Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 321/77
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 23. Juli 1975 wird jedoch wie folgt gefaßt:
Der Standesbeamte des Standesamts ... wird angewiesen, im Familienbuch ... des Standesamts ... den in Spalte 10 eingetragenen Vermerk vom 24. Mai 1974 durch Beischreibung folgenden Vermerks zu berichtigen:
Die Frau führt durch Erklärung bei der Eheschließung den Ehenamen "..." nach deutschen Recht. Ihre Vornamen lauten ... (persönlicher Name und Zwischennamen ägyptischen Rechts).
Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beteiligte zu 1) ist ägyptische Staatsangehörige. Ihr Geburtsname setzte sich aus dem Vornamen ..., den Zwischennamen ... (Vorname des Vaters und Vorname des Großvaters) und dem Familiennamen ... zusammen. Am 24. Mai 1974 hat die Beteiligte zu 1) den deutschen Staatsangehörigen ... den Beteiligten zu 2), in ... geheiratet. Sie hat an diesem Tage eine Erklärung über die Ehenamensführung nach deutschem Recht gemäß § 190 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 16. April 1968 (DA) folgenden Inhalts abgegeben: "Bevor ich den Heiratseintrag unterschreibe, erkläre ich, daß ich den Ehenamen nach deutschem Recht annehme."
3Im Heiratseintrag Nr. 245/1974 des Standesamts ... sind alle drei Namensbestandteile der Beteiligten zu 1) aufgeführt. Sie hat diesen Eintrag mit dem Namen "..." unterschrieben. In Spalte 2 des Familienbuches sind ebenfalls alle Bestandteile des Geburtsnamens eingetragen. Spalte 10 des Familienbuches enthält unter der Überschrift "Weitere Vermerke über die Ehegatten und die Kinder" folgenden Zusatz: "Die Frau führt durch Erklärung bei der Eheschließung den Ehenamen "..." nach deutschem Recht, nur den Vornamen "..." und nicht die Zwischennamen "..."."
4Bereits während der Verlöbniszeit der Beteiligten zu 1) und 2) hatte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 19. April 1974 im Hinblick auf die bevorstehende Heirat beim Amtsgericht Essen begehrt, den Standesbeamten des Standesamt ... - wie folgt anzuweisen:
5"1)
6Der Zwischenname der Frau ist in allen Personenstandsbüchern einzutragen, wenn sie keine Erklärung nach § 190 Abs. 3 DA abgibt.
72)
8Der Zwischenname ist zunächst nur im Heiratseintrag einzutragen. Soweit die Frau bei der Eheschließung eine Erklärung nach § 190 Abs. 3 DA abgegeben hat, ist bei weiteren Personenstandsbeurkundungen nach deutschem Namensrecht zu verfahren. Die Zwischennamen werden somit nicht mehr eingetragen."
9Zur Begründung hatte der Beteiligte zu 3) im wesentlichen vorgetragen, daß die Beteiligte zu 1) mit ihrer Erklärung gemäß § 190 Abs. 3 DA voll in das deutsche Namensrecht eingetreten sei, das keine Zwischennamen kenne. In diesen Verfahren waren vom Amtsgericht ein Gutachten vom 20. Mai 1974 nebst Nachtragsgutachten vom 6. Dezember 1974 des Instituts für Rechtsvergleichung der Universität München eingeholt worden.
10Nach der Heirat der Beteiligten zu 1) und 2) in Marl, ihrem Wohnsitz, und Vollziehung der Eintragungen im Familienbuch hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 4. Juli 1975 auf die vorliegenden Gutachten verwiesen, wonach die Zwischennamen ... mehr den Vornamen zuzuordnen seien, und beim Amtsgericht Essen gemäß § 47 PStG beantragt, die Löschung des zweiten Halbsatzes des Vermerks in Spalte 10 des Familienbuches vom 24. Mai 1974 anzuordnen. Die Berichtigung ist antragsgemäß durch Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 23. Juli 1975 ausgesprochen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 30. Juli 1975 zur Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, da nicht feststehe, ob die Zwischennamen ... den deutschen Vornamen oder dem Familiennamen zuzuordnen seien. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 1977 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil davon auszugehen sei, daß die dem deutschen Recht fremden Zwischennamen den deutschen Vornamen näher stünden als den Familiennamen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 10. August 1977.
11Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde statthaft (§§ 27 FGG, 48 Abs. 1 PStG). Die Vorschriften des Personenstandsgesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind hier deshalb anzuwenden, weil deutsche Gerichte von deutschem Verfahrensrecht auszugehen haben und zum anderen der Gegenstand des Personenstandsverfahrens dies gebietet (BayObLG, FamRZ 1972, 262). Die weitere Beschwerde ist nach § 29 Abs. 2 FGG eine sofortige, wenn - wie hier - das Amtsgericht eine nach § 49 Abs. 1 PStG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Verfügung erlassen und das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen hat (Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 2 zu § 70 FGG a.F.). Das von dem Beteiligten zu 3) fristgerecht eingelegte Rechtsmittel wahrt die Form des § 29 Abs. 1 S. 3 FGG. Die für das betroffene Standesamt zuständige Aufsichtsbehörde besitzt die Behördeneigenschaft im Sinne dieser Bestimmung und kann daher ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts weitere Beschwerde einlegen (Pfeiffer/Strickert, PStG, Rz. 9 zu § 49 PStG). Der Beteiligte zu 3) ist auch, beschwerdeberechtigt. Denn einem Beschwerdeführer steht stets ein Beschwerderecht für die Einlegung der weiteren Beschwerde zu, wenn seine erste Beschwerde - aus welchem Grunde auch immer - ohne Erfolg geblieben ist (OLG Köln, OLGZ 1971, 94; Jansen, Rz. 8 zu § 27 FGG; Keidel/Winkler, FGG, 10. Aufl., Rz. 10 zu § 27 FGG).
12Das somit zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).
13Mit Recht hat das Landgericht die erste Beschwerde des Beteiligten zu 3), die fristgerecht eingelegt worden war (§§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 22 Abs. 1 FGG), als zulässig angesehen. Der Beteiligte zu 3) war beschwerdebefugt, obwohl das Amtsgericht seinem Berichtigungsantrag, zu dem er nach § 47 Abs. 2 S. 1 PStG berechtigt war, stattgegeben hatte. Der Aufsichtsbehörde steht nämlich gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein Beschwerderecht in jedem Falle zu, und zwar auch dann, wenn der von ihr selbst gestellte Antrag Erfolg gehabt hat (BGH, FamRZ 1965, 311, 312; Jensen, Rz. 4 zu § 70 FGG a.F.; Massfeller/Hoffmann, PStG, Rz. 12 zu § 49 PStG; Pfeifer/Strickert, Rz. 9 zu § 49 PStG). Es genügt das öffentliche Interesse, durch eine obergerichtliche Entscheidung die Klärung einer Rechtsfrage herbeizuführen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ihren Standpunkt im Laufe des Verfahrens nach erneuter Erwägung auch wechseln.
14Das Landgericht hat der ersten Beschwerde der Aufsichtsbehörde den Erfolg versagt. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
15Die Vorinstanz hat die internationale Zuständigkeit des nach § 50 Abs. 1 PStG in Verbindung mit der nordrhein-westfälischen Verordnung vom 22. Oktober 1957 (GV NW S. 277) und der vom 22. November 1974 (GV NW S. 1490) für das Berichtigungsverfahren des § 47 PStG örtlich und sachlich zuständigen Amtsgerichts Essen bejaht, ohne dies näher zu begründen. Das ist aber im Ergebnis unschädlich. Die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet zugleich deren internationale Zuständigkeit, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (BayObLG, FamRZ 1972, 262; Keidel/Winkler, Rz. 8 a zu § 69 FGG a.F.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
16Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 PStG kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden, wenn - wie hier - keine Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung nach den §§ 46, 46 a und 46 b PStG gegeben ist. Gegenstand des gerichtlichen Berichtigungsverfahrens sind Eintragungen in allen vier Personenstandsbüchern, mithin auch in dem durch das Änderungsgesetz vom 18. Mai 1957 (BGBl. I S. 518) neu geschaffenen Familienbuch der §§ 12 ff. PStG (Pfeiffer/Strickert, Rz. 2 zu § 47 PStG), dessen Eintragungen dieselbe Beweiskraft haben wie die Eintragungen in den übrigen Personenstandsbüchern (§ 60 PStG). Ein Berichtigungsantrag der Aufsichtsbehörde liegt vor (§ 47 Abs. 2 S. 1 PStG). Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des. Wortlauts einer - durch die Unterschrift des Standesbeamten (§ 46 Abs. 1 PStG) - abgeschlossenen Eintragung durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (BayObLG, FamRZ 1972, 262; Jansen, Rz. 19 zu § 69 FGG a.F.; Pfeiffer/Strickert, Rz. 4 zu § 47 PStG). Eine Berichtigung ist demnach auch veranlaßt, wenn bei der Eintragung eines nach §§ 1355 BGB a.F., 190 Abs. 3 DA gebildeten Familiennamens der ausländischen Ehefrau eines Deutschen zusätzlich unrichtig vermerkt wird, daß die Ehefrau bestimmte Namensbestandteile ihres Heimatrechts (Zwischennamen) nicht mehr führe. Ein nach dem ausländischen Recht geführter Zwischenname (Name des Vaters oder Großvaters) ist entsprechend der Zweckbestimmung des Personenstandsrechts, den vollen bürgerlichen Namen auszuweisen, in die deutschen Personenstandsbücher und -urkunden einzutragen (BGH, StAZ 1971, 250), wenn er durch die Eheschließung nicht berührt worden ist. Das ist hier der Fall. Rechtsfehlerfrei ist insoweit die Feststellung des Landgerichts, daß der Vermerk in Spalte 10 des Familienbuches ... in seinem zweiten Halbsatz, die Frau führe nur den Vornamen "..." und nicht die Zwischennamen "..."unrichtig sei.
