig erfasst worden. Im Folgenden orientieren sich die Ausführungen daher an der Aufzählung in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss. Allerdings ergibt sich auch hiernach kein hinreichender Sachvortrag, der Einzeln oder in der Gesamtschau Ansatzpunkte für die Annahme eines Mobbings oder auch nur für die Erforderlichkeit einer hierauf gerichteten Beweisaufnahme rechtfertigen würde. Diese liefe auf unzulässige Ausforschung hinaus. Im Einzelnen: 1. Weder der Vortrag der Klägerin noch der sonstige Akteninhalt stützt ihre Vermutung, sie sei auf der Grundlage eines pauschalen Anrechnungsverfahrens gemäß Punkt 2.1.2. des von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.4.2023 zitierten Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Bl. 234 Rückseite und Anlage 107 I. Instanz) immatrikuliert worden. Bereits aus der von der Klägerin selbst vorgelegten Mail des Geschäftsführers K...... vom 9.7.2013 (Anl. A 3) ergibt sich indiziell das Gegenteil, denn dort ist ausdrücklich von einem „individuellen Plan“ die Rede, mit dem im Einzelnen die von der Klägerin nachzuholenden Leistungen festgelegt werden sollten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch nicht immatrikuliert. Aus dem vom Gericht beigezogenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG Dresden - 5 K 1383/17 -) ergibt sich ferner, dass dieser Mail diverse Gespräche über die konkret im Falle der Klägerin bestehenden Möglichkeiten der Anrechnung bisheriger Leistungen vorangegangen waren (Urteil VG Dresden vom 13.12.2021, S. 2). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts dargestellte Stand der Korrespondenz zwischen der Mutter der Klägerin und der Hochschule
deutet hierbei darauf hin, dass es bereits vor der Immatrikulation unterschiedliche Vorstellungen und Unmut der Mutter der Klägerin zum Umfang der anrechenbaren Studienzeiten und sonstigen Ausbildungsleistungen gegeben hat. Schließlich hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass auch bei den anderen Quereinsteigerinnen hinsichtlich der von ihnen zu erbringenden Leistungen differenziert wurde, indem etwa den Quereinsteigerinnen H......, S...... und D...... ebenfalls individuell unterschiedliche Anrechnungen zugebilligt wurden (S. 8 Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die Klageschrift). Ohnehin ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie und die übrigen Quereinsteigerinnen eine „homogene Gruppe“ im Sinne des von ihr zitierten Beschlusses der Kultusministerkonferenz darstellten. 2. Inwiefern die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dekanin berechtigt und verpflichtet war, die individuellen Anrechnungen und Pläne durch Verwaltungsakt zu bestimmen, kann offenbleiben, denn wie im Hinweisbeschluss ab S. 9 bereits ausgeführt, lagen den Modulgestaltungen, den Anrechnungsentscheidungen und den Moduländerungen nachvollziehbare Überlegungen zugrunde, die dem Senat keinen für die richterliche Überzeugung erforderlichen hinreichend gesicherten Schluss auf ein zielgerichtetes Benachteiligen der Klägerin gegenüber den anderen Quereinsteigerinnen erlauben. Dies gilt auch dann, wenn man die Darstellung der Klägerin zu ihrer „extrem hohen Stundenbelastung pro Semester“ zugrunde legt. Für einen Vergleich der an die Klägerin und an die anderen Quereinsteigerinnen gestellten Anforderungen fehlt es überdies an einem substantiierten Vortrag, welche Vorqualifizierungen letztere in das Studium eingebracht haben. Nur auf dieser Grundlage wäre es aber möglich zu prüfen, ob an die Klägerin im Verhältnis zu ihren Kommilitoninnen überhöhte und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Anforderungen gestellt worden sind. Ohne eine solche Vergleichsbetrachtung kann indes nicht beurteilt werden, ob eine durch das Leistungsprofil und die Studienordnung nicht gerechtfertigte, sachfremde rechtswidrige Benachteiligung der Klägerin erfolgt ist. Die von der Klägerin begehrte sachverständige Begutachtung würde bei dieser Sachlage ins Leere laufen. 3. Hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zum „Sonderstudienplan“ (S. 10 ff; 12 ff. Stellungnahme) wird zunächst auf die diesbezüglichen Erläuterungen des Senats im Hinweisbeschluss auf S. 9 unter „2.“ verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin an keiner Stelle definiert, in welcher Weise sich der in § 4 des zwischen der Klägerin und der Hochschule geschlossenen Studienvertrages erwähnte Sonderstudienplan von den der Klägerin dann tatsächlich unstreitig übergebenen Modulplänen unterschieden hat und welche Unterschiede vorliegend den Rückschluss auf eine - systematische - Benachteiligung der Klägerin durch die Beklagte rechtfertigen könnte. Bezeichnenderweise ist auch in der von der Klägerin als Anlage 125 bezeichneten E-mail des Rektors der Hochschule vom 20.12.2024 lediglich die Rede von einem Sonderstudienplan, der für „die“, d.h. für alle Quereinsteiger erstellt werden sollte, und der Terminus Sonderstudienplan ist in Anführungszeichen gesetzt, was darauf hindeutet, dass es sich nicht um einen von der Hochschule verwendeten Fachbegriff handelt, sondern um einen im Laufe des Mail-Verkehrs verwendeten Begriff. In die Erstellung dieses Planes sollte zudem ausweislich der Nachricht vom 20.5.2014 nicht die Beklagte, sondern Prof. Weißbach eingebunden sein. 4. Die Ausführungen der Klägerin zur vermeintlichen Verwechslung von Ursache und Wirkung im Hinblick auf die langwierige(n) Erkrankung(en) durch den Senat (S. 3, 4 Stellungnahme)
