Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 27/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 1.646,47 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 2. September 1998 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.026,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Jedoch wird die Beschwerdegebühr um ein Drittel ermäßigt; auch hat die Landeskasse ein Drittel der dem Verurteilten durch das vorliegende Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.


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Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 9/11
8. Juni 2011
1 Ws 9/11 8. Juni 2011
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 97/07
17. April 2007
4 Ws 97/07 17. April 2007

Referenzen