17Für die Entscheidung, ob eine solche Unrichtigkeit zu bejahen ist, bedurfte es zunächst der Klärung, welches Recht für die Namensführung der Ehegatten maßgebend ist. Das hängt von ihrer Staatsangehörigkeit ab. Der Ehemann besitzt die deutsche, die Ehefrau die ägyptische Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Nach der seit dem 1. Januar 1970 geltenden Fassung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 soll die Ehefrau eines Deutschen auf ihren Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verliert oder aufgibt (§ 9 RuStAG in der Fassung des Gesetzes vom 8. September 1969; BGBl. I S. 1581). Von dieser Möglichkeit einer Einbürgerung hat die Beteiligte zu 1) erkennbar keinen Gebrauch gemacht. Ihre ägyptische Staatsangehörigkeit hat sie nach ägyptischen Recht nicht verloren, da diese Rechtsfolge für eine ägyptische Frau bei Heirat eines Ausländers nicht eintritt, es sei denn, daß sie bei Eingehung der Ehe oder während der Dauer der Ehe erklärt hat, gemäß dem Heimatrecht ihres Ehemannes dessen Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen (Art. 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 82 von 1958, geändert durch Gesetz Nr. 282 vom 21. Dezember 1959; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 5. Aufl., "Ägypten", Seiten 2 ff.). Eine solche Erklärung liegt, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht vor.
18Das internationale Privatrecht beantwortet die Frage, ob sich die Namensführung der Beteiligten zu 1) nach ihrer Eheschließung nach deutschem oder nach ägyptischen Recht richtet. Nach dem vom deutschen Gericht anzuwendenden deutschen internationalen Privatrecht (Beschluß des Senats vom 20. August 1970 - 15 W 224 und 225/69 - = FamRZ 1970, 658) gilt für das Namensrecht einer Person grundsätzlich das Personalstatut mit Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, mithin das Heimatrecht des Namensträgers (BGH, FamRZ 1971, 426, 427; Senat, a.a.O.). Das gilt aber nicht ausnahmslos. Es bleibt nämlich außerdem zu prüfen, welche Wirkung familienrechtliche Vorgänge, etwa die Eheschließung, auf die Namensführung der Ehepartner haben. Hier entsteht das Problem, ob das Personalstatut weiter maßgebend bleibt, oder ob an das für familienrechtliche Verhältnisse geltende Statut anzuknüpfen ist. Für die Frage einer Namensänderung der Frau infolge der Eheschließung bedeutet das, ob das Personalstatut dem sogenannten Ehewirkungsstatut den Vorrang einzuräumen hat, das heißt dem Recht, auf das für die Beurteilung der persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander verwiesen wird (Art. 14 EGBGB).
