Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 108/86

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 1986 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 60.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer der Kläger beträgt 50.000,-- DM.


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