greifen nicht durch. Die Frage, ob die Erkrankung(en) der Klägerin tatsächlich durch die aus Sicht der Klägerin ungerechtfertigt überhöhten Studienanforderungen und durch ein Mobbing seitens der Beklagten hervorgerufen wurden, ist zwischen den Parteien streitig, worauf die Klägerin durch das Landgericht ebenso wie auf ihre unzureichenden Beweisangebote hingewiesen wurde. Die Feststellung, dass die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund Mobbings erkrankt, ergibt sich aus dem insoweit unangefochtenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort S. 4 unten). Die Tatsache, dass die Klägerin krankheitsbedingt mehrere Urlaubssemester nehmen musste, wird im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes festgestellt. Dem Vortrag der Klägerin, “durch das Verhalten der Beklagten wurde die Klägerin ausgegrenzt, benachteiligt und an einer Fortsetzung bzw. dem Abschluss des Studiums gehindert. Dies hat zudem zu der dargestellten Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin geführt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht (nur) psychisch erkrankte, sondern bis heute unter permanenten Schmerzen leidet“ (S. 19 Berufungsbegründung) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin krankheitsbedingt (wodurch auch immer die langwierige Krankheit ausgelöst wurde) ihr Studium bis heute nicht abschließen konnte. 5. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich entsprechend den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verspätet Beweis angeboten hat zur Frage der Kausalität zwischen dem behaupteten Mobbing und den behaupteten Beschwerden (S. 5 unten der Stellungnahme). Zum einen hat der Senat seine Rechtsauffassung nicht auf die vom Landgericht angenommene Präklusion gestützt, zum anderen geht der Verweis der Klägerin auf ihr Beweisangebot im Schriftsatz vom 16.2.2021 (dort S. 26) fehl: Die Klägerin hat hier nicht Beweis angeboten für die Kausalität des behaupteten Mobbings für ihre Gesundheitsverschlechterung, sondern dafür, dass die „Attacken“ der Beklagten als Mobbing zu werten seien. Letzteres ist freilich eine Rechtsfrage. 6. Der Senat hat sich mit allen Vorwürfen der Klägerin befasst, soweit sie für die Entscheidung von Relevanz waren. Dass die „Liste“ nur selektiv gemeint war (S. 6 unten der Stellungnahme), lässt sich ihr nicht entnehmen, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. 7. Zu den Manipulationsvorwürfen in Bezug auf die Prüfungsordnung (S. 7 ff. der Stellungnahme) wird auf S. 8 des Hinweisbeschlusses verwiesen. Zudem gilt eine Prüfungsordnung immer für alle Studenten - ein zielgerichtetes Mobbing gerade der Klägerin lässt sich aus einer auf welche Weise auch immer geänderten Prüfungsordnung nicht herauslesen. Es kommt daher auch weder im Kontext der Prüfungsordnung oder Prüfungszulassung noch in sonst einem Kontext auf die Urheberschaft der Beklagten der Dateien, vorgelegt als Anlagen A 81 und A 82 an. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Bezug auf eine „Manipulation des § (!) 23 des Grundgesetzes“ (S. 9 der Stellungnahme) ist für den Senat nicht verständlich und lässt allenfalls den Rückschluss zu, dass der anwaltliche Bevollmächtigte die offensichtlich von der Mutter der Klägerin verfasste Stellungnahme nicht eigenständig geprüft und verantwortet hat, wofür auch der den Schriftsatz einleitende Distanzierungsvermerk (“lässt die Berufungsklägerin zum Beschluss vom 08.12.2025 wie folgt Stellung nehmen“) spricht. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), durch die erreicht werden soll, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen
anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt (BGH Beschl. v. 24.1.2008 – IX ZB 258/05, BeckRS 2008, 3336 Rn. 5, beck-online), wäre ein solches Vorgehen nicht vereinbar mit der Folge, dass die Stellungnahme vom Senat insgesamt nicht zu berücksichtigen wäre. 8. Dass die Beklagte den Prüfungsausschuss oder sonst jemanden durch die Erstellung der von ihr jeweils sachlich begründeten, von der Klägerin aber als rechtswidrig eingestuften Modulpläne bewusst in die Irre führen wollte (S. 10 Stellungnahme, zu „1.3“), ist eine Spekulation, für die keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. 