19In seinem Beschluß vom 12. Mai 1971 (- IV ZB 52/70 - = BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426 = NJW 1971, 1516 = StAZ 1971, 216) hat der Bundesgerichtshof die Lösungsversuche eingehend dargestellt. Er hat mit zahlreichen Belegen auf die in der Rechtsprechung bis dahin herrschende und auch im Schrifttum weitgehend vertretene Ansicht hingewiesen, nach der für die Beantwortung der Frage nicht die namensrechtliche, sondern allein die die Ehewirkungen regelnde Kollisionsnorm des Art. 14 EGBGB maßgebend sei. Er hat die bei staatsbürgerlichen Mischehen auftauchenden Schwierigkeiten geschildert, da Art. 14 EGBGB nichts darüber bestimme, welches Recht gelten solle, wenn die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, und die in Literatur und Rechtsprechung herausgearbeiteten Lösungswege eingehend dargestellt. Der Bundesgerichtshof hat sodann mit den entsprechenden Nachweisen eine andere im Schrifttum vertretene Meinung erörtert, die im Hinblick auf diese Unzulänglichkeiten das Personalstatut allein bestimmend dafür sein lassen wollte, ob sich der Name der Ehefrau mit der Eheschließung ändere.
20Der Bundesgerichtshof hat ... einen neuen Weg aufgezeigt, der eine Synthese der beiden vorstehend skizzierten Grundauffassungen darstellt. Danach betreffe die Änderung des Namens der Frau durch die Eheschließung nicht nur die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten, sondern enthalte auch ein wesentliches namensrechtliches Element, was zu einer Doppelqualifikation mit der Folge einer Verweisung auf Personal- und Ehewirkungsstatut führen müsse. Die daraus folgende Normenhäufung zwinge den Richter, bei staatsbürgerlichen Mischehen im Wege der Anpassung durch Modifikation der in Betracht kommenden Kollisionsnormen die sachgerechte Kollisionsregelung zu finden. Das Personalstatut habe hierbei vorrangige Bedeutung, weil es vermeide, daß eine Person gegen ihren Willen einen von ihrem Heimatrecht abweichenden kamen führen müsse, und weil es den in Art. 3 Abs. 2 GG niedergelegten Gleichberechtigungsgrundsatz in bestmöglicher Form verwirkliche. Eine überzeugende Lösung müsse aber auch berücksichtigen, daß die Namensänderung durch Eheschließung auch die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten angehe. Das Personalstatut sei durch das Ehewirkungsstatut sinnvoll dadurch zu ergänzen, daß dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens Rechnung getragen werde. Bei staatsbürgerlichen Mischehen müsse der Ehefrau daher ein Wahlrecht derart zugestanden werden, daß diese berechtigt sei, statt des für sie nach ihrem Heimatrecht geltenden Namens den nach dem Ehewirkungsstatut in Betracht kommenden Namen anzunehmen. Das Ehewirkungsstatut sei jedoch weder das Mannesrecht, noch gelte die Lehre vom schwächeren Recht, vielmehr sei an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute anzuknüpfen.
21Der Senat stimmt dieser auf seine Vorlage hin ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu, die eine ausgewogene Lösung des Problems darstellt und den Belangen der betroffenen Frauen, ihrer höchstpersönlichen Entscheidung den Vorrang einräumt. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung Zustimmung erfahren (BayObLG, FamRZ 1972, 262; OLG Hamburg, FamRZ 1972, 505; OLG Köln, StAZ 1975, 277; OLG Saarbrücken, StAZ 1977, 198; AG Hamburg, FamRZ 1972, 464; so auch im Schrifttum; Erman/Marquordt, BGB, 6. Aufl., Rz. 10 zu Art. 14 EGBGB; Palandt/Heldrich, BGB, 36. Aufl., Anm. 4 c zu Art. 14 EGBGB; weitgehend zustimmend: Neuhaus, RabelsZ 35, 748; Wengler, NJW 1972, 1001; neutral: Buchholz, LM Nr. 2 zu Art. 14 EGBGB) und ist die Grundlage für die Neufassung von § 190 Abs. 3 DA geworden (vgl. Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 215 vom 19. November 1971). Vertreter des Schrifttums haben sie kritisiert (Hoffmann, StAZ 1972, 1, 3; Schmitz, NJW 1972, 988; Sturm, FamRZ 1973, 394). Die in dieser Kritik vorgeschlagenen anderen Lösungen (Schmitz: Geltung des Ehewirkungsstatuts, Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes; Sturm: Geltung des Ehewirkungsstatuts, bei staatsbürgerlicher Mischehe nach der sog. Kegel schen Leiter Anknüpfung an das Recht des Landes, in dem beide Ehegatten sich gewöhnlich aufhalten würden im vorliegenden Falle zu keinem anderen Ergebnis führen, da die ausländische Ehefrau gemäß § 190 Abs. 3 DA erklärt hat, den Ehenamen nach deutschen Recht anzunehmen.
