None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 W 3/26
Leitsatz: 1. Ein Streit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist, ist durch Zwischenurteil zu entscheiden; erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, ist hiergegen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die sofortige Beschwerde eröffnet. 2. Zu den Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung. OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 22. Januar 2026, Az.: 4 W 3/26
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 4 W 3/26 Landgericht Dresden, 3 O 306/25 BESCHLUSS In Sachen S...... Spedition M......-Trans GmbH, ...... - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M...... + B......, ...... gegen M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG, ...... - Beklagte und Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S...... K...... W......, ...... wegen Schadensersatz hier: Kostenbeschwerde hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 22.01.2026 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Dresden vom 3.11.2025 aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G R Ü N D E: I. Mit Klageschrift vom 19.12.2024 hat die Klägerin eine – unstreitig zu keinem Zeitpunkt bestehende – "M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG, ......, vertr. d.d. Geschäftsführer" aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 26.3.2025 hat sich der Beklagtenvertreter für eine "K...... Gruppe Machinery GmbH" angezeigt und mitgeteilt,
dass die "M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG" zu keinem Zeitpunkt existiert habe und die "K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG" am 28.03.2024 aufgelöst und die Firma erloschen sei. Zugleich hat er beantragt, "unsere Mandantin" als Scheinbeklagte aus dem Rechtsstreit zu entlassen. Mit Schriftsatz vom 14.4.2025 hat die Klägerin der K...... Gruppe Ma...... GmbH den Streit verkündet, mit Schriftsatz vom 29.9.2025 einen Handelsregisterauszug der "K...... Baumaschinen GmbH & Co KG" vorgelegt und beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass letztere nunmehr als Beklagte zu führen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die " M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG" aus dem Rechtsstreit entlassen und der Klägerin die diesbezüglichen Kosten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat es zurückgewiesen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 2 ZPO statthaft. Es handelt sich vorliegend um einen Identitätsstreit, der die Frage betrifft, ob die im Prozess handelnde Person mit der wahren Partei identisch ist. Dieser Zwischenstreit ist durch unechtes Zwischenurteil entsprechend § 71 ZPO, das mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist, zu entscheiden (BGH, 28.03.1995 - X ARZ 255/95, Rn. 5; BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 692/02, Rn. 31; OLG Köln Beschl. v. 19.10.2015 – 5 W 36/15, BeckRS 2016, 06011 Rn. 12, beck-online). Dass das Landgericht vorliegend vom Erlass eines Zwischenurteils abgesehen und durch Beschluss entschieden hat, ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz nicht zu Lasten der hierdurch beschwerten Klägerin zu entscheiden, der daher auch für diesen Fall eine Beschwerdemöglichkeit einzuräumen war. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Annahme des Landgerichts, eine Rubrumsberichtigung sei vorliegend ausgeschlossen, trifft nicht zu. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die nach der Rechtsprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht des Empfängers beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiver oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers, so wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12, Rn. 13 m. w. N.). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat (BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12, Rn. 14 m. w. N.). Bei einer an sich korrekten
Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt ein objektives Verständnis, eine andere Person sei gemeint, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, dass eine andere und welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12, Rn. 17). Vorliegend ist jedoch unstreitig, dass eine "M...... K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG" zu keinem Zeitpunkt existiert hat, ein objektives Verständnis, dass eine solche Gesellschaft verklagt werden sollte, scheidet schon aus diesem Grunde aus. Vernünftige Zweifel, dass angesichts dessen die "K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG" verklagt werden sollte, sind nach den objektiven Umständen nicht gerechtfertigt. Beide Gesellschaften weisen eine annähernde Namensgleichheit und dieselbe Betriebsanschrift auf. An der im Beklagtenrubrum aufgeführten Anschrift ist zwar auch noch die "K...... Gruppe Ma...... GmbH" ansässig. Schon der Umstand, dass es sich hierbei um eine GmbH handelt, während das ursprüngliche Beklagtenrubrum eine GmbH & Co KG aufführt, lässt jedoch klar erkennen, dass nicht die "K...... Gruppe Ma...... GmbH" verklagt werden sollte. Aus dem vor Klägerin als Anlage K4 vorgelegten Unfallprotokoll ergibt sich die Bezeichnung als für den zugrundeliegenden Verkehrsunfall verantwortlichen Betriebs als "M...... K...... Baumaschinen", was gegen die Einbeziehung der Streitverkündeten spricht. Die Klägerin hat zudem klargestellt, dass sie die – zwischenzeitlich gelöschte - "K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG" im Wege der Nachhaftung in Anspruch nehmen will und hat daher der "K...... Gruppe Ma...... GmbH" lediglich den Streit verkündet. Nachdem das Landgericht zwischenzeitlich das Beklagtenrubrum auf die "K...... Baumaschinen GmbH & Co. KG" geändert hat, bedurfte es des ausdrücklichen Ausspruchs einer Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO nicht mehr. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Da die Beschwerde Erfolg hatte, entfallen zwar die für das Beschwerdeverfahren anfallenden Gerichtskosten (Ziff. 1810, 1811 GKG-KV). Es fallen indes Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren an, die die Beklagte zu tragen hat. S
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Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 4 W 3/26 1x
- 4 W 3/26 1x (nicht zugeordnet)
- 3 O 306/25 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 71 Zwischenstreit über Nebenintervention 3x
- X ARZ 255/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 692/02 1x (nicht zugeordnet)
- 5 W 36/15 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 128/12 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x