Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 351/88

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juli 1988 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund der Schmerzensgeldzahlungsverurteilung und gegen den Feststellungsausspruch richtet.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das genannte Urteil ergänzend so abgeändert:

Der Antrag der Klägerin auf Ersatz ihres bezifferten materiellen Schadens ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch allen zukünftigen materiellen Schaden aus der Operation vom xxx zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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