22Die ägyptische Ehefrau konnte demnach - wie sie es getan hat - durch eine in entsprechender Anwendung von § 1355 S. 2 BGB a.F. abgegebene Erklärung den sich aus § 1355 S. 1 BGB a.F. ergebenden Ehenamen wählen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts konnte die Beteiligte zu 1) durch diese Ausübung des Wahlrechts wohl über ihren ägyptischen Familiennamen disponieren, nicht aber über die Zwischennamen ihres Heimatrechts. Die Beteiligte zu 1) hat daher neben ihrem Mädchennamen ... der ohnehin durch den Mannesnamen nur verdrängt worden ist, nicht die Namensbestandteile ... verloren. Denn diese Zwischennamen stehen unter Beachtung des ägyptischen Heimatrechts der Namensträgerin den Vornamen im Sinne des deutschen Rechts näher als den Familiennamen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Vorinstanzen an, die auf den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung der Universität München beruht und die, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, von Will (StAZ 1974, 291 ff.) ausführlich und überzeugend begründet worden ist (im Ergebnis so auch: Bachmann, StAZ 1962, 286, 287; Gundrum, StAZ 1973, 149; Hoffmann, StAZ 1972, 3):
23Die traditionelle Namensordnung der arabischen Länder kennt keine festen Familiennamen, die von Generation zu Generation fest weitergereicht werden, sondern nur den persönlichen Namen (= ism), der gewöhnlich vom Vater ausgewählt wird und aus mehreren aneinandergereihten Einzelnamen bestehen kann. Angesichts des beschränkten Namensvorrats ist es aber seit altersher üblich, das Kind - auch die Tochter - zusätzlich mit den persönlichen Namen des Vaters und häufig auch des Großvaters sowie gelegentlich weiterer Ahnen der väterlichen Linie zu benennen (= nasab). In jeder folgenden Generation fällt dann der Name des nunmehrigen Großvaters, manchmal auch - unter Beibehaltung der Namen früherer Vorfahren - der Name des Vaters, fort. Diese Tradition besteht auch heute noch und hat Niederschlag in einigen ägyptischen Gesetzen gefunden (vgl. Art. 22 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 114/1946 über die Grundstücks- und Urkundsämter und Art. 9 Nr. 5 der Ausführungsverordnung zum Gesetz Nr. 68/1947 über die Standesämter).
24Seit langer Zeit werden in Ägypten auch Familiennamen gebraucht, die durch Generationen hindurch zur vollständigen Bezeichnung der Person gehören, den Schlußbestandteil des vollständigen Namens bilden und deren Annahme jedem Ägypter durch Art. 38 des Zivilgesetzbuches vom 16. Juli 1948 zur Pflicht gemacht worden ist, wenn auch ein nach Art. 39 ZGB über Erwerb und Änderung des Familiennamens zu erlassendes besonderes Gesetz später nicht ergangen ist. Nach Art. 38 ZGB hat jede Person einen persönlichen Namen und einen Familiennamen; der Familienname der Person (d.h. des Vaters) gilt auch für ihre Kinder. Art. 18 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes Nr. 260/1960 setzt als selbstverständlich voraus, daß für jedes zur Eintragung in das Geburtsregister neu angemeldete Kind ein Familienname angegeben wird. Die ägyptische Frau behält Vornamen, Zwischennamen und Familiennamen auch in der Ehe. Die Eheschließung bleibt für ihren Namen ohne Folgen; die Erstreckung des Familiennamens des Mannes auf die Ehefrau ist - als den ägyptischen Rechtsvorstellungen fremd - in Art. 38 ZGB nicht verwirklicht worden.
25Entscheiden - wie hier auf Grund der Wahl der Beteiligten zu 1) - deutsche und nicht ausländische Sachnormen über die Namensführung der Ehefrau, so entsteht die Schwierigkeit, einen dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandteil ins zweiteilige deutsche Namensrecht einzupassen. Die Eheschließung läßt alle Vornamen der Frau unberührt, während der Mädchenname vom Ehefamiliennamen verdrängt wird. Das Schicksal der aus dem Ausland mitgebrachten Zwischennamen hängt davon ab, ob diese unter Beachtung des fremden Rechts den deutschen Vornamen näher stehen oder aber den deutschen Familiennamen. Die Angleichung der Zwischennamen an die Vornamen liegt näher.
