Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 19 U 142/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 15. Juni 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert jede Partei in Höhe von 19.319,00 DM.


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