Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 108/86
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 1986 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 60.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Kläger beträgt 50.000,-- DM.
1
Tatbestand
2Die Kläger wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Inanspruchnahme wegen Übernahme der persönlichen Haftung für den Betrag einer Grundschuld. Am 30. April 1982 bestellten
3die Kläger unter Verwendung eines Formulars der Beklagten dieser an dem ihnen gehörenden Grundstück in xxx Grundbuch von xxx eine Grundschuld in Höhe von 50.000,-- DM nebst 15% Zinsen seit Grundschuldbestellung. Die Kläger übernahmen in der notariellen Urkunde zugleich die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. In "Weiteren Erklärungen", die nicht mitbeurkundet wurden, aber den Klägern bei der Grundschuldbestellung zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorlagen, heißt es, die Grundschuld diene zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus Krediten und Bürgschaften, welche der Beklagten gegen die Firma xxx die Kläger bzw. einen von ihnen zustehen.
4Xxx, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftführer damals der Kläger war, hatte von der Beklagten umfangreiche Kredite erhalten. Der Kläger hatte hierfür am 18.02.1982 eine Bürgschaft in Höhe von 300.000,-- DM übernommen. Die Forderungen der Beklagten gegen die mittlerweile in Konkurs gegangene xxx GmbH betragen - nach Verwertung verschiedener Sicherheiten und nach Zahlung von 15.587,65 DM durch den Kläger in den Jahren 1983 / 84 - noch über 400.000,-- DM.
5Das Grundstück der Kläger wurde inzwischen zwangsversteigert. Die Grundschuld der Beklagten, der Rechte in Höhe von 277.000,-- DM vorhergingen, ist dabei vollständig ausgefallen. Die Beklagte betreibt nunmehr aus der Urkunde vom 30. April 1982 die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger wegen der persönlichen Haftung.
6Die Kläger haben die Ansicht vertreten, sie könnten aus der Urkunde nicht persönlich in Anspruch genommen werden, da die formularmäßige Übernahme der persönlichen Haftung mit dem AGB - Gesetz nicht zu vereinbaren sei.
7Die Kläger haben beantragt,
8die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.04.1982 - xxx - zu erklären.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Kläger besonders darauf hingewiesen, daß neben der Grundschuld auch die Übernahme der persönlichen Haftung für alle bestehenden Verbindlichkeiten beurkundet werden sollte.
12Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, daß die sogenannte erweiterte Zweckerklärung zumindest bezüglich der Klägerin eine überraschende Klausel i. S. von § 3 AGBG sei und daß darüberhinaus die Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG darstelle, und zwar hinsichtlich jedes der beiden Kläger.
13Gegen dieses am 14. Februar 1986 verkündete und am 13. März 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. März 1986 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3. Juni 1986 durch einen am letzten Tage dieser Frist beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
14Die Beklagte greift das Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt auch zur Darstellung des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, mit Rechtsausführungen an. Außerdem behauptet sie, die erweiterte Zweckbestimmung sei individuell ausgehandelt worden.
15Die Beklagte beantragt,
16unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
17Die Kläger beantragen,
181. die Berufung zurückzuweisen,
192. hilfsweise ihnen zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
20Die Kläger treten dem angefochtenen Urteil aus Rechtsgründen bei. Sie behaupten, ohne Angabe näherer Einzelheiten, die Zahlung von 15.587,65 DM sei auf die Grundschuld erfolgt.
21Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
22Wegen des genauen Wortlauts der notariellen Urkunde vom 30. April 1982 und der beigefügten "Weiteren Erklärungen" wird auf die Ablichtung Blatt 7 - 12 der Akten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
25Die Kläger können keine Einwendungen gegen die von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Kläger auf Grund der Übernahme der persönlichen Haftung in der vollstreckbaren Urkunde vom 30. April 1982 erheben.
26In der Übernahme der persönlichen Haftung liegt ein selbständiges Schuldversprechen gemäß § 780 BGB ( BGH DNotZ 1958, 579 f; BGH NJW 1976, 567 und 1985, 1831 f. ). Die Eingehung einer derartigen Verpflichtung durch die Kläger in der Urkunde vom 30. April 1982 verstößt nicht gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes.
27Da die Übernahme der persönlichen Haftung wegen des Betrages der Grundschuld einschließlich der Grundschuldzinsen notariell beurkundet, den Klägern somit vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist, handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG. Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner sie nicht kannte und mit ihnen auch nicht zu rechnen brauchte. Auf Bestimmungen, die dem Vertragspartner - falls er sie bis dahin noch nicht kennt - durch den Beurkundsvorgang zur Kenntnis gebracht werden, bezieht sich die Vorschrift nicht.
