Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 575/97

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Er hat die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1997 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären, fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu 6/7 dem Angeklagten, im übrigen der Staatskasse zur Last. Die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.


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