26In Ägypten hat sich durch die Einführung eines eigenen Familiennamens das Namensrecht von der alten islamischen Tradition gelöst, nach der Vaters und Großvaters Namen die Funktion eines Familiennamens zugesprochen werden könnte. Die Zwischennamen entsprechen einem weiter vorhandenen Bedürfnis des ägyptischen Rechtsverkehrs, weil die verhältnismäßig geringe Anzahl mögliche r. Vornamen und weit verbreitete Familiennamen die eindeutige Identifizierung einer Person erschweren können. Die Zwischennamen erleichtern diese Aufgabe, weil sie in solchen Fällen ihre unterscheidende Kraft zeigen können. In ihren Auswirkungen haben sie eher Unterscheidungs- als Sippenzuordnungsfunktion, wenn sie auch bei einem Regelgebrauch zu einer größeren Transparenz innerhalb der Sippenstruktur führen. Sie sind daher eher Vornamen, zumal es sich auch um die Vornamen des Vaters oder Großvaters handelt. Weiter zurück gehen sie gewöhnlich nicht, mit jeder Generation entfällt im Regelfall der Name des Urgroßvaters. Damit aber fehlt es an einer ausschlaggebenden Funktion eines Familiennamens, eine Sippe über mehrere Generationen hinweg einheitlich zu kennzeichnen. Die Zwischennamen sind vielmehr wandelbar. Wenn sie auch im Gegensatz zur verbreiteten deutschen Sitte, Namen der Vorfahren an Kinder durch Beifügung weiterer Vornamen weiterzugeben, gewissen Regeln unterliegen, so dienen sie doch eher der besseren Kennzeichnung und Unterscheidung des einzelnen Namensträgers und nicht dem Nachweis der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sippe.
27Neben diesem Gesichtspunkt der Wandelbarkeit kann ferner der persönlichkeitsrechtliche Aspekt für die Angleichung der Zwischennamen an die Vornamen angeführt werden, wie es Will (a.a.O.) getan hat. Das Namensrecht ist ein verfassungsmäßig gewährleistetes Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG), das auch Ausländern zugute kommt. Dieses Recht wäre angesprochen, wenn ein ägyptischer Zwischenname gegen den Willen seiner Trägerin - was hier allerdings nicht der Fall zu sein scheint - verloren würde, obwohl dieser Zwischenname in seiner Funktion mehr den bei uns gebräuchlichen Vornamen gleicht, und der namensrechtliche Zweck des § 1355 BGB a.F. nicht betroffen wäre, einen einheitlichen Ehe- und Familiennamen sicherzustellen.
28Mit den Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, daß der neue Ehename der Beteiligten zu 1) ihre Zwischennamen ägyptischen Rechts unberührt läßt. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Behandlung der Zwischennamen im Familienbuch sind rechtlich bedenkenfrei. Da sie den Vornamen näher stehen, sind sie in der Spalte 2 des Familienbuchs hinter dem Vornamen einzutragen (Gundrum, StAZ 1973, 149). Das ist hier geschehen.
29Amts- und Landgericht haben allerdings verkannt, daß die Berichtigung des Vermerks in Spalte 10 durch einen Randvermerk auszuführen, ist und die gerichtliche Entscheidung nach § 47 PStG wörtlich anzugeben hat, wie der einzutragende Randvermerk lauten soll. Der angeordnete Berichtigungsvermerk muß stets einen positiven Inhalt haben. Die Berichtigungsanordnung kann sich also nicht auf die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung an den Standesbeamten beschränken, den zweiten Halbsatz des in Spalte 10 eingetragenen Vermerks vom 24. Mai 1974 zu löschen. Denn eine "Löschung" im Sinne einer Tilgung oder Durchstreichung oder Rötung einer unrichtigen Eintragung kennt das Personenstandsrecht nicht (Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1966 - 15 W 139/65 - = OLGZ 1967, 89; BayObLGZ 1966, 1, 7; Jansen, Rz. 25 zu § 69 FGG a.F.; Keidel/Winkler, Rz. 26 zu § 69 FGG a.F.; Pfeiffer/Strickert, Anm. 10 zu § 47 PStG). Die Beweiskraft einer Eintragung wird vielmehr durch Eintragung eines Randvermerks zerstört.
30Der sich insoweit zeigende Mangel der vom Landgericht gebilligten Berichtigungsanordnung des Amtsgerichts beschwert den Beteiligten zu 3) aber nicht. Seine sofortige weitere Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Der Senat nimmt jedoch Anlaß, den amtsgerichtlichen Beschluß so zu fassen, wie es den vorstehend dargelegten gesetzlichen Anforderungen entspricht.
31Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt.
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