9. Der Inhalt der Äquivalenzprüfungen war vom Senat nur insoweit zu hinterfragen, als sich aus ihnen Anhaltspunkte für ein hier im Zivilverfahren allein streitentscheidendes Vorliegen von „Mobbing“ ergeben könnten. Ausweislich der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil (dort ab S. 30) war dies aber gerade nicht der Fall, weil die Dekanin hiernach allenfalls insoweit eine Äquivalenzprüfung in rechtswidriger Weise durchgeführt hat, als sie hierbei eigenmächtig zugunsten der Quereinsteigerinnen eine Anrechnung bereits absolvierter Studienleistungen vorgenommen hat, die das übliche Maß deutlich überschritten. Eine Benachteiligung der Klägerin kann sich hieraus gerade nicht ergeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.4 (S. 10) des Hinweisbeschlusses verwiesen. 10. Die Klägerin behauptete zum einen eine Verleumdung ihrer Mutter (“eine Irre“), zum anderen ihrer eigenen Person (“psychisch gestört“) sowie eine seitens der Beklagten an die Kommilitoninnen ergangene Aufforderung, sich von der Klägerin fernzuhalten. Im Ansatz sind alle drei genannten Punkte geeignet, einen Mobbingvorwurf zu stützen, wenn sich aus dem Gesamtkontext ergibt, dass solche Anwürfe zum einen haltlos sind und zum anderen mit dem Ziel einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung und Ausgrenzung erfolgen. Nachdem die Klägerin nun erstmalig die protokollierten Zeugenaussagen der damaligen Kommilitoninnen S...... und K...... vorgelegt hat, kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Beklagte sie tatsächlich als „psychisch gestört“ bezeichnet und sinngemäß geäußert hat, es sei ratsam, sich von ihr fernzuhalten. Gleichwohl wertet der Senat aus zwei Gründen diese Aussagen nicht als Beweiszeichen für ein gezieltes Mobbing gegen die Klägerin: Zum einen ergibt sich aus der Aussage der Mitstudentin S......, dass die „Warnung“ vor der Klägerin vor dem Hintergrund erfolgte, dass sich die Beklagte ihrerseits durch Erzählungen der Klägerin und/oder deren Mutter in ein schlechtes Licht gerückt sah und damit durch das Gespräch weiterem „Rufmord“ ihrer Person durch die Klägerin zuvorkommen wollte. Dies mag eine unsouveräne und höchst unpassende Reaktion darstellen, ist aber eben als eine Schutzreaktion auf ein zuvor tatsächlich erfolgtes oder subjektiv empfundenes Fehlverhalten zu werten. Zum anderen belegt die Aussage der Mitstudentin Krause, dass auch diese mit zumindest seltsamen Anwürfen durch die Beklagte konfrontiert war. Aus diesem Kontext lässt sich kein zielgerichtetes Mobbing gegen die Klägerin ableiten, das über ein fragwürdiges Verständnis der Beklagten von dem ihr übertragenen Lehrauftrag hinausginge. 11. Die Klägerin hat nach wie vor keinen tauglichen Beweis dafür angetreten, dass es die Beklagte war, die dafür gesorgt hat, dass der Klägerin Informationen zum Studienablauf vorenthalten oder verspätet in der Absicht zugeleitet wurden, sie hierdurch vom
Informationsfluss im Studiengang abzuschneiden und in Schädigungsabsicht gezielt zu benachteiligen. 12. Der Vorwurf zu Unrecht nicht erhobener Beweise geht nach alledem fehl. Weder der Zeuge F...... (Sachverhalt „Verdachtsüberprüfung Täuschungsversuch“) noch der Zeuge Prof. P...... (Sachverhalt „Exmatrikulation“) oder die weiteren von der Klägerin benannten Zeugen waren zu vernehmen, weil bereits die vorgetragenen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen zu den jeweiligen Sachverhalten keinen hinreichenden Anhalt für das Vorliegen von Mobbings zulasten der Klägerin ergeben; angesichts dessen liefe die Vernehmung der Zeugen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Der Vortrag der Klägerin krankt insgesamt daran, dass sie bereits die zugrundeliegenden Sachverhalte, die ihrer Meinung nach in der Gesamtschau den Tatbestand des Mobbings erfüllen sollen, nur vermutet, und nicht unter Beweis gestellt hat. Dies gilt insbesondere für ihre Behauptung, sie sei aufgrund eines pauschalen Anrechnungsverfahrens immatrikuliert worden, weiter für sämtliche Behauptungen, denen zufolge die Beklagte sowohl die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die mit den die Klägerin betreffenden Entscheidungen befassten Entscheidungsträger oder -Gremien getäuscht oder gezielt manipuliert habe und dies allein mit dem Ziel, sie strukturell gegenüber anderen Kommilitoninnen zu benachteiligen und in verwerflicher Weise zu schädigen. Daher müsste ein Sachverständiger, der das Vorliegen von Mobbing beurteilen sollte, entweder von unbewiesenen Behauptungen ausgehen oder selbst zum Wahrheitsgehalt der einzelnen Behauptungen ermitteln. Beides ist prozessual nicht möglich. Nach alledem bleibt der Senat auch nach erneuter Prüfung und Beratung bei seiner im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. S...... P...... Z......
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 U 862/25 2x (nicht zugeordnet)
- 8 O 2938/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- 5 K 1383/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- IX ZB 258/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x