Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 321/77

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 23. Juli 1975 wird jedoch wie folgt gefaßt:

Der Standesbeamte des Standesamts ... wird angewiesen, im Familienbuch ... des Standesamts ... den in Spalte 10 eingetragenen Vermerk vom 24. Mai 1974 durch Beischreibung folgenden Vermerks zu berichtigen:

Die Frau führt durch Erklärung bei der Eheschließung den Ehenamen "..." nach deutschen Recht. Ihre Vornamen lauten ... (persönlicher Name und Zwischennamen ägyptischen Rechts).

Der Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.


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