28Die Übernahme der persönlichen Haftung verstößt auch nicht gegen § 11 Nr. 15 AGBG. Eine Beweislaständerung, die nach dieser Vorschrift nicht Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen sein kann, enthalten nur Bestimmungen, die von einer gesetzlichen Beweislastverteilung abweichen ( § 8 AGBG ). Darum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Dem Wesen des selbständigen Schuldversprechens gemäß § 780 BGB entspricht es, daß der Gläubiger lediglich die formgültige Erteilung des Versprechens zu beweisen hat. Dies gilt auch, wenn das Versprechen, wie im vorliegenden Fall der Sicherung anderer Verbindlichkeiten dient. Der Beweis, daß eine zu sichernde Verbindlichkeit nicht besteht und daher das Schuldversprechen rechtsgrundlos erteilt ist, obliegt dem Schuldner.
29Insofern liegt zwar eine dem Schuldner nachteilige Beweislastverteilung vor. Dies allein begründet aber noch nicht die Anwendbarkeit von § 11 Nr. 15 AGBG, denn die Beweislastverteilung stellt keine Änderung gegenüber der gesetzlichen Regelung dar, sondern ergibt sich gerade aus der gesetzlichen Regelung. Ein selbständiges Schuldversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist daher nicht nach § 11 Nr. 15 AGBG unwirksam (ebenso OLG Stuttgart NJW 1979, 222; Wolf / Horn/ Lindacher, §11 Nr. 15 AGBG, Rz 12; Palandt-Heinrichs, 45. Aufl., § 11 AGBG Anm. 15; Wolfsteiner NJW 1982, 2852).
30Es liegt auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG vor, da mit der Übernahme der persönlichen Haftung nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Die gegenteilige Ansicht, die im angefochtenen Urteil sowie in der Entscheidung des OLG Oldenburg NJW 1985, 152 f vertreten wird, beruht auf der Erwägung, daß die Bestellung einer Grundschuld als solche nicht die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers begründet. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt aber keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung der Grundschuld dar, sondern ein eigenes, von der Bestellung der Grundschuld unabhängiges Geschäft.
31Das AGB-Gesetz verbietet nicht die Verbindung verschiedener, für sich allein zulässiger Geschäfte in einer Urkunde. Da die persönliche Haftungsübernahme als solche nicht gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstößt, wird sie auch nicht durch die gleichzeitige Bestellung einer Grundschuld zu einem Verstoß gegen die Vorschrift. Die Gründe, auf welche die angeführte Entscheidung des OLG xxx die gegenteilige Ansicht stützt, sind nach Auffassung des Senats im Rahmen des § 9 AGBG nicht
32ausschlaggebend. Das OLG xxx beruft sich darauf, daß der Wille des Sicherungsgebers, der nicht persönlich Schuldner ist, lediglich auf die Bestellung einer Sicherheit an seinem Grundstück gerichtet sei und der Sicherungsgeber nicht damit zu rechnen brauche, auch die persönliche Haftung zu übernehmen. Das sind indessen Erwägungen, die im Rahmen von § 3 AGBG von Bedeutung sind und dort unter Umständen dazu führen können, die Haftungsübernahme als überraschende Klausel zu qualifizieren. Dabei ist jedoch zu beachten, daß in dem vom OLG xxx entschiedenen Fall die Haftungsübernahme anders als im vorliegenden Fall nicht notariell beurkundet, sondern nur beglaubigt worden war. Dann mag durchaus Raum für die Anwendung des § 3 AGBG sein, weil die bloße Beglaubigung einer Unterschrift unter einer längeren Urkunde keine Gewähr dafür bietet, daß der Unterschreibende den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis genommen hat. Im vorliegenden Fall scheidet jedoch die Anwendung des § 3 AGBG aus den oben angegebenen Gründen aus. Überdies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil übersehen, daß der Kläger wegen der von ihm übernommenen Bürgschaft bereits Schuldner der Beklagten war und somit nicht lediglich als Dritter, sondern auch für eigene Verbindlichkeiten Sicherheit leistete, so daß auf ihn die Grundsätze der Entscheidung des OLG xxx ohnehin nicht anwendbar waren.
33Die von beiden Klägern wirksam übernommene persönliche Haftung ist nicht nachträglich erloschen. Die Übernahme der Haftung für den Betrag der Grundschuld bedeutet keine Erweiterung des Umfangs der Haftung, sondern nur der Vollstreckungsmöglichkeiten.
34Da die Beklagte jedoch in der Zwangsversteigerung mit der Grundschuld ausgefallen ist, steht ihrem Vorgehen aus der persönlichen Haftungsübernahme nichts im Wege. Die Behauptung der Kläger, die Zahlung von 15.587,65 DM durch den Kläger sei auf die Grundschuld erfolgt, ist nicht beachtlich. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Bestimmung C. 1. der "Weiteren Erklärungen", die den Klägern bei der Bestellung der Grundschuld vorlagen, wonach alle Zahlungen nur auf die persönliche Forderung der Beklagten verrechnet werden sollten, gültig ist oder gegen § 9 AGBG verstößt. ( Zur Unwirksamkeit formularmäßiger Tilgungsabreden vgl. BGHZ 91, 375 ff. ). Im letzteren Fall wäre die Zahlung gemäß § 6 Abs. 2 AGBG, § 366 Abs. 2 BGB auf den nicht durch die Grundschuld oder die persönliche Haftungsübernahme gesicherten Teil der Bürgschaftsschuld des Klägers zu verrechnen gewesen. Daß der Kläger bei der Zahlung eine anderslautende Tilgungsbestimmung ( § 366 Abs. 1 BGB ) getroffen habe, hätte durch Angaben über die Art und Weise, wie dies der Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sein soll, substantiiert werden müssen. Insofern haben die Kläger ihrer Darlegungslast nicht genügt. Daher kann die Beklagte aus der notariellen Urkunde vom 30.04.1982 auf jeden Fall noch in Höhe der Grundschuldsumme einschließlich der Grundschuldzinsen vollstrecken.
35Demgegenüber können die Kläger nicht einwenden, die Übernahme der persönlichen Haftung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund der Haftungsübernahme ist die in den "Weiteren Erklärungen" unter B. getroffene Sicherungsvereinbarung. Diese jedenfalls insoweit gültig, als es um die Sicherung der am 30.04.1982 bereits bestehenden Forderungen der Beklagten gegen den Kläger geht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die formularmäßige Erstreckung der Sicherungsvereinbarung auf die künftigen Verbindlichkeiten eines mit dem Sicherungsgeber nicht identischen Schuldners nur unter bestimmten Voraussetzungen ( so BGHZ 83, 56 und Senatsurteil vom 12.05-1986 = ZIP 1986, 1547 ) oder stets ( so das angefochtene Urteil und OLG Karlsruhe NJW 1986, 136 f. ) gegen §§ 3 oder 9 AGBG verstößt.
36Da der Kläger sich in Höhe von 300.000,-- DM für Verbindlichkeiten der xxx GmbH gegenüber der Beklagten verbürgt hatte, bestanden solche Forderungen mindestens in Höhe der Grundschuldsumme nebst Zinsen. Sie bestehen auch noch. Daß bestehende Verbindlichkeiten des Klägers gesichert werden sollten, war für die Klägerin nicht überraschend. Da sie keine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten hatte, wußte sie, daß es um die Sicherung fremder Verbindlichkeiten ging, wobei es keine Rolle spielt, ob sie an Verbindlichkeiten ihres Mannes dachte, was wohl das Nächstliegende für sie war, oder an Verbindlichkeiten der von ihm vertretenden GmbH. Ob § 3 AGBG, wie das angefochtene Urteil meint, im vorliegenden Fall wegen der Erstreckung des Sicherungszwecks auf künftige Verbindlichkeiten der xxx anwendbar ist, ist nicht entscheidungserheblich.
37Denn sowohl die Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten als auch die Einbeziehung der Verbindlichkeiten der xxx GmbH überhaupt in den Sicherungszweck stellen inhaltlich und sprachlich abtrennbare Teile der Zweckerklärung dar. Wenn sie nicht Vertragsbestandteil geworden sind, läßt das die Geltung der Zweckerklärung bezüglich der am 30.04.1982 bereits bestehenden Verbindlichkeiten des Klägers unberührt.
38Die Vollstreckungsgegenklage ist daher nicht begründet.
39Sie mußte in Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Befugnis der Kläger zur Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ergibt sich aus § 711 ZPO.
40Zugleich für den nicht mehr am Oberlandesgericht Hamm tätigen Richter am Landgericht Meiswinkel
41Karl
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.